ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB269.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 269/16 vom 28. September 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 34 Abs. 2, 275 Abs. 1, 295 Abs. 1 Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Ve r- l ängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des B e- troffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können. BGH, Beschluss vom 28. September 2 016 - XII ZB 269/16 - LG Konstanz AG Konstanz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbe schwerde des weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 1. Z ivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 12. Mai 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- ger icht zurückverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. D er 26 jährige Betroffene leidet seit seiner Geburt an einer peripartalen cerebralen Schädigung mit gemischt er zentrale r Koordinationss törung , Rump f- hypotonie, Tetraspastik und ausgeprägter Ath e tose , dazu an eine r Anarthie bei hochgradiger Schwerhörigkeit, eine r Beugekontraktur beider Kniegelenke und eine r Hüftgelenksluxation rechts, weshalb er seine sämtlichen Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann. 1 - 3 - Im Januar 2009 bestellte das Amtsgericht eine Rechtsanwältin zur B e- rufsbetreuerin . Die s wurde mit den zwischen den geschiedenen Eltern des B e- troffenen bestehenden Spannungen begründet, weshalb diese als Betreuer nicht in Betracht kämen . Spätere Anträge des Beteiligten zu 3 (Vater des B e- troffenen) auf Betreuerwechsel blieben erfolglos. Mit Beschluss vom 21. Januar 2016 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und den erneuten Antrag des Vaters auf Betreuerwechsel zurückg e- wiesen. Von einer Anhörung des Betroffenen hat es abgesehen, weil aufgrund eingeschränkter Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Betroffenen ein E r- kenntnisgewinn nicht zu erwarten sei. Das Landgericht hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen ; h ie r- gegen richtet sic h seine Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch soweit sich der Vater nicht gegen die Verlängerung der Betreuung als solche, sondern g e- gen die Auswahl des Betreuers wendet (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 9 f. und vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 9 f. mwN ). 2. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt : Nach dem eingeholten Gutachten bedürfe der Betroffene e i- ner Betreuung in allen Angelegenheiten. Der Betroffene sei auch nicht zu einer freien Willensbildung in der Lage. Von einer Anhörung des Betroffenen habe 2 3 4 5 6 7 - 4 - gemäß § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden kön nen, da der Betroffene o f- fensichtlich nicht in der Lage sei, seinen Willen kundzutun. Das ergebe sich b e- reits aus dem Protokoll der Anhörung vom 27. April 2011, in der deutlich g e- worden sei, dass der Betroffene den hinter bestimmten Fragen zur Betreuung st eckenden Sinn nicht zu erfassen vermochte. Auch der Sachverständige habe in seinem Gutachten bestätigt, dass eine Verständigung mit dem Betroffenen nur in sehr eingeschränktem Maße und nur bezüglich basaler Bedürfnisse mö g- lich sei. Die Voraussetzungen fü r einen Betreuerwechsel gemäß § 1908 b BGB lägen nicht vor, da die bisherige Betreuerin nicht ungeeignet sei. Die vom Vater des Betroffenen insoweit erhobenen Vorwürfe gegen die Betreuerin seien u n- begründet. 3. Die angefochtene Entscheidung hält einer re chtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht nicht von einer persönlichen Anhörung de s Betroffenen hätte absehen dürfen. a) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1, 2 FamFG hat das Gericht den Betroff e- nen vor der B estellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwill i- gungsvorbehalts persönlich anzuhören. Es hat sich einen persönlichen Ei n- druck von dem Betroffenen zu verschaffen. Die persönliche Anhörung des B e- troffenen nach § 278 Abs. 1 FamFG ist auch für das V erlängerungsverfahren zwingend vorgeschrieben (§ 295 Abs. 1 FamFG). b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht, von einer Anhörung habe gemäß § 34 Abs. 2 FamFG abgesehen werden können (vgl. hierzu Senatsb e- schluss vom 2. Juli 2014 XII ZB 120/14 FamRZ 2014, 1543 Rn. 12) , weil der Betroffene nicht dazu in der Lage sei, sei n en Willen kundzutun. Bei der Prüfung 8 9 10 11 - 5 - der Voraussetzungen dieser Vorschrift hat das Beschwerdegericht einen fa l- schen Maßstab angelegt. aa) A uf das vom Beschwerdegericht herangezogene Kriterium, ob der Betroffene den hinter bestimmten Fragen zur Betreuung steckenden Sinn zu erfassen vermag, kommt es nicht entscheidend an. § 34 Abs. 2 FamFG greift nämlich nicht schon, wenn der Betroffene nichts Sinnvolles zur Sache äußern kann, sondern erst, wenn er entweder überhaupt nichts oder jedenfalls nichts irgendwie auf die Sache Bezogenes zu äußern imstande ist ( vgl. Prütting/ Helms/Fröschle FamFG 3. Aufl. § 278 Rn. 32 ; Damrau/Zimmermann Be - treuungsrecht 4. Aufl. § 278 FamFG Rn. 64 ) , sei es etwa , weil der Betroffene bewusstlos ist oder weil er künstlich beatmet wird und dabei weder zu einer verbalen noch zu einer nonverbalen Kommunikation in der Lage ist, sich also in keiner Weise mehr mitteilen kann ( HK - BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG R n. 13 8 ) . Solange hingegen nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen ge zog en werden können, darf das Betreuungsgericht nicht nach § 34 Abs. 2 FamFG von einer persönliche n Anhörung abse hen . Daher schließt auch eine erhalten gebliebene nonverbale Kommunikationsfähigkeit einen Anhörungsverzicht grundsätzlich aus (HK - BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG Rn. 139). Die für ein Absehen von der Anhörung erforderliche Fests tellung, dass Rückschlüsse auf den natürlichen Willen des Betroffenen offensichtlich weder aufgrund verbaler noch aufgrund nonverbaler Kommunikation möglich sind, kann das Gericht regelmäßig nur auf der Grundlage eines aktuellen persönl i- chen Eindrucks tref fen, den es bei einer unmittelbaren Kon taktaufna hme mit dem Betroffenen gewonnen hat ( vgl. Jurgeleit/Bu i Betreuungsrecht 3. Aufl. 12 13 - 6 - § 278 FamFG Rn. 31; Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 278 Rn. 22 ; HK - BUR/Bauer [Stand: Juli 2010] § 278 FamFG Rn. 137 ). bb ) I m vorliegenden Fall ist weder die konkrete Festste llung getroffen, der Betroffene könne seinen natürlichen Willen " offensichtlich " nicht kundtun, noch könnte sich eine solche Annahme auf den Versuch einer gerichtlichen Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen im Verlängerungsverfahren stützen. Vielmehr wird d ie gegenteilige Annahme sowohl durch frühere Anhörungsprot o- kolle als auch durch die Ausführungen des Sachverständigen gestützt , wonach eine Verständigung mit dem Betroffenen über seine Grundbedürfnisse unte r Verwendung technischer Hilfsmittel grundsätzlich möglich ist . Unter diesen V o- raussetzungen hätte nicht von einer Anhörung nach § 34 Abs. 2 FamFG abg e- sehen werden dürfen . c ) Da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft von der persönlichen Anh ö- rung des Betr offenen abgesehen hat , durfte das Beschwerdegericht nicht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer Anhörung absehen. Vielmehr hätte es die Anhörung nach holen müssen (vgl. Senatsbeschlü ss e vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 14 und vom 1. Juni 2016 XII ZB 23/16 Fa mRZ 2016, 1354 Rn. 17 ). 4. Der angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die erforderliche Anhöru ng des Betroffenen nachzuhole n. Bei seiner erneuten Befassung wird das Landgericht außerdem zu b e- rücksichtigen haben, dass die Betreuerauswahl bei der Entscheidung über die Verlängerung der Betreuung aufgrund einer umfassenden Abwägung nach den Maßstäben des § 1897 BGB zu treffen i st. Eine Prüfung lediglich anhand der Kriterien für eine Entlassung des Betreuers (§ 1908 b BGB ) genügt nicht. 14 15 16 17 - 7 - § 1908 b Abs. 1 BGB regelt zwar die Voraussetzungen, unter denen die Entla s- sung eines Betreuers erfolgen kann. Die Vorschrift bezieht sich jedoch nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender Betreuung eine isolierte En t- scheidung über die Beendigung des Amtes des bisherigen Betreuers getroffen werden soll. Ist dagegen im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ve r- längerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Senatsb eschlü ss e vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 Rn. 17 mwN und vom 25. März 2015 XII ZB 621/14 FamRZ 2015, 1178 Rn. 25 mwN ). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Betroffene eine bestim m- te Person als Betreuer wünscht oder nicht wünscht (§ 1897 Abs. 4 Satz 1 und 2 BGB ; vgl. Senat sbeschluss vom 3. August 2016 XII ZB 616/15 juris Rn. 17 ), ob anstelle der bisherigen Berufsbetreuerin eine geeignete Per s on zur Verf ü- gung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist (§ 1897 - 8 - Abs. 6 Satz 1 BGB) , und inwieweit bei de r Auswahl des Betreuers auf die Bi n- dungen des Betroffenen zu seinen Eltern sowie auf die Gefahr von Interesse n- konflikten Rücksicht zu nehmen ist (§ 1897 Abs. 5 BGB). Dose Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Konstanz, Entscheidung vom 21.01.2016 - XVII 36/08 - LG Konstanz, Entscheidung vom 12.05.2016 - C 12 T 42/16 -
Full & Egal Universal Law Academy