BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/09 vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 290; ZPO 247 269 Abs. 3 und 4 a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der 374ber ihn ergangenen Entscheidung zur374ckgenommen wer-den. b) Die R374cknahme des Versagungsantrags ist gegen374ber demjenigen Gericht zu erkl344ren, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anh344ngig ist. c) Mit R374cknahme des Versagungsantrags werden die 374ber ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. d) Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die R374cknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegen374ber die Antragsr374cknah-me zu erkl344ren war. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09 - AG Wuppertal LG Wuppertal - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 23. November 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde am 18. M344rz 2003 das Insol-venzverfahren er366ffnet. Im Schlusstermin am 2. April 2009 beantragte die weite-re Beteiligte zu 2 (fortan: Gl344ubigerin) unter Bezugnahme auf Berichte des wei-teren Beteiligten zu 1 (fortan: Verwalter) die Versagung der Restschuldbefrei-ung, weil der Schuldner Verm366gensgegenst344nde (Bargeld in H366he von 27.100 200 sowie eine Sammlung von Rundfunk- und Fernsehger344ten) verschwiegen habe. Mit Beschluss vom 15. September 2009 hat das Insolvenzgericht antragsge-m344337 entschieden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit Beschluss 1 - 3 - des Landgerichts vom 23. November 2009 zur374ckgewiesen worden. Der Be-schluss ist dem Schuldner am 26. November 2009 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009, das an das Amts- und an das Landgericht gerichtet war und am 5. Dezember 2009 in der gemeinsamen Posteingangsstel-le beider Gerichte eingegangen ist, hat die Gl344ubigerin den Antrag auf Versa-gung der Restschuldbefreiung zur374ckgenommen. Am 8. Dezember 2009 hat der Schuldner Rechtsbeschwerde mit dem Ziel der Aufhebung der Entschei-dungen der Vorinstanzen eingelegt. Hilfsweise hat er beantragt festzustellen, dass der amtsgerichtliche Beschluss 374ber die Versagung der Restschuldbefrei-ung wirkungslos geworden ist und das Restschuldbefreiungsversagungsverfah-ren erledigt ist. Am 28. Dezember 2009 hat er beim Landgericht beantragt fest-zustellen, dass diese Entscheidungen gegenstandslos geworden seien und das Verfahren sich erledigt habe. Dieser Antrag ist noch nicht beschieden worden. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Nachdem die Gl344ubigerin ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zur374ckgenommen hatte, gab es keine Entscheidung mehr, die im Rechtsmittelwege angefochten werden konn-te. 2 a) Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 InsO gerichtete Verfahren findet, wie sich aus 247 290 Abs. 1 InsO ergibt, nur auf An-trag eines Insolvenzgl344ubigers statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insol-venzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versa-gen, wenn die tats344chlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offen- 3 - 4 - sichtlich vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, NZI 2003, 389, 391). Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar. b) Der Antrag muss bis zum rechtskr344ftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben (vgl. etwa LG Dresden ZInsO 2007, 557, 558; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 290 Rn. 4; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 290 Rn. 6; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 290 Rn. 5a; Wenzel, in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 290 Rn. 5; vgl. auch LG Krefeld ZVI 2008, 86 zur R374cknahme eines Versagungsantrags nach 247 298 In-sO). Aus der Kommentierung von Stephan (M374nchKomm-InsO, 2. Aufl. 247 290 Rn. 15, in der es hei337t, der Antrag k366nne "bis zu dem Beschluss 374ber die Ank374ndigung oder Versagung der Restschuldbefreiung" zur374ckgenommen werden, ergibt sich nicht ohne Weiteres das Gegenteil. Sollte hier gemeint sein, dass bereits der Erlass, nicht erst die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses eine R374cknahme ausschlie337e, fehlt daf374r jede Begr374ndung. Eine 247 13 Abs. 2 InsO entsprechende Regelung, welche die R374cknahme eines Er366ffnungsantra-ges nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens verbietet, enthalten die 247247 286 ff InsO nicht. Auch systematische Gr374nde stehen einer Antragsr374ck-nahme bis zur Rechtskraft der Entscheidung 374ber den Versagungsantrag nicht entgegen. 247 13 Abs. 2 InsO enth344lt, soweit er eine R374cknahme des Er366ffnungs-antrags bereits mit Erlass des Er366ffnungsbeschlusses ausschlie337t, eine Aus-nahmebestimmung, welche die amtliche Begr374ndung des Regierungsentwurfs aus Gr374nden der Rechtssicherheit wegen der Wirkungen der Er366ffnung auch gegen374ber Dritten f374r erforderlich hielt (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 115). Das Versagungsverfahren ist insoweit nicht vergleichbar. Der Beschluss 374ber die Ank374ndigung oder die Versagung der Restschuldbefreiung wird erst ver366ffent-licht, wenn er rechtskr344ftig geworden ist (247 289 Abs. 2 Satz 3 InsO). 4 - 5 - c) Die R374cknahme des Versagungsantrags war auch im 334brigen wirk-sam. Sie ist insbesondere gegen374ber dem Landgericht als demjenigen Gericht erkl344rt worden, bei dem das Verfahren bis zur Einlegung der Rechtsbeschwer-de - die erst nach Zugang der R374cknahme bei Gericht erfolgt ist - anh344ngig war. Anwaltlicher Vertretung bedurfte es nicht. 5 d) Mit der R374cknahme des Versagungsantrags sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos geworden, ohne dass es einer ausdr374cklichen Aufhebung bedarf (vgl. 247 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Ein Rechtsmittel, das mit dem Ziel der Aufhebung der wirkungslosen Entscheidungen eingelegt wird, ist unzul344ssig (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. 247 269 Rn. 45; M374nchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 3. Aufl. 247 269 Rn. 37; Wieczorek/Assmann, ZPO 3. Aufl. 247 269 Rn. 22; jeweils zur Klager374cknahme nach 247 269 ZPO). Jedenfalls dann, wenn - wie hier - zwischen den Beteiligten (der Gl344ubigerin und dem Schuldner) kein Streit 374ber die Wirksamkeit der Antragsr374cknahme besteht, ist ein rechtlich sch374tzenswertes Interesse an einer Entscheidung des Rechtsmittelgerichts nicht ersichtlich. 6 2. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Entscheidungen der Vorin-stanzen infolge der R374cknahme gegenstandslos geworden sind, ist im hier ge-gebenen Fall der Einlegung der Rechtsbeschwerde erst nach R374cknahme des Versagungsantrags gleichfalls unzul344ssig. Der Antrag entsprechend 247 269 7 - 6 - Abs. 4 ZPO ist bei demjenigen Gericht zu stellen, dem gegen374ber die R374ck-nahme zu erkl344ren war (vgl. Stein/Jonas/Roth, aaO Rn. 60). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 15.09.2009 - 145 IN 248/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 23.11.2009 - 6 T 705/09 -
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