BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/04 vom 14. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 22 Abs. 3, 247 63; InsVV 247 1 Abs. 2 Nr. 1, 247247 3, 11 a) Begehrt der vorl344ufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzge-richt angeordneten Zustimmungsvorbehalt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Verg374tung des endg374ltigen Verwalters, hat er konkret darzulegen, dass er sich mit Verf374gungen des Schuldners in erheblichem Umfang hat befas-sen m374ssen. Eine auch nur ann344hernd l374ckenlose Aufz344hlung aller einschl344gigen Vorg344nge kann nicht von ihm verlangt werden. b) Hat sich der Sachverst344ndige, der zugleich vorl344ufiger Insolvenzverwalter ist, auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials gutachtlich zu k374nftigen Anfech-tungsanspr374chen ge344u337ert, erstreckt sich seine Entsch344digung nach dem Gesetz 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen grunds344tzlich auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gem344337 247247 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstel-len, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorl344ufiger Insolvenzverwalter m366glich waren, oder hat er Ma337nahmen ergriffen, um die Durchsetzung k374nftiger Anfech- - 2 - tungsanspr374che vorzubereiten oder zu sichern, so ist ihm dies als vorl344ufiger In-solvenzverwalter mit einem Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Verg374-tung des endg374ltigen Verwalters zu honorieren. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04 - LG Hof AG Hof - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 59.906,53 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Rechtsbeschwerdef374hrer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 21. August 2003 zum Sachverst344ndigen und mit wei-terem Beschluss vom 27. August 2003 zum vorl344ufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt (247 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Ihm wurde ge-m344337 247 22 Abs. 2 InsO aufgegeben, das Verm366gen der Schuldnerin zu sichern und zu erhalten; au337erdem wurde er erm344chtigt, Forderungen der Schuldnerin auf ein Anderkonto einzuziehen. Die Bestellung endete mit der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 21. Oktober 2003; seither ist der Rechtsbeschwerde-f374hrer Insolvenzverwalter. 1 - 4 - Die Verg374tung als Sachverst344ndiger hat der Rechtsbeschwerdef374hrer mit Antrag vom 16. Oktober 2003 abgerechnet. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Verg374tung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter. Dar374ber verh344lt sich der Antrag vom 20. Februar 2004, mit dem der Rechtsbeschwerdef374hrer die Fest-setzung der Verg374tung auf insgesamt 142.827,26 200, darin inbegriffen Ausla-genpauschale und Mehrwertsteuer, begehrt hat. Das Amtsgericht hat diesem Antrag in voller H366he entsprochen. Auf die dagegen eingelegte sofortige Be-schwerde des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin hat das Landgericht durch Be-schluss vom 26. Oktober 2004 - unter Zur374ckweisung im 334brigen - die Verg374-tung und Auslagen auf 85.920,73 200 festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der Rechtsbeschwerdef374hrer seinen Verg374tungsfestsetzungsantrag in der urspr374nglichen H366he weiter. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist gem344337 247 574 Abs. 2 ZPO auch zul344ssig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Der Rechtsbeschwerdef374hrer wendet sich zun344chst dagegen, dass von der Schuldnerin angemietete Betriebsgrundst374cke in Syrau und Chemnitz nicht - wie vom Amtsgericht zugebilligt, vom Beschwerdegericht jedoch ver-sagt - mit dem vollen Verkehrswert (562.421,08 200 und 1.533.875,54 200), sondern mit dem auf die restliche Mietzeit bezogenen Nutzungswert (617.332,37 200 und 171.519,17 200) in die Berechnungsgrundlage eingestellt worden sind. Insofern ist der Standpunkt des Beschwerdegerichts zwar nicht in vollem Umfang zutref-fend. Dadurch wird der Rechtsbeschwerdef374hrer jedoch nicht beschwert. 4 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde verweist auf Rechtsprechung von Instanzge-richten, wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit ihrem vollen Verkehrswert in die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen seien, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang besch344ftigt habe. Davon sei im vorliegenden Fall aus-zugehen. 5 b) Der Bundesgerichtshof hat den Verkehrswert von mit Aus- oder Ab-sonderungsrechten belasteten Gegenst344nde in die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters einbezogen, soweit dieser sich damit in nennenswertem Umfang befasst hat. Er hat au337erdem ausgespro-chen, allein f374r die Bearbeitung von Aus- oder Absonderungsrechten k366nne daneben kein Zuschlag im Sinne des 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV gew344hrt wer-den. Vielmehr sei regelm344337ig ein Abschlag im Sinne von 247 3 Abs. 2 InsVV ge-boten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der T344tigkeit des vor-l344ufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665). 6 c) Daran kann jedoch nicht in vollem Umfang festgehalten werden. 7 aa) Wie der Senat in der Parallelentscheidung vom heutigen Tage in der Sache IX ZB 256/04, die zur Ver366ffentlichung in der amtlichen Sammlung vor-gesehen ist, im Einzelnen ausgef374hrt hat, gibt er den Standpunkt auf, dass der vorl344ufige Insolvenzverwalter bereits durch die "nennenswerte", jedoch nicht "erhebliche" Befassung mit Gegenst344nden, die nach Insolvenzer366ffnung der Aus- oder Absonderung unterliegen, eine Verg374tung verdient. Es muss auch insoweit verlangt werden, dass ein erheblicher Teil der von dem vorl344ufigen In- 8 - 6 - solvenzverwalter entfalteten T344tigkeit auf die Befassung mit Aus- oder Abson-derungsrechten entf344llt. 334berschreitet die T344tigkeit diese Erheblichkeitsschwelle nicht, bekommt der vorl344ufige Insolvenzverwalter daf374r nichts. Ma337geblich hierf374r sind insbesondere die folgenden Erw344gungen: Die Schwelle der blo337 "nennenswerten" Befassung mit Aus- oder Absonderungs-rechten wurde allgemein als sehr niedrig eingesch344tzt. Dadurch bestand die Gefahr, dass f374r die blo337 "nennenswerte", aber nicht "erhebliche" Befassung mit schuldnerfremden Immobilien eine unangemessen hohe Verg374tung errechnet wurde. Dies konnte zu einer Auszehrung der Masse durch die an den vorl344ufi-gen Insolvenzverwalter zu zahlende Verg374tung f374hren. Au337erdem konnte die Absenkung der Verg374tungspflicht ungewollt einer sachlich nicht gerechtfertigten Bevorzugung der vorl344ufigen gegen374ber den endg374ltigen Verwaltern Vorschub leisten. Ferner wurde ohne sachliche Gr374nde die Befassung mit Aussonde-rungsrechten gegen374ber derjenigen mit Absonderungsrechten beg374nstigt. Die f374r die blo337 "nennenswerte" Befassung mit Aus- oder Absonderungsrechten gefundene L366sung, einerseits den Verkehrswert der betroffenen Gegen-st344nde in die Berechnungsgrundlage der Verg374tung einzustellen und andererseits ei-nen Abschlag vorzusehen, war umst344ndlich und intransparent. In der Praxis wurde sie unzureichend angenommen. 9 bb) Der Senat h344lt - wof374r er wiederum auf die Parallelentscheidung ver-weist - ferner nicht daran fest, dass die erhebliche Besch344ftigung des vorl344ufi-gen Insolvenzverwalters mit Aus- oder Absonderungsrechten 374ber die Berech-nungsgrundlage nach 247247 1, 10 InsVV erfasst wird. Vielmehr ist in solchen F344llen grunds344tzlich ein Zuschlag (247247 3, 10 InsVV) zu gew344hren. 10 - 7 - d) Indem das Beschwerdegericht in die Berechnungsgrundlage f374r die Verg374tung des Rechtsbeschwerdef374hrers als vorl344ufigen Insolvenzverwalters den (nach dem vertraglichen Ablauf der Pachtzeit bemessenen) Nutzungswert der von der Schuldnerin angepachteten Betriebsgrundst374cke eingestellt hat, ist es den vorstehenden Grunds344tzen zwar nicht gerecht geworden. Indes wird der Rechtsbeschwerdef374hrer dadurch nicht beschwert. Denn in Wirklichkeit stand ihm f374r die Bearbeitung der Aussonderungsrechte 374berhaupt nichts zu. 11 In Bezug auf die schuldnerfremden Grundst374cke hat der Rechtsbe-schwerdef374hrer geltend gemacht, er habe sie in Besitz genommen und die diesbez374gliche laufende Korrespondenz gef374hrt. Des Weiteren habe er umfang-reich mit den Eigent374mern verhandelt. Es ist schon zweifelhaft, ob diese T344tig-keiten, soweit sie hinreichend konkret dargelegt wurden, als "nennenswert" im Sinne der bisherigen Rechtsprechung anzusprechen gewesen w344ren. Keines-falls haben sie den Antragsteller 374ber das gew366hnliche Ma337 hinaus in Anspruch genommen. Sie waren damit nicht 204erheblich223 im Sinne des 247 3 Abs. 1 Buchst. a InsVV. Soweit der Rechtsbeschwerdef374hrer darauf hingewiesen hat, er habe den Einzug der Mietzinsforderungen sichergestellt, sind damit offensichtlich An-spr374che der Schuldnerin gegen einen Untermieter gemeint. Diese haben mit der Bearbeitung von Aussonderungsrechten nichts zu tun. 12 2. Weiter beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdege-richt die beantragte Erh366hung des Verg374tungssatzes um 10 %, weil der Rechtsbeschwerdef374hrer ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungs-vorbehalt gewesen sei, versagt hat. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde im Ergebnis keinen Erfolg. 13 - 8 - a) Die Anordnung des Insolvenzgerichts, dass Verf374gungen des Schuld-ners nur mit Zustimmung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, rechtfertigt keinen generellen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Verg374tung des endg374ltigen Verwalters. Entscheidend ist vielmehr die konkrete Art und Weise, wie der vorl344ufige Verwalter von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat. Das Leistungsbild der entfalteten T344tigkeit muss im Einzelfall ge-w374rdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Verg374tung (247 21 Abs. 2 Nr. 1, 247 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17. Juli 2003 - IX ZB 10/03, NZI 2003, 549). Begehrt der vorl344ufige Insolvenzverwalter im Hinblick auf einen vom Insolvenzgericht angeordneten Zustimmungsvorbe-halt einen Zuschlag auf den Ausgangssatz von 25 % der Verg374tung des endg374l-tigen Verwalters, hat er deshalb konkret darzulegen, dass er sich mit Verf374gun-gen des Schuldners in erheblichem, also 374berdurchschnittlichem Umfang hat auseinandersetzen m374ssen. 14 b) Das Beschwerdegericht hat eine Darlegung des vorl344ufigen Insol-venzverwalters vermisst, ob und wie er von seinen Befugnissen Gebrauch ge-macht habe. 15 Insoweit h344lt die Rechtsbeschwerde f374r kl344rungsbed374rftig die Frage, wel-che Anforderungen an den diesbez374glichen Vortrag in dem Verg374tungsantrag zu stellen sind. Sie h344lt es f374r 374berspannt, von dem vorl344ufigen Insolvenzver-walter zu verlangen, dass er dar374ber Buch zu f374hren habe, wie er im einzelnen von seiner Befugnis Gebrauch gemacht habe. 16 Eine auch nur ann344hernd l374ckenlose Aufz344hlung aller einschl344gigen Vor-g344nge kann von dem vorl344ufigen Insolvenzverwalter zwar nicht verlangt wer-den. Das Beschwerdegericht hat jedoch mitnichten verlangt, dass der Rechts- 17 - 9 - beschwerdef374hrer einen jeden Fall aufzulisten habe, in dem er um seine Zu-stimmung angegangen worden ist. Im 334brigen ist es eine Frage des Einzelfalls, die sich einer generalisierenden Festlegung entzieht, welche konkreten Darle-gungen in einem Verg374tungsfestsetzungsantrag zu verlangen sind. Ferner r374gt die Rechtsbeschwerde insofern eine Verletzung des An-spruchs auf rechtliches Geh366r, weil das Beschwerdegericht einschl344gigen Vor-trag nicht zur Kenntnis genommen habe. Ein solcher Verfahrensversto337 ist je-doch nicht feststellbar. Der vorl344ufige Insolvenzverwalter hat vorgetragen, im vorliegenden Fall h344tten "besonders viele Verf374gungen der Schuldnerin - insbesondere im Zusammenhang mit der Vermietung und Verwaltung von Immobilien - die Zustimmung des vorl344ufigen Verwalters erfordert". Dies durfte das Beschwerdegericht als zu pauschal ansehen. Konkret angegeben hat der vorl344ufige Verwalter nur, er habe f374r ausreichenden Versicherungsschutz f374r die - teils schuldnereigenen, teils angemieteten - Betriebsgrundst374cke sowie daf374r gesorgt, dass diese weiter mit Energie beliefert worden seien. Daf374r ist er je-doch bereits in der Form entsch344digt worden, dass der Wert der betreffenden Grundst374cke - in unterschiedlicher Auspr344gung - bei der Berechnungsgrundlage f374r seine Verg374tung ber374cksichtigt worden ist. 18 3. Soweit das Beschwerdegericht den beantragten Zuschlag (7,5 %) f374r die Bem374hungen des vorl344ufigen Insolvenzverwalters um die Feststellung der Voraussetzungen von Anfechtungsanspr374chen abgelehnt hat, weil dem Rechtsbeschwerdef374hrer f374r diese T344tigkeit bereits eine Entsch344digung nach dem Gesetz 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen (ZSEG) gew344hrt worden sei, ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls unbegr374ndet. 19 - 10 - Die T344tigkeit des vorl344ufigen Insolvenzverwalters kann sich auch auf k374nftige Anfechtungsanspr374che erstrecken. Hat er sich um die Feststellung ih-rer Voraussetzungen bem374ht und haben diese Bem374hungen einen erheblichen Teil seiner T344tigkeit ausgemacht, kann daf374r die Gew344hrung eines Zuschlags in analoger Anwendung des 247 3 InsVV gerechtfertigt sein (BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur m366glich, falls der vorl344ufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als Sachverst344ndiger entsch344digt worden ist (BGH, aaO). Oft wird erst die (dem endg374ltigen Insolvenzverwalter vorbehaltene) Geltendmachung von Anfech-tungsanspr374chen zur Schaffung einer f374r die Verfahrenser366ffnung hinreichen-den (vgl. 247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO) Masse f374hren. Deshalb hat der Sachverst344n-dige, der ermitteln soll, ob eine zur Er366ffnung des Verfahrens hinreichende Masse vorhanden ist, zu pr374fen, ob derartige Anspr374che in Betracht kommen. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, jegliche Bem374hungen um die Feststellung von k374nftigen Anfechtungsanspr374chen seien bereits mit der Sach-verst344ndigenverg374tung abgegolten, wenn in dem Gutachten auch von Anfech-tungsm366glichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorl344ufige Verwalter 374ber die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverst344ndiger zu Anfech-tungsm366glichkeiten abgegeben hat, eine zus344tzliche T344tigkeit erbracht haben, um sich einen Zuschlag zur Regelverg374tung zu verdienen. Hat der Sachver-st344ndige, der zugleich vorl344ufiger Insolvenzverwalter ist, die Beurteilung auf der Grundlage des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt sich grunds344tzlich die Entsch344digung nach dem Gesetz 374ber die Entsch344digung von Zeugen und Sachverst344ndigen auch auf den Aufwand, den er zur Feststel-lung der Anspruchsgrundlagen gem344337 247247 129 ff InsO betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Ei-genschaft als vorl344ufiger Insolvenzverwalter m366glich waren (vgl. M374nchKomm-InsO/Haarmeyer, 247 22 Rn. 35, 144; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. 247 22 Rn. 7), oder 20 - 11 - hat er Ma337nahmen ergriffen, um die Durchsetzung k374nftiger Anfechtungsan-spr374che vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorl344ufigen Insolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverst344ndigen m366glich ist, so ist ihm dies als vorl344ufiger Insolvenzverwalter zu honorieren. Eine solche zus344tzliche T344tigkeit hat der Rechtsbeschwerdef374hrer nicht dargelegt. Er hat in seiner Eigenschaft als Sachverst344ndiger in seinem Gutach-ten ausf374hrlich zu Anfechtungsm366glichkeiten Stellung genommen. Dass er mit dem Gutachten einen Bericht 374ber seine T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzver-walter verbunden hat, reicht nicht aus, um diese Beurteilung ihres ausschlie337li-chen Charakters als gutachtliche 304u337erung zu entkleiden. Auch aus dem Fest-setzungsantrag vom 16. Oktober 2003 l344sst sich nicht entnehmen, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer als Sachverst344ndiger nicht den Aufwand zur Feststel-lung der Voraussetzungen m366glicher Anfechtungsanspr374che abgerechnet hat. 21 Die auch in diesem Zusammenhang erhobene R374ge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r geht fehl. Nach dem Hinweis des Beschwer-degerichts auf die Senatsentscheidung vom 29. April 2004, der hinreichend deutlich machte, dass das Beschwerdegericht die Bem374hungen um die Fest-stellung von Anfechtungstatbest344nden bereits als abgegolten ansah, mag der Rechtsbeschwerdef374hrer nicht mehr ausreichend Zeit gehabt haben, darauf zu reagieren. Das rechtliche Geh366r w344re jedoch nur verletzt, wenn der Rechtsbe-schwerdef374hrer in einer Weise h344tte reagieren k366nnen, dass die Beschwerde-entscheidung anders h344tte ausfallen m374ssen. Dies zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Der Vortrag, man h344tte "klargestellt", dass sich der Festsetzungsan-trag vom 16. Oktober 2003 nicht auf die T344tigkeit als vorl344ufiger Insolvenzver-walter im Zusammenhang mit der Pr374fung von (k374nftigen) Anfechtungsanspr374-chen erstreckt habe, was sich im 334brigen auch daraus ergebe, dass diese T344- 22 - 12 - tigkeit im Antrag vom 20. Februar 2004 abgerechnet worden sei, reicht nicht aus. Die erforderliche Kl344rung h344tte nur der Vortrag von auf die konkrete T344tig-keit als vorl344ufiger Insolvenzverwalter bezogenen, im Lichte der vorstehenden Ausf374hrungen rechtserheblichen Tatsachen bringen k366nnen. Solche Tatsachen erw344hnt die Rechtsbeschwerde nicht. Fischer Ganter Raebel Kayser Cierniak Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 23.02.2004 - IN 178/03 - LG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 40/04 -
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