BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/02 vom 20. März 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO §§ 567 Abs. 1, 574 Abs. 1; BGB § 140 analog Zu den Voraussetzungen der Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene Beschwerdeentscheidung des Landg e - richts in eine dem Bundesgerichtshof vorzulegende Rechtsbeschwerde. BGH, Beschluß vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02 - LG Darmstadt AG Groß-Gerau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mrz 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Die Sache wird an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur weiteren Behandlung zurückgegeben. Gründe: Das Landgericht hat die Beschwerde des Beklagten gegen den Koste n - festsetzungsbeschluû des Amtsgerichts vom 3. August 2001 durch Beschluû vom 14. Januar 2002 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen B e - schluû richtet sich das privatschriftliche, als sofortige und weitere Beschwerde bezeichnete und beim Landgericht eingelegte Rechtsmittel des Beklagten. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt mit der Begründung, gegen eine nach dem 1. Januar 2002 ergangene B e - schwerdeentscheidung des Landgerichts komme nur die Rechtsbeschwerde in Betracht, über die nach § 133 GVG der Bundesgerichtshof zu befinden habe. Dieser Begründung ist nicht zu folgen. Der Umstand, daû die Rechtsmittel der sofortigen und der weiteren B e - schwerde gegen im zweiten Rechtszug ergangene Entscheidungen der Amts- und Landgerichte nach der hier anzuwendenden Neufassung der Zivilproze û - - 3 - ordnung nicht mehr gegeben sind (§ 567 Abs. 1 ZPO), rechtfertigt es nicht, ein gleichwohl als sofortige und/oder weitere Beschwerde bezeichnetes unstat t - haftes Rechtsmittel in eine ebenfalls unstatthafte Rechtsbeschwerde umz u - deuten. Abgesehen davon, daû das Rechtsmittel nicht beim Rechtsbeschwerd e - gericht eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sondern beim Landgericht, und die Rechtsmittelschrift auch nicht die Erklrung enthlt, daû Rechtsb e - schwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO), kommt hier eine Umdeutung in entsprechender Anwendung des § 140 BGB schon deshalb nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer anderen, dem gleichen Zweck di e - nenden Prozeûhandlung nicht erfllt sind (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98 - NJW 2001, 1217, 1218; Thomas/Putzo ZPO 24. Aufl. Einleitung III Rdn. 20). Als Rechtsbeschwerde wre das vorliegende Rechtsmittel nmlich o f - fensichtlich unstatthaft, weil das Beschwerdegericht sie in seinem Beschluû nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), und im brigen unzulssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ei n - gelegt wurde (§ 78 Abs. 1 Z PO; vgl. Zöller/Gummer ZPO 23. Aufl. § 575 Rdn. 4). Hahne Sprick W e - ber -Monecke Fuchs Ahlt
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