BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 270/02 vom25. September 2003in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 25. September 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2002 wirdauf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren:32.014,29 62.614,51 DM).Gründe: I.Die Gläubigerin hat in einem kontradiktorischen Verfahren eine Ent-scheidung des Berufungsgerichts in L. vom 11. Juni 1999 erwirkt, demzufol-ge die " " mit dem Sitz "B straße , F. " verurteilt worden ist, an die Gläubigerin200.000 FF Schadensersatz und 10.000 FF gemäß Art. 700 Nouveau Code denrnCivile zu zahlen. Auf Antrag der Gläubigerin hat der Vorsitzendeeiner Zivilkammer des Landgerichts durch Beschluß angeordnet, daß die fran-zösische Entscheidung in Deutschland mit der Vollstreckungsklausel gegen - 3 -den Schuldner zu versehen ist. Die dagegen eingelegte Beschwerde desSchuldners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sichdie Rechtsbeschwerde des Schuldners.II.Das Rechtsmittel ist zwar gemäß § 15 AVAG n.F. i.V.m. § 574 Abs. 1Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Denn weder hatdie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts.1. Das Oberlandesgericht hat durch Auslegung festgestellt, daß dasfranzösische Urteil gegen den Schuldner als Inhaber eines Einzelhandelsun-ternehmens, nicht aber gegen eine GmbH er-gangen ist.2. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Sache eine Leitent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Gemäß Art. 31 Abs. 1EuGVÜ ist der Entscheidung über die Vollstreckbarkeitserklärung die in demUrteilsstaat ergangene Entscheidung zugrunde zu legen. Diese darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Art. 34 Abs. 3 EuGVÜ). Wenn dieRechtsbeschwerde es nicht für entscheidend hält, wen das Gericht des Ent-scheidungsstaats verurteilen wollte, sondern wer im dortigen Verfahren richti-gerweise Partei gewesen sei, fordert sie der Sache nach eine - unzulässige -Überprüfung des ausländischen Urteils auf seine Richtigkeit hin. Ein Fehler wie - 4 -der hier gerügte wäre allein im Verfahren vor den Gerichten des Urteilsstaatesgeltend zu machen. Soweit die Rechtsbeschwerde vorbringt, das Berufungsge-richt habe bei seiner Auslegung des französischen Urteils zu sehr darauf ab-gestellt, daß der Schuldner der Vertragspartner der Gläubigerin gewesen sei,zeigt sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf: Die materiell-rechtlicheSchuldnerstellung kann grundsätzlich bei der Auslegung, wer Prozeßpartei ist,mitberücksichtigt werden. Die Gewichtung dieses Umstands bei der Gesamt-auslegung obliegt dem Tatrichter.Daß das französische Gericht durch die - im Wege der Auslegung er-mittelte - Verurteilung des Schuldners dessen Grundrecht auf rechtliches Ge-hör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt habe, hat der Schuldner in den Tatsachenin-stanzen nicht geltend gemacht. Ein Verstoß des französischen Urteils gegenArt. 27 Nr. 1 oder 2 EuGVÜ ist auch in der Rechtsbeschwerde nicht hinrei-chend ausgeführt.KreftFischerGanterKayserVill
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