BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 270/13 vom 14. August 201 3 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 26. April 2013 wird z u- rückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Grün de: I. Die gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Sie hat keinen Erfolg, weil bereits die von der Verfahrenspflegerin für die Betroffene eingelegte Erstbeschwerde un zulässig war. 1. Gemäß § 317 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen im Unterbringungsverfahren einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die vorrang i- ge Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht d en Willen des Betreuten kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden 1 2 3 - 3 - Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 XII ZB 474/11 FamRZ 2012, 1798 Rn. 12 zum Betreuung s- verfahren). Wie seine Bezeichnung i n § 317 FamFG zu erkennen gibt, hat der Ve r- fahrenspfleger die rechtlichen Interessen des Betroffenen im Verfahren wah r- zunehmen bzw. zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer in dem jeweil i- gen Aufgabenkreis gemäß § 1902 BGB ist er jedoch nicht gesetzl icher Vertreter des Betroffenen (Senatsbeschluss vom 22. August 2012 XII ZB 474/11 FamRZ 2012, 1798 Rn. 13 zum Betreuungsverfahren; vgl. auch Keidel / Zimmermann FamFG 17. Aufl. § 10 Rn. 15). Zwar räumt § 335 Abs. 2 FamFG dem Verfahrenspfleger eine Be schwe r- debefugnis ein. Dabei handelt es sich aber um ein eigenes Beschwerderecht, das sich aus seinem Amt als Verfahrenspfleger ableitet. Die Vorschrift korre s- pondiert mit derjenigen des § 315 Abs. 2 FamFG, durch die dem Verfahren s- pfleger die verfahrensrech tliche Rechtsstellung eines selbständigen Verfa h- rensbeteiligten eingeräumt wird (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 335 Rn. 3 ; vgl. auch BVerfG FamRZ 2013, 1279 ). 2. Gemessen hieran war die von der Verfahrenspflegerin im Namen der Betroffenen eingelegte Besc hwerde zum Landgericht unzulässig. In ihrer Beschwerdeschrift hat die Verfahrenspflegerin ausdrücklich auf ihr Amt Bezug genommen und zudem mitgeteilt, dass ihr ein Beschwerdeau f- trag von der Betroffenen nicht erteilt worden sei. Damit war sie nicht befug t, die Betroffene zu vertreten. Die Beschwerde lässt sich auch nicht in eine solche im eigenen Namen der Verfahrenspflegerin umdeuten. Denn die als Rechtsanwältin tätige Verfa h- 4 5 6 7 8 - 4 - renspflegerin hat ausdrücklich "Namens der Betroffenen" Beschwerde eing e- legt. II. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 A bs. 7 FamFG). Dose Weber - Monecke Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 18.03.2013 - XVII 773/12 - LG Erfurt, Entscheidung vom 26.04.2013 - 3 T 92/13 - 9
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