BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/12 vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. K linkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Anordnung seiner Betreuung. Mit Beschluss vom 24. November 2011 hat das Amtsgericht nach Anh ö- rung des B etroffenen und der Amtsärztin durch einstweili ge Anordnung den B e- teiligten zu 1 für die Dauer von längstens sechs Monaten zum vorläufigen B e- treuer des Betroffenen für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthalt s- bestimmung, Vermögenssorge, Vertretung ge genüber Gerichten, Ämtern, B e- hörden, Kranken - und Pflegekassen, Wohnungsangelegenheiten und Postko n- trolle, soweit sie nicht offensichtlich den persönlichen Bereich betrifft, bestellt. 1 2 - 3 - Mit Beschluss vom 4. Januar 2012 hat das Amtsgericht die Einholung e i- nes Sachverständigengutachtens darüber angeordnet, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Betreuung für den Betroffenen erforderlich ist. Nac h- dem da s Amtsgericht im Termin vom 16. März 2012 den Betroffenen erneut angehört und die Fachärztin für Psych iatrie Dr. S . ihr Gutachten zu Protokoll erstattet und dieses in einem weiteren Termin vom 21. März 2012 in Anwese n- heit des Betreuers und des Verfahrenspflegers ergänzt hat, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 22. März 2012 den bisher vorläufigen Betreue r auch im Hauptsacheverfahren mit den gleichen Aufgabenkreisen zum Betreuer des B e- troffenen bestellt. Die Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen . Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zul ässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig. 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. a) Allerdings war das Beschwerdegericht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht verpflichtet, dem Betroffenen unaufgefordert die Qual i- fikation der Sachverständigen Dr. S . darzulegen. Die Sachverständige ist, w ie sich der in den Akten befindlichen Rechnung entnehmen lässt, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie . Allein darin, dass das Beschwerdegericht dies dem Betroffenen nicht unaufgefordert mitgeteilt hat, liegt kein Verfahrensfehler. 3 4 5 6 7 - 4 - b) Die vom Land gericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch die B e- stellung eines Betreuers nicht. aa) Nach § 1896 BGB bestellt das Betreuungsgericht für einen Volljähr i- gen, der aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geist i- gen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, auf seinen Antrag oder von Amts wegen einen Betreuer. Im Hinblick auf den erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte, der mit einer B e- treuerbestellung verbunden ist, erfordert die Anordnung und Aufrechterhaltung einer Betreuung eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung zu den medizinischen Voraussetzungen einer B etreuerbestellung (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 280 Rn. 1). Dem trägt § 280 FamFG, der für die Bestellung eines Betreuers die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch förmliche Beweisau f- nahme vorschreibt und die inhaltlichen Anforderungen an das Gutachten näher spezifiziert, Rechnung. bb) Das vor Anordnung der Betreuung eingeholte Sachverständigengu t- achten genügt den Anforderungen des § 280 Abs. 3 FamFG nicht. Nach dieser Vorschrift hat sich das Gutachten auf das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung (Nr. 1), die durchgeführten Unters u- chungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntn isse (Nr. 2), den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen (Nr. 3), den U m- fang des Aufgabenkreises (Nr. 4) und die voraussichtliche Dauer der Maßna h- me (Nr. 5) zu erstrecken. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der E r- krankung im Einzelne n anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Unters u- chungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaftlich b e- gründen. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht n achkommen kann, das 8 9 10 11 - 5 - Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2011 - XII ZB 256/10 - FamRZ 2011, 637 Rn. 12 und vom 15. September 2010 - XII ZB 383/10 - F amRZ 2010, 1726 Rn. 21). Das vom Amtsgericht eingeholte mündliche Gutachten vom 16. März 2012 erfüllt diese Anforderungen nicht. Es fehlt sowohl an der Darstellung der von der Sachverständigen durchgeführten Untersuchungen als auch an Ang a- ben zur Krank heitsentwicklung und einer wissenschaftlichen Begründung für die Notwendigkeit einer Betreuung. Auf der Grundlage dieses Sachverständige n- gutachtens durfte das Landgericht die Voraussetzungen für eine Anordnung der Betreuung nicht bejahen. cc) Es fehlt auch an hinreichenden Feststellungen des Landgerichts d a- zu, dass der Betroffene, der die Betreuung ablehnt, zu keiner freien Willensbi l- dung mehr in der Lage ist (§ 1896 Abs. 1 a BGB). Denn die Annahme der Sachverständigen , dass bei dem Betroffenen aus psyc hiatrischer Sicht keine freie Willensbildung möglich sei , ist mangels hinreichender Begründung nicht nachvollziehbar. 12 13 - 6 - 3. Das Verfahren ist deshalb zur Nachholung der erforderlichen Festste l- lungen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG) an das Beschwerdegericht zurückzuve r- weisen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Botur Vorinstanzen: AG Itzehoe, Entscheidung vom 22.03.2012 - 84 XVII 708/11 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 17.04.2012 - 4 T 106/12 - 14
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