BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 269/10 vom 12. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 12. Januar 2011 beschlossen: Die mit Schreiben des Beklagten an das Landgericht Osnabr374ck vom 23. Oktober 2010 eingelegte Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gr374nde: 1. Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Auch im 334brigen entspricht die Rechtsbeschwerde nicht den gesetzli-chen Anforderungen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen (247 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Vorliegend nennt die Beschwerdeschrift vom 23. Oktober 2010 lediglich das Aktenzeichen des ma337geblichen Rechtsstreits, l344sst jedoch nicht erkennen, welche der dort er-gangenen Entscheidungen mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden soll. 2 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist abzulehnen, weil dieses Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). Eine Entscheidung, gegen welche nach der Rege-lung des 247 574 ZPO die Rechtsbeschwerde zul344ssig w344re, ist weder aus dem Schriftsatz des Beklagten noch sonst ersichtlich. 3 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanz: LG Osnabr374ck, Entscheidung vom 12.05.2010 - 3 O 283/09 -
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