BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/05 vom 18. Mai 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 18. Mai 2006 beschlossen: Dem Kl344ger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen f374r die Einlegung und die Begr374ndung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 26. Oktober 2004 bewilligt. Auf die Rechtsmittel des Kl344gers werden der vorbezeichnete Be-schluss des Landgerichts Hof und der Beschluss des Amtsgerichts Hof vom 14. Juli 2004 aufgehoben. Der Antrag der Beklagten auf Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses wird zur374ckgewie-sen. Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Kl344ger zur Last. Die Beklagten tragen die Kosten beider Rechtsmittelz374ge. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 348,58 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger ist Verwalter im Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Sch. . Er hat gegen die Beklagten Klage auf Zahlung von 1.022,58 200 nebst Zinsen und Kosten erhoben. Mit Urteil vom 17. Mai 2004 ist die Klage abgewiesen worden. Auf Antrag der Beklagten vom 21. Juni 2004 sind am 14. Juli 2004 zu erstattende Kosten in H366he von 348,58 200 nebst Zinsen gegen den Kl344ger festgesetzt worden. Bereits zuvor, am 1. Juli 2004, hatte der Kl344ger Masseunzul344nglichkeit angezeigt. Das Landgericht hat die sofortige Be-schwerde des Kl344gers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zur374ckgewie-sen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit seiner Rechtsbeschwerde ver-folgt der Kl344ger seinen Antrag auf Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlus-ses weiter. 1 II. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssi-ge Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Zur374ckweisung des Antrags auf Festsetzung der vom Kl344ger zu erstattenden Kosten. 2 1. Dem Kl344ger war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Fristen zur Einlegung und zur Begr374ndung der Rechtsbe-schwerde zu bewilligen, weil er ohne Verschulden, n344mlich wegen der Unzu-l344nglichkeit der Masse, verhindert war, diese Fristen einzuhalten (247 233 ZPO). 3 - 4 - Die vers344umten Prozesshandlungen sind nach Bewilligung von Prozesskosten-hilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde innerhalb der Antragsfrist nach-geholt worden (247247 234, 236 Abs. 2 ZPO). 2. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlus-ses entschieden hat, ist der Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses zu-gunsten eines Altmassegl344ubigers (247 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nach Anzeige der Masseunzul344nglichkeit unzul344ssig. Wegen des Vollstreckungsverbotes des 247 210 InsO fehlt ein Rechtsschutzinteresse des Prozessgegners hinsichtlich des beantragten Vollstreckungstitels (BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005 - IX ZB 247/03, WM 2005, 1036 f; v. 22. September 2005 - IX ZR 91/05, WM 2005, 2239, 2240). Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist die Anzeige der Mas-seunzul344nglichkeit (247 208 InsO) f374r das Prozessgericht auch im Kostenfestset-zungsverfahren grunds344tzlich bindend. 4 - 5 - 3. Ein Feststellungsausspruch kommt im vorliegenden Fall schon des-halb nicht in Betracht, weil der Kl344ger die sachliche und rechnerische Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 17. M344rz 2005, aaO S. 1037; v. 22. September 2005, aaO). 5 Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 14.07.2004 - 12 C 215/03 - LG Hof, Entscheidung vom 26.10.2004 - 22 T 122/04 -
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