BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/04 vom 11. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 519 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Zur Zul344ssigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift, der entgegen der Sollvorschrift des 247 519 Abs. 3 ZPO keine Abschrift des angefochtenen Urteils beigef374gt wurde, bei im 374brigen richtiger und vollst344ndiger Bezeichnung dieses Urteils ein falsches erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben ist. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - XII ZB 27/04 - LG K366ln AG Bergheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 12. Januar 2004 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337er-gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwer-deverfahren wird abgesehen (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: 3.761 200 Gr374nde: I. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte, an die Kl344gerin r374ckst344ndigen Mietzins in H366he von 3.761,15 200 nebst Zinsen zu zahlen. Gegen das ihr am 11. November 2003 zugestellte Urteil legte die Beklagte am 9. Dezember 2003 Berufung ein, die sie zugleich begr374ndete. 1 - 3 - Die Berufungsschrift, der eine Abschrift des angefochtenen Urteils nicht beigef374gt war, bezeichnet die Parteien und ihre Prozessbevollm344chtigten je-weils mit vollst344ndiger Anschrift unter Angabe ihrer jeweiligen erst- und zwei-tinstanzlichen Parteirolle. Sie enth344lt die Erkl344rung, dass die Beklagte gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10.11.2003, Az: 24 C 263/03, Beru-fung einlege. 2 Nach Eingang der angeforderten Akten 24 C 263/03 des Amtsgerichts Bergheim stellte die Gesch344ftsstelle des Landgerichts am 19. Dezember 2003 fest, dass das Rubrum jenes Verfahrens nicht mit dem der Berufungsschrift 374bereinstimmte, und erfuhr durch telefonische R374cksprache mit dem B374ro des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten, dass das Aktenzeichen des erstin-stanzlichen Verfahrens richtig 24 C 26 2 /03 lautete. Mit Schriftsatz vom gleichen Tage teilte auch der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten das richtige Akten-zeichen noch einmal mit. 3 Nach entsprechendem Hinweis verwarf das Landgericht die Berufung wegen Angabe eines falschen Aktenzeichens als unzul344ssig. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 155, 21, 22) und zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. BGHZ 151, 5 - 4 - 221, 227 f.). Sie ist auch begr374ndet, weil das Berufungsgericht die Anforderun-gen an eine zul344ssige Berufung 374berspannt hat. 6 2. Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Angabe eines falschen Aktenzeichens in der Berufungsschrift der Zul344ssig-keit der Berufung dann nicht entgegensteht, wenn aufgrund der sonstigen er-kennbaren Umst344nde f374r das Gericht und den Prozessgegner nicht zweifelhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Senatsbeschluss vom 12. April 1989 - IVb ZB 23/89 - FamRZ 1989, 1063 f. m.N.). Richtig ist ferner, dass solche Zweifel schon dann ausgeschlossen w344-ren, wenn der Berufungsschrift hier entsprechend der Sollvorschrift des 247 519 Abs. 3 ZPO = 247 518 Abs. 3 ZPO a.F. eine Ausfertigung oder beglaubigte Ab-schrift des angefochtenen Urteils beigef374gt worden w344re (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 aaO 1064). 7 Dies ist zwar der sicherste Weg, Zweifelsf344lle zu vermeiden, nicht aber zugleich auch der einzige Umstand, aufgrund dessen sich die fehlende oder falsche Angabe des Aktenzeichens als unsch344dlich erweisen kann. 8 a) F374r die Kl344gerin als Prozessgegnerin d374rfte angesichts der bis auf das Aktenzeichen zutreffenden Angaben in der Berufungsschrift, insbesondere auch der darin enthaltenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil, be-reits von Anfang an nicht fraglich gewesen sein, welches Urteil mit der Berufung angefochten werden sollte, zumal keine Anhaltspunkte daf374r ersichtlich sind, dass zwischen den Parteien weitere Rechtsstreitigkeiten anh344ngig waren (vgl. BGH Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - NJW 2001, 1070 f.). 9 Darauf kommt es indes nicht an. Etwaige Zweifel des Prozessgegners m374ssen nicht schon bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben sein; es gen374gt, 10 - 5 - wenn die Klarstellung ihm gegen374ber erst zu einem sp344teren Zeitpunkt erfolgt, sofern dadurch seine Rechtsverteidigung nicht beeintr344chtigt wird (Senatsbe-schluss vom 12. April 1989 aaO 1064 a.E.; vgl. auch BGH, Beschl374sse vom 3. Juli 1974 - V ZB 9/74 - NJW 1974, 1658, vom 16. M344rz 1989 - VII ZB 24/88 - NJW 1989, 2395 f. unter II, 1 und vom 18. April 2000 - VI ZB 1/00 - NJW-RR 2000, 1371 f.). Hier ist der Kl344gerin eine Abschrift des das Aktenzeichen richtig-stellenden Schriftsatzes vom 19. Dezember 2003 ausweislich ihres Empfangs-bekenntnisses am 8. Januar 2004 zugestellt worden. b) Aber auch f374r das Berufungsgericht konnte bei Ablauf der Berufungs-frist nicht zweifelhaft sein, dass die Beklagte allein das in der Berufungsschrift bezeichnete, am 10. November 2003 zwischen den genannten Parteien ergan-gene Urteil des Amtsgerichts Bergheim anfechten wollte, da keine Anhaltspunk-te daf374r ersichtlich waren, dass dieses Gericht am selben Tage ein weiteres Urteil in einem anderen Rechtsstreit derselben Parteien erlassen haben k366nnte. 11 Insoweit war die versehentlich falsche Angabe des Aktenzeichens un-sch344dlich, weil das Berufungsgericht anhand der im 374brigen richtigen und voll-st344ndigen Angaben in der Berufungsschrift nicht gehindert war, seine prozess-vorbereitende T344tigkeit aufzunehmen (vgl. BAG, Urteile vom 24. April 1980 - 2 AZR 844/79 - JURIS und vom 5. Juli 1976 - 2 AZR 385/75 - AP Nr. 35 zu 247 518 ZPO sowie Beschluss vom 12. M344rz 1982 - 7 AZB 19/81 - JURIS). 12 Die falsche Angabe des erstinstanzlichen Aktenzeichens, das immerhin die richtige Zivilabteilung des Amtsgerichts und das richtige Jahr des Eingangs der Klage bezeichnete, hatte hier nur zur Folge, dass das Berufungsgericht zu-n344chst die falschen Akten beim Amtsgericht anforderte, da es sich offensichtlich darauf beschr344nkte, nur das Aktenzeichen mitzuteilen. H344tte es das angefoch-tene Urteil bei seiner Aktenanforderung in derselben Weise bezeichnet wie die 13 - 6 - Berufungskl344gerin, dann h344tte die Gesch344ftsstelle bei sorgf344ltiger und sachge-m344337er Bearbeitung mindestens auch die Akten des Rechtsstreits 374bersandt, in dem das angefochtene Urteil vom 10. November 2003 ergangen war. Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift ungeachtet des fal-schen Aktenzeichens ausreichend bezeichnet war (vgl. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 1958 - IV ZB 68/58 - FamRZ 1958, 215, 216). Insoweit ist auch zu ber374cksichtigen, dass prozessuale Formvorschriften kein Selbstzweck sind. Dies gilt hier um so mehr, als 247 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO selbst nicht bestimmt, in welcher Weise das angefochtene Urteil in der Beru-fungsschrift zu bezeichnen ist, mag auch die in Rechtsprechung und Literatur unumstrittene Forderung nach Mitteilung des Aktenzeichens aus guten Gr374n-den in aller Regel unverzichtbar sein. Sie verfolgt einen zweifachen Zweck: Zum einen soll sie dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte An-forderung der erstinstanzlichen Akten erm366glichen, ohne dass das Gericht ers-ter Instanz die richtigen Akten erst anhand eines Prozessregisters ermitteln muss. Dies dient lediglich der Erleichterung des Gesch344ftsgangs und w374rde f374r sich allein bei einem Versto337 eine so drastische Folge wie die Verwerfung des Rechtsmittels nicht rechtfertigen k366nnen. Zum anderen dient sie - ebenso wie die weiteren zu fordernden Angaben - der eindeutigen Bezeichnung des ange-fochtenen Urteils. Sie ist aber insofern redundant, als das angefochtene Urteil im Regelfall - wie auch hier - bereits anhand der anderen Angaben eindeutig zu identifizieren ist, sofern nicht ohnehin gem344337 247 519 Abs. 3 ZPO der sicherere Weg der Beif374gung des angefochtenen Urteils gew344hlt wurde. Lediglich dann, wenn dasselbe Gericht in mehreren Rechtsstreitigkeiten derselben Parteien am selben Tag mehrere Urteile verk374ndet hat, erweist sie sich als unverzichtbar (vgl. BFH, Beschluss vom 23. Mai 1973 - I R 187/71 und I R 188/71 - BFHE 109, 422 ff. und Urteil vom 11. Dezember 1985 - I R 31/84 - BFHE 146, 196 ff.). 14 - 7 - 3. Dem steht nicht entgegen, dass das Berufungsgericht bei Eingang der Berufungsschrift nicht erkennen konnte, dass das angegebene Aktenzeichen falsch war. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass der fehlerhaf-ten Angabe des Aktenzeichens jedenfalls dann keine ausschlaggebende Be-deutung zukommt, wenn der Fehler offensichtlich ist und das Berufungsgericht ihn sogleich erkennt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - NJW 1993, 1719 f.), hat er die Frage, ob ein falsches und als solches nicht zu erkennendes Aktenzeichen stets zur Unzul344ssigkeit f374hrt, ausdr374cklich offen gelassen. Auch der Senatsbeschluss vom 13. Januar 1999 (- XII ZB 140/98 - BGHR ZPO 247 518 Abs. 2 Nr. 1 Urteilsbezeichnung 8) besagt nur, dass eine fal-sche Angabe des Aktenzeichens, die nicht offensichtlich ist, die Berufung in der Regel - mithin nicht notwendigerweise immer - fehlerhaft macht. 15 Hier w344re die Berufung dann, wenn der Prozessbevollm344chtigte der Be-klagten gar kein erstinstanzliches Aktenzeichen angegeben h344tte, aufgrund der sonstigen Angaben in der Berufungsschrift ohne weiteres zul344ssig gewesen, da sich das angefochtene Urteil daraus eindeutig ergab. Aber auch die Angabe des falschen Aktenzeichens war hier nicht geeignet, bis zum Ablauf der Beru-fungsfrist Zweifel des Berufungsgerichts an der Identit344t des angefochtenen Urteils aufkommen zu lassen. Denn da das falsche Aktenzeichen nicht als sol-ches offensichtlich war, bestand kein Anlass zu Zweifeln, ob etwa ein Urteil un-ter dem angegebenen Aktenzeichen oder aber ein durch die 374brigen Angaben bezeichnetes Urteil angefochten war. Solche Zweifel konnten auch nach Ablauf der Berufungsfrist nicht auftauchen, als die Akten des zun344chst angeforderten (falschen) Verfahrens 24 C 263/03 eintrafen und deren Rubrum nicht mit dem Rubrum der Berufungsschrift 374bereinstimmte. Denn daraus und aus dem Inhalt der 374bersandten Akten ergab sich zugleich, dass ein im Verfahren 24 C 263/03 etwa ergangenes Urteil nicht angefochten sein konnte. 16 - 8 - 4. F374r die getroffene Entscheidung ist es ohne Bedeutung, dass auch das Berufungsgericht im Tenor sowie auf dem Deckblatt des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses zwei falsche erstinstanzliche Aktenzeichen nennt (24 C 263/03 bzw. im Tenor 24 C 62/03). F374r das Rechtsbeschwerdegericht besteht kein Zweifel daran, dass das Berufungsgericht die Berufung der Beklag-ten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 10. November 2003 in der Sache 24 C 262/03 verworfen hat. Da der angefochtene Beschluss aufzu-heben war, er374brigt sich eine Berichtigung. 17 Hahne Sprick Fuchs Ahlt V351zina Vorinstanzen: AG Bergheim, Entscheidung vom 10.11.2003 - 24 C 262/03 - LG K366ln, Entscheidung vom 12.01.2004 - 6 S 255/03 -
Full & Egal Universal Law Academy