BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 270/05 vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 287 Wird dem Schuldner nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefrei-ung rechtskr344ftig versagt, fehlt jedenfalls dann, wenn kein neuer Gl344ubiger hinzuge-treten ist, einem erneuten Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, ein sch374tzenswertes rechtliches Interesse. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05 - LG Heilbronn AG Heilbronn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Prof. Dr. Gehrlein und Vill und die Richterin Lohmann am 11. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 15. Oktober 2005 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 7. Juni 2002 beantragte der Schuldner, der selbst344ndig eine Zahn-arztpraxis betreibt, die Er366ffnung des Regelinsolvenzverfahrens 374ber sein Ver-m366gen und stellte am 19. August 2002 Antrag auf Gew344hrung von Restschuld-befreiung. Mit Beschluss vom 3. September 2002 er366ffnete das Amtsgericht Heilbronn das Insolvenzverfahren. Am 14. Januar 2004 zeigte die Insolvenz-verwalterin Masseunzul344nglichkeit an. Der Schlusstermin wurde am 14. Februar 2005 durchgef374hrt. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 9. November 2004 wies das Amtsgericht den An-trag des Schuldners auf Restschuldbefreiung zur374ck. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 7. Juli 2005 hat das Insolvenzgericht das Verfahren gem344337 247 211 InsO eingestellt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel des Schuldners wurden als unzul344ssig verworfen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320). 2 Mit Schreiben vom 17. Mai 2005 an das Amtsgericht stellte der Schuld-ner wiederum einen Antrag auf Gew344hrung der Restschuldbefreiung und durch Schreiben vom 30. Mai 2005 "f374rsorglich erneut223 Antrag auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung, der unter einem neuen Aktenzeichen gef374hrt wird. 3 Durch Beschluss vom 22. Juli 2005 hat das Amtsgericht den Antrag mangels eines Rechtsschutzbed374rfnisses als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Die-se Entscheidung hat das Landgericht best344tigt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-folgt der Schuldner sein Begehren weiter. 4 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 34 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), bleibt aber in der Sa-che ohne Erfolg. 5 1. Das Landgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausgef374hrt, Hintergrund des von dem Schuldner ausdr374cklich erneut gestellten Antrags auf Regelinsolvenz mit Restschuldbefreiung sei es, durch Einleitung eines neuen 6 - 4 - Verfahrens die Restschuldbefreiung zu erlangen. Mit dieser Begr374ndung sei jedoch ein neuer Insolvenzantrag nicht einmal dann zul344ssig, wenn in dem ers-ten Verfahren kein Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt worden sei. 2. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Schuldner nach Versagung der Restschuldbefreiung und Einstellung des Ver-fahrens einen erneuten Antrag auf Er366ffnung des Regelinsolvenzverfahrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung stellen kann, ist in Einklang mit dem ange-fochtenen Beschlu337 im ablehnenden Sinne zu entscheiden. 7 a) Der von dem Schuldner am 30. Mai 2005 gestellte Antrag auf Regelin-solvenz mit Restschuldbefreiung ist nicht wegen der Verkn374pfung mit einer Be-dingung unzul344ssig. 8 Der Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens ist bedingungsfeind-lich (HK-InsO/Kirchhof, InsO 4. Aufl. 247 13 Rn. 4). Ein verfahrenseinleitender Hauptantrag und damit auch ein Insolvenzantrag kann, weil er die Vorausset-zung daran gestaffelter Hilfsantr344ge bildet, nach allgemeinen prozessualen Grunds344tzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1994 - II ZR 160/93, NJW 1995, 1353; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht 16. Aufl. 247 65 Rn. 25) nicht mit einer Bedingung verbunden werden. Wird ein Antrag "f374rsorglich" ge-stellt, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob er an eine Bedingung gekoppelt ist (HK-InsO/Kirchhof aaO). Im Schriftsatz vom 30. Mai 2005 hat der Schuldner ausdr374cklich erkl344rt, den Antrag "unabh344ngig" von der zuvor ge344u337erten Rechtsauffassung, dass das auf seinen Antrag er366ffnete fr374here Insolvenzver-fahren noch nicht abgeschlossen sei, zu verfolgen. Mithin liegt keine Bedingung vor. 9 - 5 - b) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821 f), dass ein Schuldner, der es in dem auf seinen eigenen oder den Antrag eines Gl344ubigers er366ffneten Insolvenzverfah-ren vers344umt hat, fristgerecht einen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, nicht berechtigt ist, in Verbindung mit einem erneuten Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Gew344hrung von Restschuldbefreiung zu stellen. Danach f374hrt die Pr344klusion des fr374heren Antrags zur Unzul344ssigkeit eines erneuten Antrags, wenn kein neuer Gl344ubiger hinzugetreten ist. In Anleh-nung an diese Erw344gungen, an denen der Senat auch unter W374rdigung verein-zelt ge344u337erter Kritik (vgl. AG Leipzig ZVI 2007, 280; B374ttner ZVI 2007, 229) festh344lt, kann einem Schuldner, dessen Antrag auf Restschuldbefreiung in dem fr374heren Verfahren rechtskr344ftig abgewiesen wurde, ein rechtlich sch374tzenswer-tes Interesse f374r einen abermaligen Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens in Verbindung mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung nicht zugebilligt werden, falls - wie im Streitfall - s344mtliche Gl344ubiger des Schuldners in dem fr374heren Insolvenzverfahren erfasst wurden. 10 aa) Der Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung wurde bereits in dem auf seinen Antrag vom 7. Juni 2002 er366ffneten Insolvenzverfahren rechts-kr344ftig abgewiesen. Die Wirkungen der Rechtskraft konnte der Schuldner, wie der Bundesgerichtshof auf dessen fr374here Rechtsbeschwerde erkannt hat (BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 234/05, ZVI 2007, 320 Tz 9), nicht dadurch unterlaufen, dass er in jenem Verfahren einen neuen Restschuldbe-freiungsantrag stellte. Die Rechtskraft der Entscheidung kann ebenso nicht beseitigt werden, indem ein abermaliger Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzver-fahrens nebst Restschuldbefreiung gestellt wird. Nach rechtskr344ftiger Versa-gung der Restschuldbefreiung entbehrt ein weiterer Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens, der allein dem Ziel der Restschuldbefreiung dient, eines 11 - 6 - rechtlich sch374tzenswerten Interesses. W374rde man anders entscheiden, h344tte dies zur Folge, dass aus allein in der Person des Schuldners liegenden Gr374n-den ein aufw344ndiges Insolvenzverfahren ein zweites Mal durchgef374hrt werden m374sste (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 10). Auch das billigenswerte Inter-esse des Schuldners, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (247 1 Satz 2 InsO), erfordert, weil es in dem ersten Insolvenzverfahren verwirk-licht werden konnte, nicht die M366glichkeit der Durchf374hrung eines weiteren In-solvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 aaO Tz 13). bb) Durch die Befugnis einer Antragswiederholung w374rde nicht nur die Rechtskraft einer die Restschuldbefreiung versagenden Entscheidung zur Dis-position des Schuldners, der nach Belieben immer neue Verfahren einleiten k366nnte, gestellt. Weitergehend w374rde ein unredlicher Schuldner dadurch in den Stand gesetzt, im Anschluss an eine zu Recht ergangene Versagung der Rest-schuldbefreiung durch eine Anpassung der tats344chlichen Grundlagen nachtr344g-lich eine Restschuldbefreiung zu erwirken. Mit Hilfe einer erneuten Antragstel-lung k366nnte der Schuldner die an zeitliche Fristen gekn374pften Versagungsgr374n-de des 247 290 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 InsO umgehen. Selbst ein Schuldner, dem - wie im Streitfall - wegen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Restschuldbefreiung versagt wurde (247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO), k366nnte durch Wohlverhalten in einem neuen Insolvenzverfahren die Restschuldbefrei-ung erlangen. Es bedarf keiner n344heren Darlegung, dass die Versagungsgr374n-de des 247 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO ihrer verfahrensf366rdernden Funktion be-raubt w374rden, wenn Verst366337e des Schuldners wegen der Befugnis zur Einlei-tung eines weiteren Insolvenzverfahrens nicht dauerhaft sanktioniert w374rden. Vielmehr best374nde geradezu ein Anreiz, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht allzu genau zu nehmen, weil stets aufs Neue die M366glichkeit eines weite-ren Antrags er366ffnet w344re. Damit w344re der Zweck der Versagungsgr374nde des 12 - 7 - 247 290 Abs. 1 InsO, nur einem redlichen Schuldner die Verg374nstigung einer Restschuldbefreiung zuteil werden zu lassen, verfehlt. Fischer Ganter Gehrlein Vill Lohmann Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 22.07.2005 - 3 IN 386/05 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 15.10.2005 - 1 T 318/05 -
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