BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 27/01 vom 11. Juni 2002 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 37 23 555 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Zahnstruktur PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Fassung 2. PatGÄndG Die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegende Entscheidung, mit der di e - ses die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen ablehnt, stellt regelmäßig keine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör der Partei dar, die einen solchen Beweisantrag gestellt hatte. BGH, Beschl. v. 11. Juni 2002 - X ZB 27/01 - Bundespatentgericht - 2 - Der X . Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richt e - rin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den am 10. Juli 2001 verkündeten Beschluû des 21. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zurüc k - gewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 50.000, - - festgesetzt. Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Inhaber des Patents 37 23 555, das ein "Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz" betrifft. Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet: "Verfahren zur Herstellung von Zahnersatz, bei dem Höhenschicht - oder Konturlinien (6; 25) auf dem beschliffenen Zahn (5) und seiner Umgebung erzeugt werden, - 3 - die Linien (6; 25) mit einer optoelektronischen Einrichtung (7) e r - faût werden, aus den erfaûten Werten die rumliche Struktur des Zahnes (5) und des Zahnersatzes nach der Formel I = a x (1 + m x cos q ) berechnet wird, wobei bedeuten: I = Intensitt a = Untergrundhelligkeit m = Kontrast q = Winkel x = Multiplikationszeichen und der Zahnersatz anhand der berechneten Werte gefertigt wird." Das Deutsche Patent - und Markenamt hat das Patent nach Prfung zweier Einsprche widerrufen, weil es die Erfindung nicht so deutlich und vol l - stndig offenbare, daû ein Fachmann sie ausf h ren könne. Die Beschwerde des Patentinhabers ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Beschwerdeentscheidung richtet sich die vom Bundespaten t - gericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, mit der er rgt, daû die angefochtene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches G e - - 4 - hör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) und im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Grnden versehen sei. II. Die Rechtsbeschwerde, mit der der Patentinhaber Verfahrens - und Begrndungsmngel nach §§ 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 PatG geltend macht, ist statthaft und zulssig. Sie ist jedoch nicht begrndet, denn die gergten Mngel liegen nicht vor. 1. a) Die durch das 2. PatGÄndG in den Katalog des § 100 Abs. 3 PatG eingefgte Regelung des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG trgt der Bedeutung des A n - spruchs auf rechtliches Gehör als verfassungsrechtlichem Gebot Rechnung und knpft damit an die verfassungsrechtliche Gewhrleistung dieses A n - spruchs und seine Ausprgung insbesondere in der Rechtsprechung des Bu n - desverfassungsgerichts an. Bei der Interpretation der Vorschrift sind daher die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundstze zu Inhalt und Ausbi l - dung dieses Rechts heranzuziehen (Sen.Beschl. v. 25.01.2000 - X ZB 7/99, GRUR 2000, 792, 793 - Spiralbohre r). Das Gebot der Gewhrung rechtlichen Gehörs verpflichtet danach das mit der Sache befaûte Gericht, die Ausfhru n - gen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berc k - sichtigen (vgl. BVerfGE 11, 218, 220; 62, 347, 352; 79, 51, 61; 83, 24, 35; 86, 133, 144). Verletzt ist der Anspruch auf Gewhrung rechtlichen Gehörs, wenn das entscheidende Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen entweder berhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwgung gezogen hat (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; Sen.Beschl. v. 25.01.2000 aaO; Beschl. v. 19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919 - Zugriffsinformation), oder wenn es Erkenntnisse verwertet hat, zu denen die Verfahrensbeteiligten nicht Stellung nehmen konnten (BGH, Beschl. v. - 5 - 30.01.1997 - I ZB 3/95, GRUR 1997, 637 - TOP-Selection). Nach der stndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet der Anspruch auf G e - whrung rechtlichen Gehrs keinen Schutz dagegen, daû ein angebotener Beweis aus Grnden des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird; die Nichtbercksichtigung eines Beweisangebots verstût jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozeûrecht keine Sttze mehr findet (BVerfGE 69, 141, 144). Die Zurckweisung eines Beweisantrags wie des A n - trags auf Einholung eines Sachverstndigengutachtens enthlt daher keine Verletzung des Gebots der Gewhrung rechtlichen Gehrs. Dieses verwehrt es den Gerichten nicht, das Vorbringen eines Beteiligten aus Grnden des fo r - mellen oder materiellen Rechts unbercksichtigt zu lassen (BVerfGE 21, 191, 194; 22, 267, 273; 70, 93, 100); eine Verletzung des Gebots ist erst dann g e - geben, wenn sich aus den besonderen Umstnden des Einzelfalls ergibt, daû das Gericht tatschliches Vorbringen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwgung gezogen hat (BVerfGE 54, 86, 92). Das Prozeûrecht gebot hier eine solche Einholung nicht. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat und auch die Rechtsbeschwerde ausdrc k - lich nicht in Abrede nimmt, steht die Entscheidung ber die Zuziehung eines gerichtlichen Sachverstndigen im pflichtgemûen Ermessen des Gerichts. Danach bedarf es der Hinzuziehung eines Sachverstndigen nicht, wenn das Gericht gegebenenfalls aufgrund der Vorbereitung des Prozeûstoffs durch die Parteien und seiner eigenen langjhrigen Erfahrung mit entsprechenden Ve r - fahren selbst ber die erforderliche Sachkunde verfgt (Sen.Urt. v. 28.01.1988 - X ZR 6/87, GRUR 1988, 444, 446 - Betonstahlmattenwender; v. 12.07.1990 - X ZR 121/88, GRUR 1991, 436, 440 - Befestigungsvorrichtung II; s.a. BGH, Urt. v. 18.03.1993 - IX ZR 198/92, MDR 1993, 579 = NJW 1993, 1796; - 6 - BVerfGE 54, 86, 93); ihre Ablehnung bedeutet in diesem Rahmen daher rege l - mûig ke i ne Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehr. Danach scheidet hier eine Verletzung des rechtlichen Gehrs aus. b) Das Beschwerdegericht ist in den Entscheidungsgrnden auf das Vorbringen des Patentinhabers eingegangen; die Hinzuziehung eines Sac h - verstndigen hat es fr entbehrlich gehalten, weil es die entscheidungserhebl i - chen Fragen selbst beurteilen knne, die keine so groûen Schwierigkeiten b e - reiteten, daû sie von dem mit sachkundigen Mitgliedern besetzten, seit langem fr den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zustndigen Senat nicht ohne eine Untersttzung durch einen Sachverstndigen htten erfaût und b e - urteilt werden knnen. Bei dieser Wrdigung hat das Beschwerdegericht das Vorbringen des Patentinhabers zur Kenntnis genommen und bei seiner En t - scheidung in Erwgung gezogen. Der Patentinhaber hat zu allen verwerteten Erkenntnissen Stellung nehmen knnen und von dieser Mglichkeit auch Gebrauch gemacht, unter anderem, indem er in der mndlichen Verhandlung den Antrag gestellt hat, e i - nen Sachverstndigen zuzuziehen. Allein der Umstand, daû das Berufungsg e - richt diesem Antrag nicht entsprochen hat, verletzt den Patentinhaber nicht in seinem Anspruch auf Gewhrung rechtl i chen Gehrs. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, Besonderheiten des vorliegenden Falls gebten die Beauftragung eines gerichtlichen Sachverstndigen und li e - ûen die Ablehnung eines entsprechenden Antrags als ermessens - und damit verfahrensfehlerhaft erscheinen, berhrt dies nicht die Beachtung dieses - 7 - Grundrechts, sondern allein die sachliche Richtigkeit der Entscheidung. Im Rahmen der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, bei der es aber allein um die Frage der Einhaltung des Verfassungsgrundsatzes rechtlichen Gehrs geht, ist dies jedoch nicht zu prfen. Als eine Verletzung des rechtlichen Gehrs stellt sich die Nichteinholung des Gutachtens auch nicht deshalb dar, weil das Beschwerdegericht damit von einer Aufklrungsmglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Mit dem Grun d - satz des rechtlichen Gehrs wird nur sichergestellt, daû einerseits das Gericht die Ausfhrungen der Parteien zur Kenntnis nimmt und seiner Entscheidung zugrunde legt und andererseits nur solche Tatsachen von ihm verwertet we r - den, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten (BVerfGE 64, 135, 144). Es gibt ihnen jedoch keinen Anspruch darauf, daû es Tatsachen erst b e - schafft (BVerfGE 63, 45, 60). 2. a) Auch der von der Rechtsbeschwerde angefhrte Mangel der B e - grndung liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein B e - grndungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG bei einer vorhande nen Begrndung dann vorliegen, wenn diese Begrndung nicht erkennen lût, we l - che Überlegungen fr die Entscheidung maûgeblich waren, oder wenn die Grnde inhaltslos sind bzw. sich auf eine Wiederholung des Gesetzestextes beschrnken (vgl. Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II; BGHZ 39, 333 - Warmpressen). b) Auch solche Grnde hat der Patentinhaber nicht geltend gemacht. Die Grnde der Entscheidung lassen erkennen, worauf das Beschwerdegericht seine Wrdigung, das Patent offenbare die Erfindung nicht so deutlich und - 8 - vollstndig, daû ein Fachmann sie ausfhren knne, gesttzt hat. Das B e - schwerdegericht hat seine zu diesem Ergebnis fhrenden Überlegungen im einzelnen dargelegt. Im Zusammenhang mit diesen Ausfhrungen handelt es sich bei der abschlieûenden Stellungnahme des Beschwerdegerichts zu dem Beweisantrag des Patentinhabers nicht nur um eine inhaltsleere Floskel. Das Beschwerdegericht hat nicht nur die eigene Sachkunde bejaht, sondern zuvor die entscheidungserheblichen Fragen, fr die die Sachkunde erforderlich war, eingehend abgehandelt. Dem hlt die Rechtsbeschwerde allein die abwe i - chende Beurteilung anderer Patentbehrden entgegen. Dieser Angriff zielt wiederum darauf, daû die tatrichterliche Beurteilung fehlerhaft sei. Soweit die Rechtsbeschwerde ausfhrt, die "Begrndungslast" sei um so hher, je strker fr das Beschwerdegericht Veranlassung bestanden habe, sich inhaltlich mit dem Vorbringen oder den Beweisantrgen von Verfahrensbeteiligten ausei n - anderzusetzen, so hat das Beschwerdegericht diesen Anforderungen durch seine Auseinandersetzung mit den entscheidungserheblichen Fragen gengt. Es hat damit ausreichend deutlich gemacht, daû die Fragen von dem seit la n - gem fr den technischen Fachbereich derartiger Verfahren zustndigen Senat ohne Zuziehung eines Sachverstndigen beurteilt werden konnten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. IV. Eine mndliche Verhandlung hat der Senat nicht fr erforderlich g e - halten. Melullis Keukenschrij ver Mhlens - 9 - Meier-Beck Asendorf
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