BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 268/10 vom 16 . Februar 2012 in dem Restschuldbefreiung s verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Ric hterin Möhring am 16. Februar 2012 beschlossen: Auf d ie Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden die B e- schlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2 3 . November 2010 und des Amtsgerichts Dresden vom 22. Se p- tember 2010 aufgehoben . D er Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung wird abg e- lehnt. Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittel . Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5 .000 festgesetzt. Gründe: I. Auf Eigenantrag der Schuldnerin wurde am 24. De zember 2003 das R e- gelinsolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Am 28. Januar 2005 wurde 1 - 3 - sie durch das Amtsgericht Görlitz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt, unter anderem wegen eines Bankrottdelik ts nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB zu einer Einzelstrafe von 90 T a- gessätzen; das Urteil wurde noch am gleichen Tag rechtskräftig. Am 22. Juli 2010 fand vor dem Insolvenzgericht ein Anhörungstermin zur Prüfung statt, ob der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu erteilen ist. Eine Gläubigerin , die weitere Beteiligte zu 1, beantragte in diesem Termin, der Schuldnerin die Res t- schuldbefreiung zu versagen, weil sie durch das besagte Urteil wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden sei. Das Insolvenzgeri cht hat den Versagungsantrag und das Landgericht die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Gläubigerin die Versagung der Restschuldbefreiung erreichen. II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 N r. 1 ZPO, §§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO , Art. 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg, weil die Schuldnerin den Versagung s- grund des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO verwirklicht hat. 1. Das B eschwerdegericht hat ausgeführt: Der Versagungsantrag der Gläubigerin sei nicht zulässig gewesen, weil die Gläubigerin weder den gena u- en Schuldspruch der strafrechtlichen Verurteilung mitgeteilt habe noch die für die Insolvenzstraftaten ausgeworfenen Einze lstrafen. Zudem sei der Vers a- gu ngsantrag u nbegründet, weil wegen der Verurteilung wegen der Insolven z- 2 3 4 - 4 - straftat isoliert betrachtet bereits am 28. Januar 2010 die Tilgungsreife eingetr e- ten sei, also noch vor Stellung des Versagungsantrags im Anhörungstermin. Das Beschwerdegericht hätte sogar e ine erst im Beschwerdeverfahren eintr e- tende Tilgungsreife berücksichtigen müssen . 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Mit Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass das Insolvenzgericht über den Antrag der Schuldnerin auf Erteilung der Restschul d- befreiung nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO vor Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Abhalten eines besonderen Anhörungstermins entsche iden musste. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats, wonach gemäß § 300 Abs. 1 InsO nach Ablauf von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Antrag auf Restschuldbefre i- ung zu entscheiden ist, auch wenn das Insolvenzverfahren noch nicht a b- schlussreif ist ( BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 20, 28; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 6 f). Die Gläubiger können zwar zu diesem Zeitpunkt nicht die Versagung s- gründe des § 296 InsO gelt end machen, weil der Schuldner die Obliegenheiten des § 295 InsO nur in der Wohlverhaltensperiode zu beachten hat. Sie können sich aber auf die Versagungsgründe des § 290 InsO berufen (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009, aaO Rn. 23 f). b) Weiter triff t es zu, dass der Schuldnerin aufgrund ihrer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldb e- freiung nicht unbegrenzt versagt werden kann. Vielmehr kann die Restschul d- befreiung nur dann versagt werden, wenn die Veru rteilung wegen der Inso l- venzstraftat nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes 5 6 7 - 5 - (fortan: BZRG) - isoliert betrachtet - noch nicht getilgt oder tilgungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZB 121/02, NJW 2003, 974, 975; v om 18. Februar 2010 - IX ZB 180/09, NZI 2010, 349 Rn. 7 f; vom 24. März 2011 - IX ZB 180/10, NZI 2011, 424 Rn. 4). c) Hingegen trifft die Annahme des Beschwerdegerichts nicht zu , eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat dürfe nicht mehr berücks ichtigt we r- den, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts über den Versagungsantrag des Gläubigers die Löschungsvoraussetzungen entspr e- chend § 46 Abs. 1 BZRG vorlägen. Der Senat hat durch Beschluss vom heut i- gen Tag (IX ZB 11 3/1 1 ) entschied en, dass dem Schuldner, der rechtskräftig wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist, die Restschuldbefreiung nur dann gewährt werden darf , wenn die Löschungsvoraussetzungen für die Inso l- venzstraftat, wegen der er verurteilt worden ist, zum Zeitpu nkt der Stellung des Insolvenzantrags vorliegen. Das war hier nicht der Fall. Da es für die Frage der Berücksichtigung der Tilgung oder Tilgungsreife der Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat auf den Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrags an kommt, brauchte die weitere Beteiligte zu 1 zur Su b- stantiierung ihr es Versagungsgrundes keine Angaben zur Berechnung der Ti l- gungsfristen zu machen , weil die Schuldnerin erst nach Insolvenzeröffnung w e- gen der Insolvenzstraftat verurteilt worden ist . Auf die streitige Frage, was ein Gläubiger vortrage n muss, um seinen Antrag nach § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO schlüssig zu machen, kommt es deswegen nicht an (vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 290 Rn. 27 einerseits und FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 290 Rn. 1 7 andererseits). 8 9 - 6 - III. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist somit aufzuheben ( § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Auch die Entscheidung des Amtsgerichts ist aufzuheben. Au f- grund der Fest stellungen des Beschwerdegerichts ist der Schuldnerin gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen. Sie ist recht s- krä f tig während des laufenden Insolvenzverfahrens wegen einer Insolvenzstra f- tat verurteilt worden. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 2 2 .09.2010 - 551 IN 2900/03 - LG Dresden, Entscheidung vom 23.11.2010 - 5 T 945/10 - 10
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