BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/08 vom 2. Januar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 2. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivil-kammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 3. November 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der Schuldnerin kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht gew344hrt werden, weil ihre Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass bereits die mit ihr angegriffene sofortige Be-schwerde statthaft war (BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; 2 - 3 - st344ndige Rechtsprechung, ebenso u.a. Kirchhof ZInsO 2002, 606, 608; M374nch-Komm-InsO/Ganter 2. Aufl. 247 7 Rn. 21; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 7 Rn. 5; Braun/Bu337hardt, InsO 3. Aufl. 247 7 Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. September 2008 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft gewesen, wie das Landgericht Bielefeld zutreffend erkannt hat. Gem344337 247 6 InsO unterliegen die Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenz-ordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdr374cklich vorsieht. Das Insolvenz-gericht hat die von der Schuldnerin angeregte Entlassung des Insolvenzverwal-ters abgelehnt. Die Ablehnung der Entlassung eines Insolvenzverwalters kann gem344337 247 59 Abs. 2 Satz 2 InsO ausschlie337lich von dem Verwalter selbst, dem Gl344ubigerausschuss oder gegebenenfalls den Insolvenzgl344ubigern mit der so-fortigen Beschwerde angegriffen werden, nicht aber von dem Schuldner. Nichts Anderes gilt, wenn Beschwerdegegenstand entsprechend dem Schreiben der Schuldnerin vom 13. November 2008 "die Nichtwahrnehmung der gesetzlichen Kontroll- und Aufsichtspflicht des Insolvenzgerichts gem344337 247 5 InsO" sein soll. Die Aufsicht des Insolvenzgerichts 374ber den Insolvenzverwalter ist in 247247 58, 59 InsO abschlie337end geregelt, ohne dass dem Schuldner die M366g-lichkeit einger344umt wird, in die Aufsicht mit Hilfe von Rechtsmitteln einzugreifen. 3 - 4 - Die von der Schuldnerin selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gr374nden unstatthaft und im 334brigen nicht durch einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 15.09.2008 - 43 IN 908/06 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 03.11.2008 - 23 T 901/08 -
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