BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/02 vom 14. Dezember 2005 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerkl344rung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 14. Dezember 2005 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Antragsgegners gegen den Senatsbe-schluss vom 6. Oktober 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 14. Juli 2005 die von der Anh366rungsr374ge des Antragsgegners umfassten Angrif-fe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Rechtsbeschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Be-anstandungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffen-de Begr374ndung (247 577 Abs. 6 ZPO) beigef374gt. Von einer weiterreichenden Be-gr374ndung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen-dung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer 1 - 3 - weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, zur Ver366ffentlichung bestimmt; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; s. ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 22.08.2001 - 19 O 301/00 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 31.01.2002 - 12 W 229/01 -
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