BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/04 vom 13. Juli 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 13. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 16. Januar 2004 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 624,18 Euro festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 7 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig, weil die Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 1 1. Grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) hat eine Rechts-sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, kl344rungsbed374rftige und kl344-rungsf344hige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann. Um dies ordnungsgem344337 darzutun, ist es erforderlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen konkret zu 2 - 3 - benennen sowie ihre Kl344rungsbed374rftigkeit und Bedeutung f374r eine unbestimm-te Vielzahl von F344llen im Einzelnen aufzuzeigen. Insbesondere sind Ausf374hrun-gen dazu erforderlich, aus welchen Gr374nden, in welchem Umfang und von wel-cher Seite diese umstritten sind (BGHZ 159, 135, 137 f). Daran fehlt es hier. 2. Die Grenzen des Rechtsmittelausschlusses im Zusammenhang mit der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen gem344337 247 99 Abs. 1 ZPO, auf den 247 4 InsO verweist, sind im Grunds344tzlichen gekl344rt (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 30 m.w.N.; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. 247 99 Rn. 2; Z366l-ler/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 99 Rn. 5). Die Rechtsbeschwerde zeigt insoweit kei-nen h366chstrichterlichen Kl344rungsbedarf auf. Dies gilt auch f374r die Frage, ob der Insolvenzschuldner als Dritter im Sinne des Kostenrechts anzusehen ist, f374r den die Beschr344nkung des Rechtsmittels nach gesicherter Rechtsauffassung grunds344tzlich nicht gilt, wenn er durch den angefochtenen Beschluss mit Kosten belastet worden ist. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin ist als Insolvenzschuldnerin am Verfahren materiell beteiligt und - was die Rechtsbeschwerde auch einr344u-men muss - entsprechend beteiligt worden. Sie war nach 247 34 Abs. 1 InsO be-rechtigt, gegen die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse Rechts-mittel einzulegen. Sie ist deshalb Beteiligte des Verfahrens und nicht Dritte. Dass die Schuldnerin weder die Insolvenzreife noch die Masselosigkeit in Abre-de gestellt hat, 344ndert hieran nichts. 3 F374r sie gilt deshalb - vorbehaltlich der hier nicht geltend gemachten Aus-nahmen unter anderem nach 247 99 Abs. 2 ZPO - der Grundsatz, dass sie die Kostenentscheidung nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache anfechten kann. Eine hiervon abweichende Auffassung zeigt die Rechtsbe-schwerde nicht auf. 4 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung der Entscheidung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 5 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 22.05.2003 - 73 IN 835/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 16.01.2004 - 19 T 275/03 -
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