BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 269/12 Verkündet am: 7. August 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 a) Der Wert einer selbstgenutzten Immobilie bleibt bei der Bemessung des Altersvo r- sorgevermögens eines auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhalt s- pflichtigen grundsätzlich unberücksichtigt. b) Sonstiges Vermögen in einer Höhe, wie sich aus der Anlage von 5 % des Jahre s- bruttoeinkommens ergibt, braucht vor dem Bezug der Altersversorgung regelm ä- ßig nicht zur Zahlung von Elternunterhalt eingesetzt zu werden. c) Zum so genannten Notgroschen, der einem Unterhaltspflichtigen gegenüber der Inanspruchnahme auf Elter nunterhalt zusätzlich zusteht. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 269/12 - OLG Nürnberg AG Fürth - 2 - Der XII. Zivilsen at des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2013 durch den Vorsitzende n Richter Dose und die Rich ter Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger für Recht erkannt : Auf d ie Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird de r Beschluss des 9. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberla n- desgerichts Nürnberg vom 26. April 2012 aufge hoben . Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf E l- ternunterhalt für die Zeit von Juli 2008 bis Februar 2011 geltend. Die 1926 geborene, verwitwete Mutter des Antragsgegners lebt in einem Altenpflegeheim. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Einkünften und den Leistungen der Pflegeversicherung nicht vollständig aufbringen konnte, gewährte ihr der Antragsteller Sozialhilfe. Mit Rechtswahrungsanzeige vom 15. Juli 2008 verständigte er den Antragsgegner hiervon. 1 2 - 3 - Der Antragsgegner ist als Elektriker tätig und erzielte 2008 ein Jahre s- bruttoein komm en von 27.49 dem Pkw zur Arbeitsstelle; darüber hinaus hatte er Versicherungsbeiträge zu zahlen. Er bewohnt eine 1996 zu Alleineigentum erworbene Eigentumswo h- nung. Da das Einkommen des Antragsgegners nach Au ffassung des Antra g- stellers auch unter Berücksichtigung eines Wohnvorteils unterhalb des Selbs t- behalts lag, forderte er Unterhaltsleistungen aus dem Vermögen des Antrag s- gegners. Dieses bestand neben der Eigentumswohnung zum einen aus einem Sparguthaben, da s sich zum 3 0. November 2009 auf 6.412,39 aus drei Lebensversicherung en mit einem Gesamtwert von 62. 822,33 . Außerdem ist der Antrags gegner gemeinsam mit seiner Schwester Miteigent ü- mer eines Hauses in Italien. Eine der Lebensversicherungen im Wert vo n 30.140,17 in Italien zurückgeführt. Der Antragsgegner hat drei Schwestern, von denen zwei in Italien leben. Die dritte Schwester, die bei dem Antragsgegner in Deutschland wohnt, verfügt über Renteneinkünfte, die den Selbstbehalt nicht übersteigen. Der Antragsteller hat den Antragsgegner auf Zahlung von 17.014,68 Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. November 2 009 Unterhalt in Höhe von 5.497,78 a- gegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat es den Antrag insgesamt ab gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner in FF 2012, 314 ve r- öffentlichten Entscheidung im Wesentlichen ausgefü hrt: Der Antragsgegner sei seiner Mutter zwar dem Grunde nach unterhalt s- pflichtig, er sei jedoch nicht leistungsfähig. Nach Abzug von Steuern und Soz i- alversicherungsbeiträgen habe er im Jahre 2008 über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen vo n 1.507,54 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 25,46 die fortbestehenden Lebensversicherungen in Höhe von zusammen 73,08 monatlich als zusätzliche Altersversorgung abzusetzen. Nach Abzug b erufsb e- dingter Fahrtkosten von 288 verbleibe ein bereinigtes Einkommen von 1.121 der Unterhalt nicht aus dem Einkommen des Antragsgegners geleistet werden. Der Antragsgegner verfü ge auch nicht über Vermögen, aus dem er zu Unterhaltsleistungen herangezogen werden könne, denn er brauche seinen eigenen angemessenen Unterhalt einschließlich einer angemessenen Alter s- versorgung nicht zu gefährden. Bei Zugrundelegung eines monatli chen Bru tt o- lohns von 2.284,83 % und 40 Be - rufsjahren der 1956 geborene Antragsgegner sei seit 1971 erwerbstätig e r- rechne sich ein ihm zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45 Wegen der inzwischen rückläufige n Rendite sei eine Verzinsung von 3 % anstatt einer solchen von 4 % angemessen. Die Höhe dieses Altersvorso r- gevermögens werde von den verfügbaren Vermögenswerten nicht erreicht. Das 7 8 9 10 - 5 - Sparguthaben und die noch vorhandenen Lebensversicherungen beliefen si ch auf insgesamt 39.094,55 r- sicherung in Höhe von 30.140,17 habe der Antragsgegner Steuern und A b- gaben, Strafzahlungen sowie die Kanalanschlussgebühr für das Haus in Italien in Höhe von insgesamt 27.877,15 sei noch zu erbringen, so dass der Auszahlungsbetrag dann aufgebraucht sei. Auf dem Grundstück in Italien, das der Antragsgegner nach seinen A n- gaben vor ca. 30 Jahren zusammen mit seiner Schwester erworben ha be, sei ein Haus mit zwei Wohnungen errichtet worden. Hierfür sowie für eine Sani e- rung des Hauses gebe es keine Baugenehmigung; es bestehe auch kein Nachweis der Bewohnbarkeit. Weitere Kosten würden für die Bildung von So n- dereigentum als Voraussetzung eine r Veräußerbarkeit des Anteils des Antrag s- gegners entstehen. Aber selbst wenn dieser Anteil entsprechend dem vom A n- tragsgegner vorgerichtlich genannten Verkehrswert von 60.000 r- de, ergebe sich ein Vermögenswert, der mit 99.094,55 g- ner zustehende Altersvorsorgevermögen nicht erreiche. Bei Abzug von 10.000 und von 5.000 Verbindlichkeiten in Italien, die der Antragsteller nicht in Frage gestellt habe, errechne sich ein Altersvorsorgevermögen in Höhe von 84.094,55 . Die Eigentumswohnung, deren Verkehrswert der Antragsteller mit 115.0 00 nicht anzurechnen. Die Einkünfte des Antragsgegners stellten seinen Selbstb e- halt nur zusammen mit dem Wohnvorteil der Eigentumswohnung sicher, den der Antragsteller mit 339,02 h (365 s- unabhängige Kosten) beziffert habe. Dies gelte auch im Rentenalter. Der A n- tragsgegner könne bei Fortzahlung der in den letzten fünf Jahren durchschnit t- lich geleisteten Rentenbeiträge bei Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 11 12 - 6 - 2021 mit einer Rente von 1.320,90 Selbstbehalt sei deshalb nur gedeckt, wenn der Wohnvorteil fortbestehe. Die Eigentumswohnung, die nach den Verhältnissen des Antragsgegners ang e- messen sei, müsse deshalb über eine Berücksichtigung des Wohnvorteils hi n- aus nicht für die Leistung von Elternunterhalt eingesetzt werden. Bei dieser Sachlage könne dahinstehen, ob der Antragsgegner eine weitere Rückstellung von 20.000 ruchen könne. I II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Mutter des Antragsgegners grundsätzlich unterhaltsberechtigt ist. D ie Unterhaltspflicht des Antragsgegners für sie steht zwischen den Beteiligten dem Grunde nach auch nicht im Streit. Die Mutter hat zwar vier Kinder, die an sich anteilig nach ihren Erwerbs - und Vermögensverhältnissen für ihren Unterhalt haften (§ 1606 Abs . 3 BGB). Die in Deutschland lebende Tochter ist jedoch u n- streitig nicht leistungsfähig. Die beiden anderen Töchter leben in Italien. Ihnen gegenüber ist die Rechtsverfolgung in Deutschland ausgeschlossen, so dass insoweit die Ersatzhaftung des Antragsgegn ers nach § 1607 Abs. 2 BGB ei n- tritt. Denn zur Rechtsverfolgung gehört nicht nur die Geltendmachung des A n- spruchs in einem gerichtlichen Verfahren, sondern auch seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung (Staudinger/Engler BGB [2000] § 1607 Rn. 12; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1607 Rn. 12). Dass die in Italien lebe n- den Töchter in Deutschland über Einkommen oder Vermögen verfügen, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt. Die Rechtsbeschwerdeerwiderung rügt 13 14 - 7 - auch nicht, dass insoweit Sachvo rtrag übergangen worden wäre. Unter solchen Umständen ist das Vollstreckungsverfahren im Inland aber aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen (vgl. Staudinger/Engler aaO § 1607 Rn. 17). 2. Der Bedarf der Mutter wird durch ihre Unterbringung in einem Pfl eg e- heim bestimmt und entspricht grundsätzlich den dort anfallenden, nicht durch eigenes Einkommen gedeckten Kosten, soweit diese notwendig sind (Senatsu r- teile vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 15; vom 12. Dezember 2012 XII ZR 43 /11 FamRZ 2013, 363 Rn. 1 5 ; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 13 f. und vom 7. Juli 2004 XII ZR 272/02 FamRZ 2004, 1370, 1371). Die Notwendigkeit der Kosten hat der Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt (zu den Anforderungen an die Darlegung slast in diesem Fall vgl. Senatsurteil vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 15). Neben den Heimkosten umfasst die der Mutter gewährte Hilfe einen Ba r- betrag nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Auch insoweit ist unterhaltsrechtlich ein Bedarf anzuerkennen. Ein in einem Heim lebender Unterhaltsberechtigter ist darauf angewiesen, für seine persönlichen, von den Leistungen der Einrichtung nicht erfassten Bedürfnisse über bare Mittel verfügen zu können, weil er a n- dernfalls nicht in der Lage wäre, diese Bedürfnisse zu finanzieren (Senatsurteile vom 12. Dezember 2012 XII ZR 43/11 FamRZ 2013, 363 Rn. 16 und vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 24). 3. Die Annahme des Beschwerdegericht s, der Antragsgegner sei aus se inem Einkommen zur Zahlung von Elternunterhalt auch nicht teilweise lei s- tungsfähig gewesen, wird von den getroffenen Feststellungen allerdings nicht ge tragen . 15 16 17 - 8 - a) Danach erzielte der Antragsgegner 2008 ein Jahresbruttoeinkommen von 27.497,92 obetrag hat das Beschwerdegericht unter Heranzi e- hung der seit dem 1. April 2011 geltenden Steuern und Beitragssätze ermittelt. Richtigerweise hätte das Einkommen für die Jahre 2008, 2009 und 2010 inde s- sen unter Berücksichtigung der in den betreffenden Jahr en jeweils maßgebl i- chen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge errechnet werden müssen, um die Leistungsfähigkeit in dem jeweiligen Jah r festzustellen. Die w eitere n Abzüge für zusätzliche Krankenversicherungen, berufsbedingte Au f- wendungen in Fo rm von Fahrtkosten mit dem Pkw zwischen Wohnung und A r- beitsstätte sowie Beitragszahlungen auf die beiden noch aufrechterhaltenen Lebensversicherungen in Höhe von 54,45 keinen Bedenken. Es steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass die Kosten einer zusätzlichen Altersversorgung bis zu einer Höhe von 5 % des Jahresbrutto einkommens des Unterhaltspflichtigen als abzugsfähig ane r- kannt werden können (Senatsurteile vom 17. Oktober 2012 XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn. 17; BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535 Rn. 25 ff. und BGHZ 169, 59 = FamRZ 2006, 1511, 1514). b) Die Vort eile aus der Nutzung der im Alleineigentum des Antragsge g- ners stehenden Eigentumswohnung hat das Beschwerdegericht nicht in die Ermittlung der Leistungsfähigkeit aus dem Einkommen einbezogen. Diese wird jedoch nicht nur durch die Erwerbseinkünfte des Unter haltspflichtigen, sondern in gleicher Weise durch Vermögenserträge und sonstige wirtschaftliche Nu t- zungen bestimmt, die er aus seinem Vermögen zieht. Dazu können auch die Gebrauchsvorteile eines Eigenheims zählen, denn durch das Bewohnen eines eigenen Haus es oder einer Eigentumswohnung entfällt die Notwendigkeit der Mietzahlung, die in der Regel einen Teil des allgemeinen Lebensbedarfs au s- macht. Soweit bei einer Gegenüberstellung der ersparten Wohnkosten und der zu berücksichtigenden Belastungen der Nutzung swert eines Eigenheims den 18 19 - 9 - Aufwand übersteigt, ist die Differenz zwischen den beiden Beträgen dem Ei n- kommen des Unterhaltspflichtigen zuzurechnen (Senatsurteil BGHZ 1 54, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 mwN). Der Wohnwert ist bei der Inanspruchnahme auf El ternunterhalt nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Miete zu b e- messen (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1180 ff. und v om 17. Oktober 2012 XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn. 19). Das Beschwerdegericht hat den Wohnwert der aus drei Zimmern bestehenden Eigentumswohnung in anderem Zusammenhang entsprechend dem Vortrag des Antragstellers mit 339,02 en Mieter nicht umle g- bare Kosten von 25,98 angesetzt . Das ist für den Antragsteller günstig und entspricht hinsichtlich des in Abzug gebrachten Aufwands auch der Rechtspr e- chung des Senats (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 78/08 FamRZ 2009, 1300 Rn. 33 ff.). c) Wenn das vom Beschwerdegericht mit 1.121 ermittelte Nettoei n- kommen des Antragsgegners trotz der Höhe nach unzutreffender Abzüge z u- grunde gelegt und der Wohnvorteil hinzugerechnet wird, ergibt sich ein Ei n- kommen von monatlich rund 1.460 2010 maßgeblichen Selb stbehalt von 1.400 D 1 der Düsseldorfer Tabelle und Nr. 21 . 3 . 3 der Leitlinien der Oberlandesgerichte Stand : 1. Januar 2008 , 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010). Der vom B e- schwerdegericht herangezogene Selbstbehalt von 1.500 Januar 2011 (Düsseldorfer Tabelle Anm. D 1 und Nr. 21 . 3 . 3 der Leitlinien der Oberla n- desgerichte Stand: 1. Januar 2011) und ist deshalb erst für Unterhaltszeiträume ab diesem Datum maßgebend. 20 21 - 10 - d) Nach dem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Beschluss des Amtsgerichts hat der Antragsgegner allerdings geltend gemacht, ihm en t- stünden Aufwendungen in Höhe von 67,20 t- ter im Heim. Wie der Senat nac h Erlass des angefochtenen Beschlusses en t- schieden hat, mindern angemessene Aufwendungen, die dem Unterhaltspflic h- tigen für solche Besuche entstehen, grundsätzlich seine Leistungsfähigkeit, weil ihr Zweck auf einer unterhaltsrechtlich anzuerkennenden sittl ichen Verpflichtung beruht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 17/11 - FamRZ 2013, 868 Rn. 30 f.). Feststellungen zu solchen Aufwendungen hat das Beschwerdeg e- richt nicht getroffen. 4 . Auch die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus seinem Vermögen ist nicht in allen Punkten rechtsbedenkenfrei. a) Im Ansatz zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon au s- gegangen, dass ein Unterhaltspflichtiger nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich auch den Sta mm sei nes Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen muss. Eine allgemeine Billigkeitsgrenze, wie sie § 1577 Abs. 3 BGB und § 1581 Abs. 2 BGB für den nachehelichen Ehegattenunterhalt vorsehen, enthält das Gesetz im Bereich des Verwandtenunterhalts nicht. De s- halb ist auch hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens allein auf § 1603 Abs. 1 BGB abzustellen, wonach nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außer Stande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessene n Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Hierzu außer Stande ist jedoch nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (Senatsurteile BGHZ 169, 59, 67 f. = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 33). 22 23 24 - 11 - Ei nschränkungen der Obliegenheit zum Einsatz des Vermögensstamms ergeben sich daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtu n- gen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden bra ucht. Eine Verwertung des Vermögensstamms kann deshalb nicht verlangt werden, wenn sie den Unte r- haltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur E r- füllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindl ichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (S e- natsurteile BGHZ 169, 59, 6 8 = FamRZ 2006, 1511, 1513 mwN und vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 34). b) Zu dem eigenen Unterhalt sind auch Leistungen für eine angemess e- ne Altersversorgung zu rechnen, die neben der primären Altersversorgung auch solche für eine zusätzliche Altersversorgung umfasst (st. Rspr., vgl. Senatsu r- te i le BGHZ 169, 59 , 69 f. = FamRZ 2006, 1511, 1514 ; vom 21. November 2012 XII ZR 150/10 FamRZ 2013, 203 Rn. 3 8 und vom 19. März 2003 XII ZR 123/00 FamRZ 2003, 1179, 1182). Ist dem Schuldner des Anspruchs auf Elternunterhalt aber gestattet, die zur eigenen Alterssicherung notwendigen Be träge zusätzlich zurückzulegen, dann müssen auch die so geschaffenen Vermögenswerte als Alterssicherung dem Zugriff des Unterhaltsgläubigers en t- zogen bleiben, um den Zweck der Alterssicherung erreichen zu können , soweit sie hierfü r tatsächlich erforderlich sind (Senatsurteil BGHZ 169, 59 , 70 = FamRZ 2 006, 15 11, 1514 ). c) Das Beschwerdegericht hat in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169, 59 , 76 f. = FamRZ 2006, 1511, 1516 ) ein dem Antrag s- gegner zustehendes Altersvorsorgevermögen von 104.767,45 a- bei hat es einen monatlichen Bruttolohn von 2.284,83 h- nung von Dezember 2008) bei einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 % sowie 25 26 27 - 12 - 40 Berufsjahre zugrunde gelegt. Das ist nicht in jeder Hinsicht rechtsbedenke n- frei. aa) Das Beschwerdegericht hat sich bezüglich der Dauer der Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge darauf gestützt, dass der 1956 geborene Antragsgegner seit 1971 erwerbstätig ist und seine Lehre als Elektriker ohne eine Unterbrechung der Erwerbs tätigkeit in einem Abendkurs absolviert hat. Daraus ergeben sich die berücksichtigten 40 Berufsjahre allerdings erst im Jahr 2011, obwohl die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners schon ab 2008 zu b e- urteilen ist. Insofern hätten sich für 2008 bis 2010 geringere Beträge errechnet. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es jedoch nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht bereits auf den Beginn der Erwerb s- tätigkeit und nicht erst auf das Jahr 2001 abgestellt hat, in dem der Gesetzg e- ber sich entschlossen hat, die private Altersversorgung sta atlich zu fördern. Entscheidend für die Zubilligung einer zusätzlichen Altersversorgung ist die E r- kenntnis, dass die primäre Altersversorgung in Zukunft nicht mehr für eine a n- gemessene Altersversicherung ausreichen wird, weil das Rentenniveau gesu n- ken ist. Dies bezieht sich aber nicht nur auf die Zeit ab 2001, sondern auf die insgesamt erwirtschafteten Rentenanwartschaften. Deshalb ist einem Unte r- haltsschuldner auch für die gesamte Zeit des Erwerbslebens die Möglichkeit zuzubilligen, eine zusätzliche Alters versorgung aufzubauen. Andererseits hat das Beschwerdegericht im Hinblick auf gesunkene Renditen auf dem Kapitalmarkt mit einer jährlichen Kapitalverzinsung von 3 % (anstatt von 4 %) gerechnet. Das ist im Schrifttum zu Recht kritisiert worden (Hauß Elte rnunterhalt 4. Aufl. Rn. 477; Günther FF 2012, 320, 321; Engels FF 2013, 56, 60). Der Senat hat seiner Berechnung eine Rendite von 4 % zugru n- de gelegt (Senatsurteil BGHZ 169, 59 , 76 = FamRZ 2006, 1511, 1516). In B e- 28 29 30 - 13 - zug auf eine langjährige Rendite von 4 % s ind Schwankungen nur eing e- schränkt zu berücksichtigen; insbesondere der Renditerückgang hat sich erst in den letzten Jahren vollzogen. In Bezug auf das gesamte, seit 1971 andauernde Berufsleben des Antragsgegners ist es dann aber nicht gerechtfertigt, von einer niedrigeren Durchschnittsverzinsung auszugehen. Bei einem höheren Zinssatz hätte sich wiederum ein höheres Altersvorsorgevermögen errechnet. bb) Im nächsten Schritt hat das Beschwerdegericht dem Betrag von 104.767,45 ermögen gegenübergestellt. Dieses bestand in Form von Kapitalvermögen aus einem Sparguthaben in Höhe von 6.412,39 verbliebenen Lebensversicherungen in Höhe von 27.123,13 Die dritte Lebensve r- sicher ung, die der Antragsgegner im Jahr 2009 aufgelöst hat, hat es nicht b e- rücksichtigt, weil damit Verbindlichkeiten für die Immobilie in Italien beglichen worden sind. (1) Insofern wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Berücksicht i- gung einer Strafzahl ung in Höhe von 3.581,90 Strafen und Ordnungsgelder steuerlich nicht abzugsfähig seien, weil das dem Sinn der Strafe widerspreche. Die se Wertung müsse auch für das Unterhalt s- recht gelten. Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Die Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Geldbußen lässt sich nicht grundsätzlich verneinen. Vielmehr ist hierüber aufgrund der Umstände des Ei n- zelfalls zu entscheiden (Niepmann/Schwamb Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 12. Aufl. Rn. 10 56; generell gegen die Berücksichtigung von Geldstrafen: Staudinger/Engler BGB [2000] § 1603 Rn. 122). Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Kriminalstrafe, sondern um eine Geldbuße, die wegen Nichteinhaltung bauordnungsrechtlicher Bestimmunge n hinsichtlich 31 32 33 - 14 - des Hauses in Italien gezahlt worden ist. Das Beschwerdegericht hat das Mite i- gentum an diesem Haus entsprechend dem vorprozessualen Vortrag des A n- g- net es keinen rechtl ichen Bedenken, wenn die mit dem Miteigentum in Zusa m- menhang stehende Zahlung einer Geldbuße vermögensmindernd in Abzug g e- bracht wird. Auch s oweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Berücksichtigung von Steuern und Abgaben wendet, vermag sie damit nic ht durchzudringen. Die b e- treffenden Aufwendungen waren nicht wegen der behördlich nicht attestierten Bewohnbarkeit des Hauses sinnlos. Da das Miteigentum an dem Haus als eine entsprechend niedrigere Bewertung erforderlich gewesen, wenn hierfür noch Steuern und A b- gaben zu entrichten gewesen wären. Abgesehen davon nutzt der Antrags g e g- ner das Haus tatsächlich auch für Ferienaufenthalte. Ob die Steuern und Abg a- ben schon vor dem hier streitgegenständlichen Zeitraum fällig waren, ist nicht entscheidend, da der Antragsgegner die Beträge in keinem Fall aus seinem laufenden Einkommen hätte aufbringen können. (2) Unter Berücksic htigung des dem Kapitalvermögen zugeschlagenen Werts des Miteigentums an dem Haus in Italien, den das Beschwerdegericht zugunsten des Antragstellers mit 60.000 e- samtvermögen von 99.094,55 i- nen Freibetrag" sowie Rückstellungen für weitere Verbindlichkeiten in Italien in Höhe von 5.000 in Ab zug gebracht, die der Antragsteller im Beschwerdeve r- fahren nicht in Frage gestellt habe. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Bedürftigkeit des Unte r- haltsberechtigten nicht entgegensteht, wenn er (bezogen auf den Zeitraum 34 35 36 - 15 - 1996/1997) noch über ein Vermögen in Höhe von 4.500 DM verfügt, von de s- sen Verwertung die Gewährung von Sozialhilfe nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG (jetzt: § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) iVm § 1 Abs. 1 Nr. 1 b der hierzu ergangenen Durchführungsv erordnung vom 11. Februar 1988 in der Fassung der Veror d- nung vom 23. Oktober 1981 nicht abhängig gemacht werden durfte. Dem U n- terhaltsberechtigten sei eine gewisse Vermögensreserve als sogenannter No t- groschen für Fälle plötzlich auftretenden (Sonder - )Bedar fs zu belassen. Was die Höhe des sogenannten Notgroschens anbelangt, hat der Senat die Meinung geteilt , nach der regelmäßig zumindest der Schonbetrag nach § 88 Abs. 1 Nr. 1 BSHG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu belassen ist (S e- natsurteil vo m 17. Dezember 2003 XII ZR 224/00 FamR Z 2004, 370, 371 ). Für den Unterhaltspflichtigen kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Auch bei ihm kann sich aus den Wechselfällen des Lebens ein unerwarteter Bedarf ergeben, den er aus seinem laufenden Eink ommen nicht zu befriedigen vermag. Hinsichtlich der Höhe eines Notgroschens ist aufseiten des Unterhalt s- pflichtigen aber grundsätzlich ein großzügigerer Maßstab als beim Unterhalt s- berechtigten anzulegen, der fremde Hilfe zur Deckung seines Lebensbedarfs in Anspruch nimmt. Deshalb stellt der sozialhilferechtliche Schonbetrag die untere Grenze dar. Darüber hinaus wird vertreten, für Notfälle seien jedenfalls drei Ne t- to - M onatsge hälter zu reservieren (Hauß Elternunterhalt 4. Aufl. Rn. 514), tei l- weise wird weit ergehend angenommen, ein Schonbetrag von 10.000 bis 26.000 n- zulänglich abgesicherten Risiko der Folgen der Pflegebedürftigkeit oder der G e- fahr einer langjährigen Erkrankung begegnen zu können (MAH Familie n- recht/Günther 3. Aufl. § 11 Rn. 93: 10.000 bis 25.0 00 Scholz/ Kleffmann / Motzer/ Soyka Praxishandbuch Familienrec ht Stand Januar 2013 Teil J Rn. 44; Heiß/Born/Huß mann Unterhaltsrecht 13. Kap. Rn. 74: 26.000 37 - 16 - Senats allerdings nicht pauschal festlegen ; vielmehr hängt es von den Umstä n- den des Einzelfalls, wie den Einkommensverhältnissen und sonstigen Unte r- haltsverpflichtungen, ab, in welchem Umfang hierfür Mittel zu belassen sind. Im vorliegenden Fall, in dem der allei nstehende, kinderlose Antragsgegner über ein Erwerbseinkommen unterhalb des Selbstbehalts verfügt, erscheint jede n- falls der vom Antragsteller eingeräumte Betrag von 10.000 cc) Von dem dann verbleibenden Vermögen von 84.094,55 r Antragsteller nach Auffassung des Beschwerdegericht s keinen Unterhalt zu zahlen, weil dieser Betrag unter dem ihm inso fern zustehenden Betrag liege und die Eigentumswohnung f ür diese Beurteilung außer Betracht zu blei ben habe. D as begegnet - ausgehen d von dem zutreffend errechneten Betrag - ke i- nen rechtlichen Bedenken. Der Senat hat bereits entschieden, dass das Mite i- gentum an einer kleineren Eigentumswohnung Aufwendungen für die zusätzl i- che Altersversorgung nicht wegen anderweit bestehender Absicheru ng als Maßnahme der Vermögensbildung erscheinen l ässt (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 17/11 FamRZ 2013, 868 Rn. 17). Darau s folgt zwar nicht, dass selbst genutztes Immobilieneigentum im Rahmen der Vermögen s- bewertu ng insgesamt un berücksichti gt zu bleiben hätte (ebenso Hauß Elternu n- terhalt 4. Aufl. Rn. 486; Günther FF 2012, 320 , 321; Engels FF 2013, 56, 60 ff.) . Insofern besteht aber jedenfalls dann keine Verwertungspflicht , wenn es sich um den jeweiligen Verhältnissen angemessenes Wohneigentum h andel t (S e- natsurteil BGHZ 154, 247 = FamRZ 2003, 1179, 1181). Denn der Unterhalt s- pflichtige braucht bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt keine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs - und einkommenstypischen Unterhalt s- niveaus hinzunehmen. In d ie Beurteilung ist zwar einzubeziehen, dass der U n- terhaltspflichtige im Alter keine Mietkosten zu bestreiten hat und seinen L e- 38 39 - 17 - bensstandard dann mit geringeren Einkünften aus Einkommen und Vermögen sichern kann (Senatsurteil BGHZ 169, 59 , 75 = FamRZ 2006, 1 511, 1515 ). S o- weit weiteres Vermögen der zusätzlichen Altersversorgung dienen soll, tritt der Verwendungszweck aber erst mit Beginn des Rentenbezugs ein. Das Altersvo r- sorgevermögen soll dann zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebenssta n- dards genutzt werden . Wenn und soweit es hierfür nicht benötigt wird, steht es für Unterhaltszwecke zur Verfü gung (Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 150/10 - FamRZ 2013, 203 Rn. 38). In welchem Umfang dies der Fall ist, lässt sich mit hinreichender Siche r- heit allerdings erst beurteilen, wenn der Unterhaltspflichtige Einkünfte aus se i- ner Altersversorgung bezieht. Bis zu diesem Zeitpunkt sind sowohl die Entwic k- lung der Alterseinkünfte als auch der dem Unterhaltspflichtigen dann zuzubill i- gende Selbstbe halt ungewiss. Deshalb braucht er Vermögen in der Höhe, wie sie sich aus der Anlage der ihm zuzugestehenden zusätzlichen Altersverso r- gung ergibt, bis dahin nicht für Unterhaltszwecke einzusetzen. Diese Ungewissheit besteht auch hier . Nach den getroffen en Festste l- lungen wird der Antragsgegner bei Erreichen der Regelaltersgrenze im Nove m- ber 2021 mit einer Rente von 1.320,90 können. Dabei ist jedoch unterstellt, dass die in den letzten fünf Jahren durc h- schnittlich geleisteten Beiträge weiterhin entrichtet werden. Sollte diese Vorau s- setzung nicht eintreten, etwa weil der Antragsgegner erwerbsu nfähig wird, dür f- te seine Rente niedriger ausfallen. Aber selbst nach der vorgelegten Rente n- auskunft wird er auf den Wohnvorteil angewiesen sein, um überhaupt den seit dem 1. Januar 2013 maßgeblichen Selbstbehalt von 1.600 De s- halb braucht d er Antragsgegner ein Altersvorsorgevermögen, das der Anlage von 5 % seines Jahresbruttoeinkommens bezogen auf seine gesamte Erwerb s- 40 41 - 18 - tätigkeit bis zur Inanspruchnahme auf Elternunterhalt entspricht, nicht für Unte r- haltszwecke einzusetzen. I V . Das angefoc htene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hierzu weiterer Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Antragsgegners aus seinem Einkommen und zur Höhe des ihm zuzugestehenden Altersvorsorgevermögen s bedarf. Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanze n: AG Fürth, Entscheidung vom 10.11.2011 - 203 F 362/11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.04.2012 - 9 UF 1747/11 - 42
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