BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/08 vom 17. Februar 2011 in dem Gesamtvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GesO 247 12 Abs. 3 Im Gesamtvollsteckungsverfahren kann eine Nachtragsverteilung auch dann angeordnet werden, wenn sie bei der Einstellung des Verfahrens f374r einen da-mals noch nicht verwerteten Verm366gensgegenstand vorbehalten worden ist. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2011 - IX ZB 268/08 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Grupp und die Richterin M366hring am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 15. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 124.936,19 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin, einer sogenannten Zwischenge-nossenschaftlichen Bauorganisation (ZBO) nach dem fr374heren Gesetz der DDR 374ber die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, wurde am 8. No-vember 1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren er366ffnet. In seinem Schluss-bericht teilte der Gesamtvollstreckungsverwalter mit, dass hinsichtlich der For-derung der Schuldnerin gegen die ebenfalls im Gesamtvollstreckungsverfahren befindliche Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) "R. 1 - 3 - S. " noch mit einer Quotenzahlung zu rechnen sei. Nach Vollzug der Schlussverteilung stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 2. Oktober 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin ein und bestimmte, dass die Forderung gegen die Gesamtvollstreckungsmasse LPG "R. S. " einer Nachtragsverteilung vorbehalten bleibe. Mit Beschluss vom 15. Februar 2008 hat das Amtsgericht die Nachtrags-verteilung im Hinblick auf die nun erfolgte Quotenzuteilung aus dem Gesamt-vollstreckungsverfahren der LPG "R. S. " in H366he von 124.936,19 200 angeordnet. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag weiter, die Anordnung der Nach-tragsverteilung aufzuheben. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begr374ndet. 3 1. Das Landgericht hat die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin ohne n344here Pr374fung bejaht und angenommen, das Rechtsmittel sei nicht begr374ndet, weil die Anordnung der Nachtragsverteilung rechtm344337ig sei. Zur Bestimmung der Einzelheiten der Nachtragsverteilung nach der Vor-schrift des 247 12 Abs. 3 GesO k366nne auf die Regelung des 247 166 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 KO zur374ckgegriffen werden. Diese Vorschrift erfasse auch die Nachtrags-verteilung hinsichtlich solcher Massegegenst344nde, welche zun344chst nicht ver-wertet worden seien. So liege der Fall hier, weil die der Masse zustehende Quote aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der LPG 4 - 4 - "R. S. " bei der Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens 374ber das Verm366gen der Schuldnerin noch nicht festgestanden habe und daher bei der Schlussverteilung nicht habe ber374cksichtigt werden k366nnen. 2. Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. Dabei kann die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde offen bleiben, weil das Rechtsmittel jedenfalls unbe-gr374ndet ist. 5 a) Grunds344tzlich ist die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Be-gr374ndetheit zu pr374fen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz jedoch nicht ausnahmslos. 334ber eine sofortige Beschwerde, welche jedenfalls unbe-gr374ndet ist, kann unabh344ngig von deren Zul344ssigkeit eine Sachentscheidung ergehen, wenn die Zur374ckweisung der Beschwerde keine weitergehenden Fol-gen hat als deren Verwerfung und auch im 334brigen keine Interessen der Partei-en entgegenstehen (BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4). 6 Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung als unzul344ssig und deren Zur374ckweisung als unbegr374ndet unterscheiden sich in den Wirkungen nicht (vgl. zur sofortigen Beschwerde ge-gen den Er366ffnungsbeschluss BGH, Beschluss vom 30. M344rz 2006, aaO, Rn. 5). Es kann daher offen bleiben, ob der Schuldnerin das Rechtsschutzbe-d374rfnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ermangelt hat, weil die Schuldnerin den streitigen Mittelzufluss auch im genossenschaftlichen Liquida-tionsverfahren nach 247 90 Abs. 1 GenG, 247 42 Abs. 1 Satz 1, 247 69 Abs. 3 Satz 4 LwAnpG in der Fassung des 304nderungsgesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I, S. 2312) vollst344ndig zur Befriedigung der Gl344ubiger verwenden m374sste (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 1994 - BLw 103/93, WM 1994, 1765; Urteil 7 - 5 - vom 2. Juli 1996 - IX ZR 157/95, WM 1996, 1681, 1682; Urteil vom 17. Mai 1999 - II ZR 76/98, BGHZ 141, 372, 374 ff). b) Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist jedenfalls unbegr374ndet. Die An-ordnung der Nachtragsverteilung ist rechtm344337ig erfolgt. 8 Die Vorschrift des 247 12 Abs. 3 GesO sieht die nachtr344gliche Verteilung solcher Geldbetr344ge vor, welche zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben oder zur Erf374llung bestrittener Anspr374che zur374ckbehalten worden sind. Diese Bestimmung ist erweiternd dahingehend auszulegen, dass eine Nachtragsver-teilung auch dann stattfinden kann, wenn ein Massebestandteil zum Zeitpunkt der Schlussverteilung noch nicht verwertet worden ist und deshalb insoweit noch kein verteilungsf344higer Barerl366s vorgelegen hat. 9 aa) Nach den Vorschriften der 247 166 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 KO, 247 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann eine Nachtragsverteilung angeordnet werden, wenn von der Masse zur374ckbehaltene Betr344ge erst nach der Schlussverteilung (Konkurs-ordnung) beziehungsweise nach dem Schlusstermin (Insolvenzordnung) f374r diese frei werden. Unter den Begriff der zur374ckbehaltenen Betr344ge fallen dabei nicht allein solche Verm366genswerte, welche zum Zeitpunkt der Schlussvertei-lung beziehungsweise des Schlusstermins bereits als Barmittel in der Masse vorhanden sind, sondern auch Forderungen und andere Gegenst344nde, deren Verwertungserl366s erst sp344ter f374r die Masse realisiert werden kann (OLG Celle, KTS 1972, 265, 266; Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., 247 161 Rn. 3, 247 166 Rn. 2; Kil-ger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., 247 166 KO Bem. 1 a; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., 247 203 Rn. 8; Holzer in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, 247 203 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Pre337/Henningsmeier, 3. Aufl., 247 203 Rn. 7; BK-InsO/ 10 - 6 - Breutigam, 247 203 Rn. 10; vgl. auch M374nchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl., 247 203 Rn. 13; HK-InsO/Depr351, 5. Aufl., 247 196 Rn. 1). bb) F374r die Auslegung der Vorschrift des 247 12 Abs. 3 GesO gilt nichts anderes. Kann das Gesamtvollstreckungsverfahren mit Ausnahme eines Mas-segegenstands, welcher noch nicht verwertet werden konnte oder noch in ei-nem Aktivprozess der Masse befangen ist, abgeschlossen werden, so bestehen keine Bedenken, das Verfahren mit dem Vollzug der Schlussverteilung abzu-schlie337en und im Hinblick auf den noch zu erwartenden weiteren Mittelzufluss die Nachtragsverteilung anzuordnen. Best374nde diese M366glichkeit nicht, so w344re die praktische Konsequenz, dass die Schlussverteilung bis zum Abschluss der Verwertung des noch offenen Verm366genswerts aufgeschoben werden m374sste, um diesen Gegenstand noch in das Verfahren einbeziehen zu k366nnen, wodurch das Gesamtvollstreckungsverfahren unn366tig in die L344nge gezogen w374rde. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass 374ber den engen Wortlaut der Vorschrift des 247 12 Abs. 3 GesO hinaus auch im Gesamtvollstreckungsverfah-ren grunds344tzlich eine Nachtragsverteilung entsprechend der Regelung der Konkursordnung stattfinden kann (LG Frankfurt/Oder, ZinsO 2005, 555, 556; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, GesO, 4. Aufl., 247 12 Rn. 57 und 247 18 Rn. 38; Hess/Binz/Wienberg, GesO, 4. Aufl., 247 18 Rn. 80 ff; Kilger/K. Schmidt, aaO, 247 18 GesO Anm. 2 f). 11 Wie das Beschwerdegericht mit Recht angenommen hat, stellt sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage vorliegend nicht, ob im Wege einer 374ber den Wortlaut des 247 12 Abs. 3 GesO hinausgehenden Anwendung dieser Vorschrift auch eine erstmalige Beschlagnahme von Verm366genswerten des Schuldners nach Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens erfolgen kann. Werden Verm366genswerte der Masse zur374ckbehalten und einer nachtr344g- 12 - 7 - lichen Verteilung vorbehalten, so dauert der Konkursbeschlag diesbez374glich trotz Aufhebung des Konkursverfahrens fort (BGH, Urteil vom 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, WM 1973, 642, 644; vom 10. Februar 1982 - VIII ZR 158/80, BGHZ 83, 102, 103). Da vorliegend die Nachtragsverteilung im Hinblick auf die Quote aus dem Gesamtvollstreckungsverfahren 374ber das Verm366gen der LPG "R. S. " mit Einstellung des hier gegenst344ndlichen Verfahrens vor-behalten wurde, blieb der Gesamtvollstreckungsbeschlag im Hinblick auf diese Forderung erhalten. Ein Fall, in welchem die Beschlagnahme eines zur Nach-tragsverteilung vorgesehenen Gegenstands erst mit Anordnung der Nachtrags-verteilung erfolgt, beispielsweise weil dieser Gegenstand erst sp344ter entdeckt - 8 - worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1973, aaO; Beschluss vom 6. De-zember 2007 - IX ZB 229/06, WM 2008, 305 Rn. 7), liegt entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde nicht vor. Kayser Raebel Lohmann Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 15.02.2008 - N 50/91 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.10.2008 - 3 T 204/08 -
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