BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/05 vom 19. April 2007 in dem Entsch344digungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 19. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 25. August 2005 wird zur374ckgewiesen. Die au337ergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Kl344gerin auferlegt. Der Streitwert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 1.965,92 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Eltern der 1941 geborenen Kl344gerin wurden w344hrend der nationalso-zialistischen Gewaltherrschaft aus rassischen Gr374nden verfolgt; ihr Vater kam im Konzentrationslager um. Die Kl344gerin bezog aufgrund Bescheides vom 27. Dezember 1960 eine gek374rzte Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. F374r ein kindliches Deprivationssyndrom erhielt die Kl344gerin nach einem Rechtsstreit eine Kapitalentsch344digung und Rente f374r die Zeit bis 1 - 3 - zum 31. August 1958. Die beantragte Dauerrente aufgrund einer 1962 aufgetre-tenen hebephrenen Schizophrenie der Kl344gerin wurde ihr zun344chst rechtskr344ftig aberkannt, weil es sich nicht um einen Verfolgungsschaden, sondern um eine endogene Psychose handele. Aufgrund eines Zweitverfahrens erlangte die Kl344-gerin um die Jahreswende 1989/1990 vergleichsweise die Anerkennung ihrer Schizophrenie als verfolgungsbedingtes Leiden im Sinne einer wesentlichen Mitverursachung, eine Rentennachzahlung von 298.892,40 DM und eine Dau-errente in H366he von monatlich 1.398 DM seit dem 1. Januar 1990 (Beiakte 3 M 4049 B Bd. II Bl. 241 ff). Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollm344chtigten vom 4. September 1989 hat die Kl344gerin beantragt, ihr wegen des Gebrechens auch eine Waisenrente f374r die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres zuzuerkennen. Diesen An-trag hat die Entsch344digungsbeh366rde mit Bescheid vom 8. Juni 2004 abgelehnt, weil die Kl344gerin den weiteren Anspruch in dem mit Bescheid vom 27. Dezember 1960 beendeten Waisenrentenverfahren nicht rechtzeitig ange-meldet habe. Nach 247 189a Abs. 2 BEG habe das sp344testens am 23. August 1969 geschehen m374ssen. Das Landgericht ist dem Rechtsstandpunkt der Be-h366rde gefolgt und hat die rechtzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid vom 8. Juni 2004 abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat diese Entscheidung bes-t344tigt. Wenn man die anwaltlichen Schreiben vom 14. Juni 1965 und 1. Juni 1966 im Verfahren des Anspruchs auf Gesundheitsentsch344digung als Antrag auf Behindertenwaisenrente werten wolle, habe die Kl344gerin ihren Antrag ent-gegen 247 190 Nr. 1, 2 und 4, 247 190a Abs. 1 Satz 1 BEG jedenfalls nicht bis zum 31. M344rz 1967 substantiiert. Wie das Landgericht hat das Oberlandesgericht auch keine M366glichkeit gesehen, der Kl344gerin die geltend gemachte Waisenren-te im Wege der Abhilfe zu gew344hren. 2 - 4 - Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Beschwerde der Kl344gerin mit der Grundsatzr374ge, die von der Beklagten und den Vorinstanzen herangezogenen Verfahrensvorschriften seien nicht anzuwenden. Vielmehr ha-be sie ihr Begehren als Ab344nderungsverlangen gem344337 247 206 Abs. 1 BEG ohne zeitliche Begrenzung verfolgen k366nnen. Au337erdem sei das Berufungsgericht von anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Fall-konstellationen (vgl. BGH RzW 1967, 136 zur 304nderung der Verh344ltnisse im Sinne von 247 206 Abs. 1 BEG und BGH RzW 1977, 15 zum Wiederaufleben ei-ner Witwenrente nach 247 23 Satz 2 BEG) abgewichen. 3 II. Die nach 247 220 Abs. 1 BEG statthafte und auch sonst zul344ssige Be-schwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Beru-fungsgericht ist unbegr374ndet. Ein Grund zur Zulassung der Revision gem344337 247 219 Abs. 2 BEG liegt nicht vor. 4 1. Die Rechtsfrage, ob die Geltendmachung einer Behindertenwaisen-rente gem344337 247 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG nach bestandskr344ftiger Zuerkennung einer Waisenrente gem344337 247247 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG einen weiteren Anspruch betrifft, der den allgemeinen Verfahrensvorschriften f374r Entsch344digungsanspr374-che (247247 189a, 190a BEG) unterliegt, ist h366chstrichterlich noch nicht gekl344rt. Auf dieser Annahme beruhen der angefochtene Bescheid und die Entscheidungen der Tatsacheninstanzen. Demgegen374ber kann es sich bei den Kindern von Ver-folgten, die nach 247 15 BEG Anspruch auf Entsch344digung f374r Schaden an Leben haben, auch um den gleichen Anspruch auf Waisenrente gem344337 247 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG handeln, der nach 247 18 Nr. 3 1. DV-BEG lediglich verschiedene An- 5 - 5 - spruchszeitr344ume und Erl366schensgr374nde kennt. Diese sind auf die typische Be-darfssituation der verwaisten Kinder zugeschnitten (vgl. die Parallelvorschriften in den 247247 23, 61 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG und dazu BVerwGE 71, 336, 339). Verfahrensrechtlich k366nnte dann, wie die Beschwerde meint, der verl344ngerte Rentenbezug unbefristet im Wege des Ab344nderungsverlangens gem344337 247 206 Abs. 1 BEG beansprucht werden. Diese Rechtsfrage bedarf im Verfahren der Revisionszulassung keiner Entscheidung. Ein m366glicher Grund zur Zulassung der Revision bestand hier schon bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht mehr. Das Bundesentsch344di-gungsgesetz als Teil der Rechtsvorschriften, die zur Wiedergutmachung von Unrecht der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erlassen worden sind, ist zwar kein auslaufendes Recht im engeren Sinne, welches nach den einschl344gi-gen 334bergangsbestimmungen nur noch f374r Altf344lle gilt, wohl aber verliert es - wie andere Normen generell-konkreten Inhalts - durch die Zeitgebundenheit der geregelten Sachverhalte nach und nach seinen Anwendungsbereich. Der Senat hat in diesem Zusammenhang bereits fr374her bemerkt, dass im R374cker-stattungsverfahren Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung angesichts der wenigen offenen Restf344lle kaum mehr denkbar sind (BGH, Beschl. v. 8. Januar 2004 - IX ZB 87/03, VIZ 2004, 272, 273). Hiervon abweichend kommen f374r das Bundesentsch344digungsgesetz insbesondere im Bereich der Hinterbliebenenan-spr374che und Rentenanpassungen auch heute noch vereinzelt Grundsatzent-scheidungen in Betracht, wie die Entsch344digungsrechtsprechung des Senats aus den letzten Jahren zeigt. 6 Der hier zur Entscheidung stehende Sachverhalt l344sst allerdings nach den freibeweislich verwerteten Ausk374nften der Beklagten, dem Vorbringen der Kl344gerin und den allgemeinen Umst344nden nicht erwarten, dass mit einer Revi- 7 - 6 - sionsentscheidung noch eine f374r die Zukunft wesentliche Kl344rung der umstritte-nen Verfahrensfrage erreicht werden w374rde. Anspr374che auf Behindertenwaisen-rente der Kinder oder elternlosen Enkel von w344hrend der Verfolgung oder in-nerhalb von acht Monaten danach hierdurch umgekommenen Personen (247247 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; 247 7 Abs. 1 Nr. 2, 247 8 Abs. 3 1. DV-BEG) k366nnen etwa seit Oktober 1973 nicht mehr entstanden sein, weil sie den Eintritt dauernder Er-werbsunf344higkeit vor Vollendung des 27. Lebensjahres der berechtigten Nach-kommen voraussetzen. Es ist ausgeschlossen, dass mehr als drei Jahrzehnte nach der Entstehung solcher Verl344ngerungsgr374nde von ganz seltenen Aus-nahmen abgesehen noch Nachkommen Verfolgter mit berechtigten Anspr374chen auf Behindertenwaisenrente hervortreten. Die Umfrage der Beklagten bei den Entsch344digungs344mtern des Bundesgebiets hat kein anh344ngiges Verfahren mit gleichem Gegenstand erbracht. Lediglich aus Rheinland-Pfalz sind zwei 344hnlich gelagerte Sachverhalte berichtet worden, die jedoch im Anspruchsgrund in den 247247 41, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG wurzelten und damit verfahrensrechtlich anders beurteilt werden k366nnen. Es fehlen ferner Anhaltspunkte f374r die Vermutung der Beschwerdef374hrerin, dass es in den Archiven F344lle gibt, die als Folge einer re-visionsgerichtlichen Kl344rung im erheblichen Umfang wieder aufgenommen wer-den w374rden. Die Feststellungslast daf374r, dass die umstrittene Rechtsfrage noch f374r eine erhebliche Anzahl offener Verfahren von Bedeutung ist und damit grund-s344tzlichen Charakter tr344gt, trifft bei zeitgebundenen generell-konkreten Vor-schriften ebenso wie beim auslaufenden Recht im engeren Sinne die Partei, welche die Zulassung der Revision erstrebt (vgl. zum auslaufenden Recht im engeren Sinne BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c) m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt). 8 - 7 - 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung des Berufungsur-teils von den durch die Kl344gerin bezeichneten Entscheidungen des Bundesge-richtshofs oder zur anderweitigen Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Denn die Vergleichsf344lle betreffen nicht die hier ma337gebliche Aus-legung der 247247 15, 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG; 247 7 Abs. 1 Nr. 2, 247 18 Nr. 3 1. DV-BEG. 9 3. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gr374nden richtig. Die Kl344gerin hat nach ihren Einkommensverh344ltnissen gem344337 247 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG keinen Anspruch auf eine Behindertenwaisenrente. Sie bezog und bezieht aufgrund des Vergleiches vom 28. November 1989/10. Januar 1990 f374r die Zeit seit dem 1. Januar 1962 eine Entsch344digungsrente gem344337 247247 28, 29 Nr. 2 BEG, welche die verfolgungsbedingte Minderung ihrer Erwerbs-f344higkeit ausgleicht und die Einkommensgrenzen des 247 7 Abs. 1 Nr. 2 1. DV-BEG deutlich 374bersteigt. Anders als Versorgungsbez374ge, die einer Waise we-gen des Todes des Verfolgten gezahlt werden, rechnen diese Rentenzahlungen zum Einkommen des Kindes. Denn ihre eigene Erwerbsunf344higkeit kann zu-gunsten der Kl344gerin nicht Wiedergutmachungsleistungen aus doppeltem Grunde ausl366sen. 10 III. Der Streitwert bei wiederkehrenden Leistungen im Entsch344digungsrecht betr344gt nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gem344337 247 225 Abs. 3 BEG in Verbindung mit 247 13 Abs. 3 GKG in der Fassung des Gesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 941) den f374nffachen Jahresbetrag der Rente in der H366he, wie sie zu Beginn des Rechts auf den Rentenbezug beantragt wor-den ist (BGH, Beschl. v. 15. Juli 1997 - IX ZR 263/96, BGHR BEG 247 225 Abs. 3 11 - 8 - Streitwert 1). Dem ist auch f374r den Fall der hier beantragten monatlich wieder-kehrenden Behindertenwaisenrente zu folgen. Ganter Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.11.2004 - 27 O (E) 20/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.08.2005 - 13 U (E) 11/05 -
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