BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 268 /13 vom 18 . Dezember 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1361 b Abs. 3 Satz 2 Eine Vergütung für die alleinige Nutzung der Ehewohnung kann auch zug e- sprochen werden, wenn ein Eh egatte während des Getrenntlebens aus einer Ehewohnung weicht, für die beiden Ehegatten gemeinsam ein unentgeltliches Wohnungsrecht eingeräumt ist (Fortführung von Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930). Dies setzt nicht vorau s , dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann (insoweit Aufgabe von Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931). BGH, Beschluss vom 18. Dezem ber 2013 - XII ZB 268/13 - OLG Zweibrücken AG Kandel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Dezember 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die R echtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats - Familiensenat - des Pfälzischen Oberland es gerichts Zweibr ü- cken v om 18. April 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners z u- rückgewiesen. Beschwerdewert: 3 . 000 Gründe: I. Die beteiligten Eheleute s chlossen 1984 die Ehe, lebten seit 17. Novem - ber 2009 getrennt und sind seit 1 6 . August 2012 rechtskräftig geschieden. Sie waren je zur Hälfte Miteigentümer eines gemeinsam bewohnten Familienheims, das sie im März 1998 auf ihre vier gemeinsamen Töchter zu je 1/4 Miteige n- tumsanteil schenkweise übertrugen. Dabei behielten sie sich als Gesamtb e- rechtigte (§ 428 BGB) ein lebenslanges unentgeltliches dingliches Wohn ung s- recht vor, das sie dazu berechtigt, das auf dem Grundstück stehende Woh n- haus unter Ausschluss d es Eigentümers zu bewohnen. Der Wohnwert des A n- Im Zeitpunkt der Trennung zog die Antragstellerin (Ehefrau) aus dem Familienheim aus. Seither bewohnt der Antragsgegner (Ehemann) das Fami - 1 2 - 3 - lienheim mit d en vier inzwischen v olljährigen Töchtern und einer 11jährigen E n- kelin. Die beiden älteren Töchter sind wirtschaftlich selbstständig, während die beiden jüngeren Töchter nach Abschluss ihrer Ausbildung arbeitslos sind. Mit ihrem Antrag hat die Ehefrau den Ehemann auf Zahlu ng einer m o- natlichen in Anspruch genommen , die sie mit Schreiben vom 30. August 2011 erstmals geltend gemacht hat. Das Famil i- engericht hat den Antrag abgewiesen. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht eine Nutzungsentschädigung 1. September 2011 bis zum 15. August 2012 zugesprochen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns . II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wese ntlichen wie folgt begründet: Der Ehefrau stehe eine Nutzungsvergütung für die Nutzung der früheren Ehewohnung während der Trennung gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB zu. Dieser familienrechtliche Anspruch gehe dem Anspruch aus Gemeinschaft s- recht (§ 745 Ab s. 2 BGB) vor. Bei der gewählten Art des bestellten Wohnungsrechts bestehe ein A n- spruch des einzelnen Berechtigten gegen den Eigentümer auf Nutzung durch ihn allein. Im Innenverhältnis zum Mitb erechtigten sei er zum Ausgleich ve r- pflichtet, der darin best ehe, dass die Mitbenutzung der Wohnung durch d ies en geduldet werden müsse. Der Auszug der Ehefrau aus der Ehewohnung entbi n- 3 4 5 6 7 - 4 - de den Ehemann von seiner Verpflichtung, das Mitbenutzungsrecht der Ehefrau zu dulden. Darin liege ein rechtlicher Vorteil, der zu ei nem Ausgleich nach § 1361 b BGB verpflichte, zumal das Wohnrecht an die Stelle des früheren g e- meinschaftlichen Eigentums getreten sei. Die Höhe der Nutzungsentschädigung richte sich nach Billigkeitsgesichtspunkten. Unter Berücksichtigung des Ei n- kommens der Ehegatten und des Wohnwerts sei eine Entschädigung von m o- Scheidung; Ansprüche für die Zeit nach der Scheidung müssten in einem g e- sonderten Verfahren geltend gemacht werden. 2. Dies e Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Gemäß § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB kann der Ehegatte, der dem a n- deren die Ehewohnung während des Getrenntlebens ganz oder zum Teil übe r- lassen hat, von dem nutzungsberechtigten Ehegatten eine Ver gütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Seit der Neufassung der Vorschrift durch das Gewaltschutzgesetz zum 1. Januar 2002 knüpft die Vergütungsregelung nur noch an die faktische Überlassung der Wohnung an, ohne dass es dar auf ankommt, ob der weichende Ehegatte die Ehewohnung freiwillig verlässt oder er verpflichtet ist, sie dem anderen zur alleinigen Benu t- zung zu überlassen ( OLG Brandenburg NJW - RR 2009, 725 und FamRZ 2006, 1392; OLG Jena FamRZ 2008, 1934; Götz/Brudermüller Die gemeinsame Wohnung Rn. 274; Johannsen/Henrich / Götz Familienrecht 5. Aufl. § 1361 b BGB Rn. 33; Hauß leiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5. Aufl. Kap. 4 Rn. 6 3 ; MünchKommBGB/Weber - Monecke 6. Aufl. § 1361 b Rn. 17; Kemper Der Rechtsstreit um Wohnung und Hausrat in der gerichtlichen, anwaltlichen und notariellen Praxis Rn. 180 ; Wever Verm ö- gensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 101 ; vgl. zur früheren Rechtslage bereits Senatsurteil vom 15. Februar 8 9 - 5 - 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930; aA : OLG Frankfurt AGS 2013, 341 ; kritisch auch Staudin ger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 63 ff. ). b) D ie familienrechtliche Nutzungsvergütung soll den Verlust des Wo h- nungsbesitzes und die damit einhergehe nden wirtschaftlichen Nachteile für den weichenden Ehegatten i m Einzelfall und nach Billigkeit kompensieren (Senat s- urteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930). Zugleich schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch der Verbliebene all ein diejen i- gen Nutzungen zieht, die nach der ursprünglichen ehelichen Lebensplanung beiden Ehegatten gemeinsam zustehen sollten. D ie Vergütungsregelung nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ermöglicht somit eine n nach familienrechtliche n Billigkeitskriterien ori entierten Ausgleich für die Zeit des Getrenntlebens . Der Anspruch scheidet aus, wenn der Wohnvorteil des in der Ehewohnung verble i- benden Ehegatten bereits anderweitig familienrechtlich kompensiert wird , er insbesondere bei der Unterhaltsbemessung entweder bedarfsmindernd oder die Leistungsfähigkeit erhöhend berücksichtigt ist ( Staudinger/Voppel BGB [2012] § 1361 b Rn. 71 mwN ). c) In die Regelungen des § 1361 b BGB sind, wie sich aus Absatz 1 Satz 3 der Vorschrift ergibt, Fälle von Eigentum, Erbbaurecht, Nießbrauch, Wohnungseigentum, Dauerwohnrecht und dinglichem Wohnrecht grundsätzlich unabhängig davon einbezogen, ob sie beiden Ehegatten gemeinsam oder nur einem von ihnen allein oder gem einsam mit einem Dritten zustehen . Ob eine Nutzungsvergütung zu en trichten ist, hängt daher grundsätzlich nicht von der Art des Rechts ab, auf dem die gemeinsame eheliche Nutzung der Wohnung beruht. Das entspricht dem Regelungszweck der Norm, die den wirtschaftlichen Nachteil des weichenden Ehegatten nach Billigkeit komp ensi e- 10 11 12 - 6 - r en und ein en Ausgleich dafür schaffen wil l , dass aus dem zuvor gemeinsam genutzten Recht nur noch der Verbliebene allein die Nutzungen zieht . Der Vergütungsanspruch besteht daher auch, wenn ein Ehegatte aus e i- ner Ehewohnung weicht , für die beiden gemeinsam ein unentgeltliches dingl i- ches Wohn ungs recht eingeräumt ist . Denn während der Zeit des gemeinsamen ehelichen Wohnens ist das Wohnrecht jedes Ehegatten mit der Verpflichtung belastet, die Mitnutzung durch den anderen Ehegatten zu dulden (vgl. Sena t s- u r teil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931 mwN) . Diese Du l- dungspflicht entfällt für den verbleibenden Ehegatten mit dem Weichen des a n- deren aus der Wohnung. D ie fortan ungeteilte Nutzung durch den verbliebenen Ehegatten kann einen höheren W ohnwert verkörpern als die ursprünglich nur anteilige Nutzung. Sowohl dieser Vorteil als auch der dem weichenden Ehega t- ten entstehende Nachteil kann , soweit es der Billigkeit entspricht, durch eine Vergütung an den weichenden Ehegatten aus zugleichen sein . Soweit der Senat einen Ausgleichsanspruch in seine m Urteil vom 8. Mai 1996 ( XII ZR 254/94 FamRZ 1996, 931 ) weiterhin davon abhängig gemacht hat, dass der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die u n- geteilte Nutzung zuwachsenden Vorteil e wirtschaftlich verwerten könne , hält e r daran nicht fest. Der Vergütungsanspruch nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB setzt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur das Überlassen der Ehewohnung während des Getrenntlebens voraus und eröffnet auf der Rechtsfolgens eite e i- ne Billigkeitsabwägung. Der Nutzungsvergütung steht es auch nicht generell entgegen, wenn dem in der Wohnung v erbliebenen Ehegatten die alleinige Nutzung letztlich aufgedrängt worden ist. Diesem Gesichtspunkt kann mit dem Kriterium der Bi l- ligkeit Rechnung getragen werden, an das der Vergütungsanspruch nach 13 14 15 - 7 - Grund und Höhe anknüpft (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930 , 933 in teilweiser Abgrenzung zum Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 254/94 - FamRZ 1996, 931). d ) Ob und in welchem Umfang eine Wohnwerts teigerung für den verble i- benden Ehegatten tatsächlich eintritt , in welchem Umfang der weichende Eh e- gatte durch den Verlust des Wohnungsbesitzes wirtschaftliche Nachteile erle i- det und inwieweit es der Billigkeit en tspricht, die ses durch eine Nutzungsverg ü- tung zu kompensiere n, obliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatric h- ters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und feh lerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfa h- rungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe b e- rücksich tigt und richtig angewandt hat. 16 - 8 - Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht unter B erücks ichtig ung , dass neben dem Ehemann noch vier erwachsene Töchter sowie ein Enkelkind die Ehewohnung nutzen , die vom Ehemann zu zahlende Nutzungsvergütung auf rund ein Fünftel des Gesamtw ohnwerts de s A nwesens f estgesetzt. Recht s- verstöße bei der Billigkeitsabw ägung sind weder ersichtlich noch von der Rechtsbeschwerde aufgezeigt. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorins tanzen: AG Kandel, Entscheidung vom 15.08.2012 - 2 F 128/12 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.04.2013 - 6 UF 139/12 - 17
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