BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/09 vom 11. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 36 Abs. 4 Zur Abgrenzung der Zust344ndigkeit von Insolvenzgericht und Prozessgericht beim Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner 374ber die Massezugeh366rigkeit von Lohnanteilen im Hinblick auf die Vorschriften des Pf344ndungsschutzes. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 - IX ZB 268/09 - LG Osnabr374ck AG Osnabr374ck - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richter Lohmann und den Richter Dr. Pape am 11. Mai 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Osnabr374ck vom 2. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 650 200 fest-gesetzt. Der Antrag des Rechtsbeschwerdef374hrers auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gr374nde: Entscheidet der Einzelrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechts-grunds344tzliche Bedeutung beimisst, 374ber die Beschwerde und l344sst die Rechts-beschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt je- 1 - 3 - doch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdege-richts der Aufhebung von Amts wegen (BGHZ 154, 200). Im Beschwerdefall hat das Insolvenzgericht auf Antrag des Insolvenzverwalters unter Inanspruchnah-me seiner Zust344ndigkeit gem344337 247 36 Abs. 4 InsO entschieden; der Rechtsmit-telzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vor-schriften und die Rechtsbeschwerde ist nur kraft Zulassung gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 119/04, ZVI 2006, 461; v. 5. April 2006 - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353 m. Anm. Paulus). F374r die Neuentscheidung der Sache verweist der Senat darauf, dass die Zust344ndigkeit des Insolvenzgerichts nach 247 36 Abs. 4 InsO noch nicht aus der Anwendung vollstreckungsrechtlicher Beurteilungsnormen folgt. Der Streit zwi-schen Insolvenzverwalter und Schuldner 374ber die Massezugeh366rigkeit von Lohnanteilen, wie er sich hier vor dem Hintergrund von 247 850e Nr. 1, 247 851c ZPO ergeben hat, kann nur im Wege des Rechtsstreits entschieden werden, weil er keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungs-gerichts betrifft, wie sie etwa nach den 247 850b, 850c, 850f und 850i ZPO erge-hen kann (vgl. BGHZ 92, 339, 340; BGH, Urt. v. 10. Januar 2008 - IX ZR 94/06, ZInsO 2008, 204; v. 19. Mai 2009 - IX ZR 37/06, NZI 2009, 574 f Rn. 12 bis 16; Beschl. v. 16. Juli 2009 - IX ZB 166/07, NZI 2009, 824 Rn. 2; Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08, NZI 2010, 141, 142 Rn. 10). Der Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 (IX ZB 239/04, ZVI 2006, 58) zur Beurteilung der Frage, ob Einkommensteuererstattungsanspr374che zum pf344ndbaren Ar-beitseinkommen gem344337 247 850 ZPO geh366ren, weicht hiervon nicht ab, weil das Insolvenzgericht dort von Amts wegen entschieden hatte. Die Feststellungsan-tr344ge des Insolvenzverwalters werden daher unter Aufhebung des amtsgericht-lichen Beschlusses vom 20. Mai 2009 als unzul344ssig abzulehnen sein. Der 2 - 4 - zweite Beschwerdedurchgang gibt dem Insolvenzverwalter Gelegenheit, sich zu dieser Zust344ndigkeitsfrage noch zu 344u337ern. Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde ist mangels Erfolgsaus-sicht im Endergebnis nach 247 114 ZPO nicht zu gew344hren. 3 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Osnabr374ck, Entscheidung vom 20.05.2009 - 64 IN 22/07 (28) - LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 02.11.2009 - 5 T 452/09 -
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