BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/04 vom 25. Oktober 2007 in dem Konkursverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 25. Oktober 2007 beschlossen: Der Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens zu tragen. Der Wert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 218.423,38 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Rechtsbeschwerdef374hrer ist einer von der Landeshauptstadt Stutt-gart beantragten Tabellenberichtigung entgegengetreten, welcher das Konkurs-gericht stattgegeben hatte. Die Beteiligten haben in diesem Verfahren 374ber die Rechtsfrage gestritten, ob Gewerbesteuerforderungen der Tabellengl344ubigerin gem344337 247 251 Abs. 3 AO a.F. mit dem Rang des 247 61 Abs. 1 Nr. 2 KO festge-stellt sind, wenn dieses Konkursvorrecht nur im begr374ndenden Teil der Verwal-tungsakte erscheint, nicht aber im feststellenden Teil (Tenor) der Bescheide. Die Vorinstanzen haben 247 251 Abs. 3 AO a.F. nach dem Standpunkt der Lan-deshauptstadt Stuttgart (Antragsgegnerin) ausgelegt. Mit seiner zugelassenen 1 - 3 - Rechtsbeschwerde hat der Konkursverwalter sein Ziel weiterverfolgt, die Ge-werbesteuerforderungen ohne Vorrecht in die Tabelle aufnehmen zu lassen. II. Die Kosten des gem344337 247247 72 KO, 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO f374r erledigt erkl344rten Rechtsbeschwerdeverfahrens hat mangels Erfolgsaussicht seines Rechtsschutzziels nach billigem Ermessen der Rechtsbeschwerdef374hrer zu tra-gen. 2 Die gem344337 Art. 97 247 11a Satz 1 EGAO, eingef374gt durch Art. 9 Nr. 2 EGInsO304ndG vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I 1998, 3836, 3840), hier noch anwendbare Fassung des 247 251 Abs. 3 AO lautete: 3 "Macht die Finanzbeh366rde im Konkursverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverh344ltnis als Konkursforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Konkursforderung und ein Kon-kursvorrecht durch schriftlichen Verwaltungsakt fest." Zwar ist die Rangfeststellung der hier zur Tabelle angemeldeten Gewer-besteuerschuld nur in den mit Begr374ndung 374berschriebenen Teil des Feststel-lungsbescheids vom 15. Oktober 1996 aufgenommen worden. Die Auslegung dieses Bescheides ergibt aber, dass sie zum Feststellungsinhalt geh366rte und keine anderweitige Feststellung begr374ndete. Auch nach dem Widerspruchsbe-scheid vom 16. April 1999 hat die in der Begr374ndung des angefochtenen Be-scheids enthaltene konkursrechtliche Rangbezeichnung an der Feststellungs-wirkung teilgenommen. Denn der Rechtsbeschwerdef374hrer w344re sonst hinsicht-lich der Nachforderungszinsen, f374r die zu seinen Gunsten die Rangfeststellung 4 - 4 - des Erstbescheids abge344ndert worden ist, gar nicht beschwert gewesen. Hier-nach h344tte das f374r erledigt erkl344rte Rechtsmittel nicht durchdringen k366nnen. Der Streitwert richtet sich, da ein geringerer Mehrbetrag infolge des Vor-rechts gegen374ber der nicht bevorrechtigten Zuteilung nicht festgestellt ist, nach dem angemeldeten Forderungsbetrag (vgl. BFHE 151, 349). 5 Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Stuttgart-Bad Cannstatt, Entscheidung vom 24.06.2003 - N 122/94 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2004 - 2 T 267/03 -
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