BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 27/05 vom 20. Juni 2006 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 295 02 084 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja (zu LS a - c) BGHR: ja Demonstrationsschrank GebrMG 247 1, 247 3 a) Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen T344tigkeit im Patent-recht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmus-terrecht nach 247 1 GebrMG kein quantitatives, sondern ein qualitatives; die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist wie die der erfinderischen T344tig-keit das Ergebnis einer Wertung. b) Die Beurteilung des erfinderischen Schritts ist im Verfahren der zugelasse-nen Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Gebrauchsmusterl366-schungsverfahren oder nach Erl366schen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisions-rechtlichen Grunds344tzen zu 374berpr374fen (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 7. M344rz 2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespr344che, zur Ver366f-fentlichung in BGHZ bestimmt). c) F374r die Beurteilung des erfinderischen Schritts kann bei Ber374cksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich m374ndlicher Beschreibungen und hinsicht-lich von Benutzungen au337erhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmus- - 2 - tergesetzes in 247 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grunds344tze zur374ckgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk366nnens und bei routi-nem344337iger Ber374cksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres finden k366nne, als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten. GebrMG 247247 15 ff. d) Ist im Gebrauchsmusterl366schungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundespa-tentgericht unber374cksichtigt geblieben, dass infolge des Ablaufs der Schutz-dauer des Gebrauchsmusters nicht mehr eine L366schung, sondern nur noch die Feststellung seiner Unwirksamkeit erfolgen konnte, kann im nachfolgen-den Rechtsbeschwerdeverfahren die Entscheidung des Bundespatentge-richts entsprechend berichtigt werden. Die Feststellung des daf374r erforderli-chen Rechtsschutzbed374rfnisses kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst treffen. BGH, Beschl. v. 20. Juni 2006 - X ZB 27/05 - Bundespatentgericht - 3 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 19. Mai 2005 wird auf Kosten der Antragsgegnerin mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass an die Stelle der L366schung des deutschen Gebrauchsmusters 295 02 084 die Feststellung tritt, dass die Eintragung dieses Gebrauchsmusters unwirksam war. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerdef374hrerin war Inhaberin des am 9. Februar 1995 angemeldeten deutschen Gebrauchsmusters 295 02 084 (Streitgebrauchsmus-ters), das einen "Demonstrationsschrank" betraf und 22 Schutzanspr374che um-fasste; das Streitgebrauchsmuster ist nach Ablauf der h366chstm366glichen Schutzdauer mit Ende des Monats Februar 2005 erloschen. Der eingetragene Schutzanspruch 1 lautete wie folgt: 1 "Demonstrationsschrank, insbesondere f374r naturwissenschaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenw344nden, - 4 - die Sichtfenster und wenigstens ein zu 366ffnendes Fenster enthal-ten, dadurch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit zwei in Abstand zueinander angeordneten Vertikals344ulen (10, 11) gehalten ist, aus deren gemeinsamer Ebene die Tischplat-te (13) und der obere Abdeckboden (14) wenigstens zu einer Seite hin abragen." Wegen der auf Schutzanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar r374ckbezo-genen Schutzanspr374che 2 bis 22 wird auf die der Eintragung des Streit-gebrauchsmusters zugrundeliegenden Unterlagen verwiesen. 2 Die Antragstellerin hat vor Ablauf der Schutzdauer des Streitgebrauchs-musters beim Deutschen Patent- und Markenamt dessen L366schung in vollem Umfang beantragt. Sie hat u.a. geltend gemacht, dass sein Gegenstand nicht schutzf344hig sei, da ihm die Neuheit fehle und er nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. Die Antragsgegnerin hat dem L366schungsantrag widersprochen und seine Zur374ckweisung im Umfang eines am 18. Juli 2003 eingereichten neuen Schutzanspruchs 1 und der nunmehr auf diesen r374ckbezogenen Schutzanspr374che 2 bis 20 und 22 beantragt. Dieser Schutzanspruch 1 hat fol-genden Wortlaut: 3 "Demonstrationsschrank, insbesondere f374r naturwissenschaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenw344nden, die Sichtfenster und wenigstens ein zu 366ffnendes Fenster enthal-ten, durch welches die Demonstrationskammer zug344nglich ist, da-durch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit zwei in Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines Raumes aufzustellenden Vertikals344ulen (10, 11) gehalten ist, die zwischen sich das zu 366ffnende Fenster der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckboden (14) wenigstens zu einer Seite hin mit einer im Wesentlichen halbkreisf366rmigen Grundfl344che abragen, dass zwi-schen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderf366rmig gew366lbte Scheibe (16) ange-ordnet ist." - 5 - Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Marken-amts hat den L366schungsantrag zur374ckgewiesen, soweit er 374ber den Schutzan-spruch 1 vom 18. Juli 2003 und die nunmehr auf diesen r374ckbezogenen Schutzanspr374che 2 bis 20 und 22 hinausging. Hiergegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Rechtsbeschwerde-f374hrerin das Streitgebrauchsmuster in erster Linie wie in erster Instanz vertei-digt, hilfsweise mit einem Schutzanspruch 1, der folgenden Wortlaut hat: 4 "Demonstrationsschrank, insbesondere f374r naturwissenschaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenw344nden, die Sichtfenster und wenigstens ein zu 366ffnendes Fenster enthal-ten, durch welches die Demonstrationskammer zug344nglich ist, da-durch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit zwei in Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines Raumes aufzustellenden Vertikals344ulen (10, 11) gehalten ist, die zwischen sich das zu 366ffnende Fenster der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckboden (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewand-ten Seite in mit einer im Wesentlichen halbkreisf366rmigen Grundfl344-che abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderf366rmig ge-w366lbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum unterhalb der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikals344ulen (10, 11) an-schlie337enden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderf366rmig ge-w366lbten Au337enverkleidung (17) versehen ist, dass die beiden Verti-kals344ulen (10, 11) aus Profilen (45, 46) gebildet sind und dass we-nigstens ein Profil einer der Vertikals344ulen (10, 11) Zu- und/oder Abf374hrleitungen (37, 40) f374r Strom und/oder Gas und/oder Wasser enth344lt." Weiter hilfsweise hat die Rechtsbeschwerdef374hrerin das Streit-gebrauchsmuster mit einem Schutzanspruch 1 verteidigt, der folgenden Wort-laut hat: 5 - 6 - "Demonstrationsschrank, insbesondere f374r naturwissenschaftlichen Unterricht, mit einer geschlossenen Demonstrationskammer aus einer Tischplatte, einem oberen Abdeckboden und Seitenw344nden, die Sichtfenster und wenigstens ein zu 366ffnendes Fenster enthal-ten, durch welches die Demonstrationskammer zug344nglich ist, da-durch gekennzeichnet, dass die Demonstrationskammer (12) mit zwei in Abstand zueinander angeordneten, auf den Boden eines Raumes aufzustellenden Vertikals344ulen (10, 11) gehalten ist, die zwischen sich das zu 366ffnende Fenster der Demonstrationskammer aufnehmen und von denen ausgehend die Tischplatte (13) und der obere Abdeckboden (14) zu der den zu Unterrichtenden zugewand-ten Seite in mit einer im Wesentlichen halbkreisf366rmigen Grundfl344-che abragen, dass zwischen Tischplatte (13) und Abdeckboden (14) eine entsprechend im Wesentlichen halbzylinderf366rmig ge-w366lbte Scheibe (16) angeordnet ist, und dass der Raum unterhalb der Tischplatte (13) mit einer an die Vertikals344ulen (10, 11) an-schlie337enden, ebenfalls im Wesentlichen halbzylinderf366rmig ge-w366lbten Au337enverkleidung (17) versehen ist, dass die beiden Verti-kals344ulen (10, 11) aus Profilen (45, 46) gebildet sind und dass we-nigstens ein Profil einer der Vertikals344ulen (10, 11) Zu- und/oder Abf374hrleitungen (37, 40) f374r Strom und/oder Gas und/oder Wasser enth344lt und dass der obere Abdeckboden (14) einen Absaugan-schluss (41) enth344lt, dem eine bis dicht 374ber die Tischplatte (13) und dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens (14) endende F374h-rungseinrichtung zugeordnet ist, die aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe (10) einen F374hrungskanal bildet." Nach Ablauf der H366chstschutzdauer des Streitgebrauchsmusters hat die Antragstellerin ihren Antrag dahin ge344ndert, dass die Feststellung der Unwirk-samkeit des Gebrauchsmusters begehrt wurde; das Rechtsschutzbed374rfnis an dieser Feststellung hat sie mit ihrer Inanspruchnahme in einem Verletzungs-streit vor dem Landgericht D374sseldorf (Az. 4a O 472/03) begr374ndet. Der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts hat das Streit-gebrauchsmuster gel366scht, weil dessen Gegenstand - auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen - nicht auf einem erfinderischen Schritt beruhe. 6 Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragsgegne-rin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren zur neuen 7 - 7 - Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zur374ckzuverwei-sen. Die Antragstellerin tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. II. Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft und auch im 374brigen zul344ssig (247 18 Abs. 4 Satz 1 GebrMG i.V.m. 247 100 Abs. 2, 3, 247247 101 bis 109 PatG). Sie f374hrt zu der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren noch m366g-lichen Berichtigung des Tenors der angefochtenen Entscheidung (vgl. Sen.Beschl. v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 215 - Trennwand) dahin, dass festgestellt wird, dass das bei Entscheidung des Bundespatentge-richts infolge Ablaufs der H366chstschutzdauer bereits erloschene Streit-gebrauchsmuster unwirksam war. Soweit das Bundespatentgericht die L366-schung des Gebrauchsmusters ausgesprochen hat, stand dem n344mlich der Ablauf des Gebrauchsmusters entgegen (st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v. 11.5.2000 - X ZB 26/98, GRUR 2000, 1018, 1019 - Sintervorrichtung, m.w.N.). Das nach Zeitablauf f374r die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchs-musters erforderliche Rechtsschutzbed374rfnis (vgl. Sen.Beschl. v. 14.2.1995 - X ZB 19/94, GRUR 1995, 342 - tafelf366rmige Elemente; v. 17.12.1996 - X ZB 4/96, GRUR 1997, 213, 214 f. - Trennwand), das der Senat ohne Bin-dung an die Feststellungen des Tatrichters von Amts wegen auch ohne R374ge zu pr374fen hatte (vgl. BGHZ 31, 279, 281 f.), hat die Antragstellerin mit ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag dargelegt, sie sei vor dem Landgericht D374sseldorf aus dem Streitgebrauchsmuster in Anspruch genommen worden. 8 III. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 9 1. Das Bundespatentgericht hat verneint, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in seiner verteidigten Fassung wie in seinen hilfsweise verteidigten Fassungen auf einem erfinderischen Schritt (247 1 GebrMG) beruhe. Es hat dazu ausgef374hrt, dass die in der Vergangenheit in Beschl374ssen des 10 - 8 - Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats gelegentlich vertretene Rechtsauffas-sung, ein erfinderischer Schritt sei bereits zu bejahen, wenn der Fachmann den Rahmen routinem344337igen Handelns 374berschreite, in vielen F344llen zu einem nicht 374berzeugenden Ergebnis f374hre. In der Literatur werde der erfinderische Schritt demgegen374ber teilweise sogar mit dem Nichtnaheliegen beim Patent gleichge-setzt. Das Bundespatentgericht hat mit seiner Zulassung der Rechtsbeschwer-de versucht, zu der Frage, wie sich die erfinderische T344tigkeit im Patentrecht zum erfinderischen Schritt im Gebrauchsmusterrecht verh344lt, eine h366chstrich-terliche Kl344rung herbeizuf374hren. 2. Zur Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit im Patentrecht hat der Senat in j374ngerer Zeit in Abkehr von seiner fr374heren Rechtsprechung, die die Beurteilung der erfinderischen T344tigkeit im wesentlichen als Tatfrage angese-hen hat (Sen.Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, GRUR 1984, 797, 798 f. - Zin-kenkreisel ; v. 24.3.1987 - X ZR 23/85, GRUR 1987, 510, 512 - Mittelohrprothe-se; Sen. BGHZ 110, 82 - Spreizd374bel; f374r das Gebrauchsmusterrecht Sen.Beschl. v. 20.1.1998 - X ZB 5/96, GRUR 1998, 913, 914 - Induktionsofen; vgl. Bruchhausen in Benkard, PatG GebrMG 9. Aufl. 1993, 247 4 PatG Rdn. 45; Rogge/Grabinski in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, 247 139 PatG Rdn. 143; Keukenschrijver in Busse PatG 6. Aufl. 2003, 247 4 PatG Rdn. 193), hervor-gehoben, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, die mittels werten-der W374rdigung der tats344chlichen Umst344nde zu beurteilen ist, die unmittelbar oder mittelbar geeignet sind, etwas 374ber die Voraussetzungen f374r das Auffin-den der erfindungsgem344337en L366sung auszusagen (Sen.Urt. v. 7.3.2006 - X ZR 213/01 - vorausbezahlte Telefongespr344che, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen; in Fortf374hrung insbesondere des Sen.Urt. v. 25.11.2003 - X ZR 162/00, GRUR 2004, 411, 413 - Diabeh344ltnis). Dies gilt gleicherma337en f374r die Beurteilung des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht. Diese ist daher im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Ent- 11 - 9 - scheidung im Gebrauchsmusterl366schungsverfahren oder nach Erl366schen des Gebrauchsmusters im Verfahren zur Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters nach revisionsrechtlichen Grunds344tzen zu 374berpr374fen, wo-bei, soweit sie auf tatrichterlichen Feststellungen beruht, diese f374r das Rechts-beschwerdegericht grunds344tzlich bindend sind. 3. In der Literatur wird eine Differenzierung des Ausma337es der erfinderi-schen Leistung im Patentrecht und im Gebrauchsmusterrecht ganz 374berwie-gend f374r gangbar gehalten (insbesondere Bruchhausen in Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. 1993, 247 1 GebrMG Rdn. 25; Goebel in Benkard, PatG GebrMG 10. Aufl. 2006, 247 1 GebrMG Rdn. 12 ff.; B374hring, GebrMG, 6. Aufl. 2003, 247 3 Rdn. 74 f.; Loth, GebrMG, 2001, 247 1 GebrMG Rdn. 160, allerdings ohne genaue Benennung der Unterschiede; Mes, PatG GebrMG, 2. Aufl. 2005, 247 1 GebrMG Rdn. 9; U. Krieger, GRUR Int. 1996, 356; Goebel, Der erfinderi-sche Schritt nach 247 1 GebrMG, 2005, S. 156). 12 13 a) Den Gesetzesmaterialien zu dem durch das Gebrauchsmuster344nde-rungsgesetz vom 15. August 1986 (BGBl. 1986 I S. 1466) neu gefassten Gebrauchsmustergesetz ist der Wunsch der Bundesregierung nach einer Un-terscheidung zu entnehmen (vgl. die Gesetzesbegr374ndung, BT-Drucks. 10/3903 S. 18 = BlPMZ 1986, 320, 322), der in dem sprachlichen Differenzie-rungsversuch des Gesetzgebers in der Unterscheidung zwischen den Begriffen "erfinderische T344tigkeit" im Patentrecht und "erfinderischer Schritt" im Gebrauchsmusterrecht seinen Niederschlag gefunden hat. Diese Unterschei-dung entspricht einer langen Tradition in Rechtsprechung und Lehre. In der - allerdings durchwegs vor Inkrafttreten der ma337geblichen patent- wie gebrauchsmusterrechtlichen Gesetzesbestimmungen in den Jahren 1978 und 1986 ergangenen - h366chstrichterlichen Rechtsprechung ist 374ber lange Zeit die Auffassung vertreten worden, dass bei durch Gebrauchsmuster zu sch374tzen- - 10 - den Erfindungen ein geringeres Ma337 an Erfindungsh366he erforderlich sei als bei patentgesch374tzten Erfindungen (vgl. RG v. 25.1.1908 - I 109/07, BlPMZ 1908, 188, 189 - Schartenblende: "so geht doch aus der Begr374ndung der Erkl344rung [der Regierungs-Kommiss344re] mit Deutlichkeit hervor, da337 man dabei aus-schlie337lich an die geringeren, nur des Gebrauchsmusterschutzes w374rdigen Er-findungen gedacht hat, nicht an die gehaltreicheren Erfindungen, welche den Voraussetzungen des Patentgesetzes gen374gen und daher auf den wirksame-ren und l344nger dauernden Patentschutz Anspruch machen k366nnen"; RGZ 99, 211, 212 f. Kurbelscheibe: "Der Gedanke, die Kurbelscheibe einer Maschine abzunehmen und einfach durch ein an ihre Stelle gr366337eres Rad zu ersetzen, das wie ein Schwungrad wirkt, ist nicht eine Selbstverst344ndlichkeit, die keine nennenswerte technische 334berlegung erfordert h344tte"; RG v. 15.12.1928 - I 264/28, MuW 29, 131 - Garndocke; RG v. 18.3.1933 - I 193/32, GRUR 1933, 494, 495 - Markierzeichen (nicht nur handwerksm344337ige Ma337nahmen); RG vom 20.1.1939 - I 163/38, GRUR 1939, 838, 840 - Sturmlaterne; BGH, Urt. v. 2.11.1956 - I ZR 449/55, GRUR 1957, 270, 271 - Unfallverh374tungsschuh ; v. 29.5.1962 - I ZR 147/60, GRUR 1962, 575, 576 - Standtank ; v. 8.6.1962 - I ZR 9/61, GRUR 1962, 518, 519 Blitzlichtger344t; BGHZ 42, 263, 268 - Verst344r-ker). In dieser Rechtsprechung kommt zum Ausdruck, dass f374r Patente im Ge-gensatz zu Gebrauchsmustern ein erhebliches "Ma337 von Erfindungsh366he" er-forderlich sei (so ausdr374cklich RG - Garndocke). Allerdings ist die Rechtspre-chung vom Erfordernis einer "Erfindungsh366he" f374r den Gebrauchsmusterschutz nicht abgegangen (RG - Sturmlaterne: "in dem f374r ein Gebrauchsmuster erfor-derlichen Ma337e erfinderisch"; BGH - Standtank: "Erfindungsh366he, wie sie bei einem Gebrauchsmuster gegeben sein mu337"). Auch beim Gebrauchsmuster ist damit ein erfinderischer 334berschuss 374ber das Bekannte verlangt worden; et-was, das jeder Fachmann ohne weiteres machen k366nnte, konnte demnach nicht Gegenstand eines Alleinrechts sein (Isay, Patentgesetz und Gesetz, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern, 6. Aufl. 1932, 247 1 GebrMG - 11 - Anm. 19, 20 m.w.N. der 344lteren Rspr.). Auf das Kriterium des Nichtnaheliegens hat das Schrifttum wiederholt abgestellt (vgl. Wuesthoff in Klauer/M366hring, Pa-tentrechtskommentar, 1971, 247 1 GebrMG Rdn. 26: "wird die neue Verbesse-rung durch die anderen L366sungen auch nicht nahegelegt, so ist dies nach An-sicht des BGH ein Indiz daf374r, da337 die neue Verbesserung eine sch366pferische Leistung ist"; Tr374stedt in Reimer, PatG GebrMG, 3. Aufl. 1968, 247 1 GebrMG Anm. 23). Im Gebrauchsmustergesetz selbst ist das Erfordernis einer erfinderi-schen Leistung erst mit der Novelle 1986 ausdr374cklich mit der Formulierung verankert worden, das Gebrauchsmuster m374sse "auf einem erfinderischen Schritt beruhen"; in die insoweit seit 1990 geltende Regelung des 247 1 Abs. 1 GebrMG, nach der Erfindungen gesch374tzt werden, die "auf einem erfinderi-schen Schritt beruhen", ist dieses Erfordernis sachlich unver344ndert 374bernom-men worden. 14 b) Im Sinn geringerer Anforderungen an die erfinderische Leistung als beim Patent hat sich auf einer vergleichbaren Rechtsgrundlage auch die h366chstrichterliche Rechtsprechung in 326sterreich ge344u337ert (OGH 326Bl. 1996, 200 = GRUR Int. 1997, 164 - Wurfpfeilautomat; OGH 326Bl. 2004, 37 - Gleit-schichtk374hler, Oberster Patent- und Markensenat PBl. 2003, 15, 17 - Ladewa-gen und PBl. 2005, 39, 41 - Pr344sentationsvorrichtung). Dies entspricht auch einer im rechtspolitischen Raum verbreiteten Tendenz (s. z.B. den AIPPI-Bericht zu Frage 117, zitiert in GRUR Int. 1994, 1031: leichter erf374llbare Vor-aussetzung als erfinderische T344tigkeit oder Nichtnaheliegen, blo337e Neuheit soll aber nicht ausreichen, den Diskussionsentwurf f374r ein europ344isches Gebrauchsmuster einer Arbeitsgruppe des Max-Planck-Instituts f374r ausl344ndi-sches und internationales Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht aus dem Jahr 1990 mit dem alternativen Erfordernis eines praktisch bedeutsamen Vor-teils, das Gr374nbuch Gebrauchsmusterrecht im Binnenmarkt mit "geringerer" Erfindungsh366he als beim Patent, EG-Dokument KOM 95/370 vom 19.7.1995, - 12 - die Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft f374r Gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht vom 19.7.1995, abgedruckt in GRUR 1996, 185, 186, und den am 30. Juni 1999 von der Kommission vorgelegten ge344nderten Vorschlag f374r eine Richtlinie des Europ344ischen Parlaments und des Rates 374ber die An-gleichung der Rechtsvorschriften betreffend den Schutz von Erfindungen durch Gebrauchsmuster, Dok. KOM (99) 309 endg., der in verschiedene nationale Gesetzgebungen Eingang gefunden hat wie in 247 2 Abs. 2 des finnischen Ge-brauchsmustergesetzes, Art. 94 des polnischen Rechts des geistigen Eigen-tums, Art. 134 Abs. 2 des serbisch-montenegrinischen Patentgesetzes, Art. 146 Abs. 2 des spanischen Patentgesetzes und 247 1 des tschechischen Gebrauchsmustergesetzes, w344hrend sich andere Gesetze noch weitergehend auf ein reines Neuheitserfordernis beschr344nken wie Art. 154 der t374rkischen VO (Gesetzesdekret) 551 vom 27.6.1995 oder das bulgarische Gebrauchsmuster-recht in Art. 73 Abs. 1 PatG, w344hrend etwa das belgische, das franz366sische und das ungarische Recht bei der Schutzf344higkeit gegen374ber dem Patent keine Erleichterungen vorsehen). 15 c) Das Bundespatentgericht hat in seiner j374ngeren Rechtsprechung wie-derholt die Auffassung vertreten, dass f374r eine Lehre zum technischen Handeln bereits dann Gebrauchsmusterschutz erlangt werden kann, wenn sie f374r den Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt ist, dieser sie aber nur nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk366nnens und bei routine-m344337iger Ber374cksichtigung des Stands der Technik ohne weiteres auffinden k366nne (u.a. Beschl374sse v. 2.8.2000 - 5 W (pat) 434/99, Leitsatz in Mitt. 2002, 46; BPatGE 47, 215 = GRUR 2004, 852). Der Bundesgerichtshof hatte unter der Geltung des im Jahr 1986 neu gefassten Gebrauchsmustergesetzes noch keinen Anlass, sich n344her mit dieser Frage zu befassen. - 13 - d) Die Stimmen, die f374r das deutsche Recht keine Abstriche gegen374ber der erfinderischen T344tigkeit im Patentrecht machen wollen, sind bisher verein-zelt geblieben (in j374ngerer Zeit Keukenschrijver in Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, Rdn. 16 zu 247 1 GebrMG; vgl. Breuer GRUR 1997, 11, 17 f.). 16 4. a) Im Patentrecht ist seit Ende des 19. Jahrhunderts - allerdings nicht geradlinig verlaufend (vgl. Asendorf/Schmidt in Benkard, PatG GebrMG, 10. Aufl. 2006, Rdn. 4 ff., 7 zu 247 4 PatG) - f374r die Schutzf344higkeit eine h366here geistige Leistung als die des Durchschnittsfachmanns verlangt worden (vgl. Lindenmaier, GRUR 1939, 153, 155). Mit Inkrafttreten des durch Art. IV Nr. 4 eingef374hrten 247 2a PatG (jetzt 247 4 PatG) durch das Gesetz 374ber internationale Patent374bereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II 658 ff.) ist erstmals f374r das Patentrecht eine Kodifizierung der erfinderischen Leistung dahin erfolgt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen T344tigkeit beruhend gilt, wenn sie sich f374r den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dabei hat der nationale Gesetzgeber die Formulierung in der deutschen Fassung des Art. 56 Satz 1 des 334bereinkommens 374ber die Erteilung europ344ischer Patente (Europ344isches Patent374bereinkommen; EP334) 374bernom-men. Nach dieser Definition kommt es nunmehr im Patentrecht allein auf das Nichtnaheliegen f374r den Fachmann an. 17 b) Damit sind im Patentrecht nunmehr ohne jegliche Differenzierung alle Erfindungen schutzf344hig, die neu und gewerblich anwendbar sind und f374r den Fachmann nicht naheliegen. Die Anforderungen an die Schutzf344higkeit sind damit derart herabgesetzt worden, dass sie alle nicht nur durchschnittlichen Leistungen erfassen. Verallgemeinerungsf344hige Kriterien, mit denen diese An-forderungen noch unterschritten werden k366nnen, andererseits aber eine Mono-polisierung trivialer Neuerungen vermieden wird, bei denen ein Ausschluss Drit-ter von der Benutzung auch vor dem Hintergrund h366herrangigen Rechts nicht 18 - 14 - zu rechtfertigen w344re, sind bislang noch nicht entwickelt worden; f374r sie sind hinreichend sichere Kriterien auch nicht zu erkennen. Gegen die unterschiedli-che Bewertung im Hinblick auf die Schutzvoraussetzung einer erfinderischen Leistung spricht dar374ber hinaus, dass die Schutzwirkungen des Patents nach 247247 9, 10 PatG und des Gebrauchsmusters nach 247247 11, 12a GebrMG jedenfalls im wesentlichen die gleichen sind. Wenn auch Gebrauchsmusterschutz nicht auf allen dem Patentschutz zug344nglichen Gebieten erlangt werden kann, ins-besondere nicht f374r Arbeits- und Herstellungsverfahren (Sen. BGHZ 158, 142, 149 - Signalfolge; Sen.Beschl. v. 5.10.2005 - X ZB 7/03, GRUR 2006, 135 - Arzneimittelgebrauchsmuster, zur Ver366ffentlichung in BGHZ 164, 220 vorge-sehen) sowie neuerdings nicht mehr f374r biotechnologische Erfindungen im Sinn des 247 1 Abs. 2 PatG, ist das Gebrauchsmuster aber dort, wo ein entsprechen-der Schutz er366ffnet ist, kein minderes Recht, sieht man von seiner k374rzeren H366chstlaufzeit (247 16 Abs. 1 PatG einerseits, 247 23 Abs. 1 GebrMG andererseits) ab (krit. zu Differenzierungsversuchen insoweit Scharen in Benkard, PatG GebrMG 10. Aufl. 2006 247 12a GebrMG Rdn. 10). Dem Anliegen des Gesetzge-bers, eine Unterscheidung vorzunehmen, ist zudem dadurch Rechnung getra-gen, dass der zu ber374cksichtigende Stand der Technik, und zwar nicht nur f374r die Neuheitspr374fung, sondern auch f374r die Beurteilung der erfinderischen Leis-tung, abweichend vom Patentrecht bestimmt ist (247 3 Abs. 1 GebrMG (vgl. Breuer GRUR 1997, 11 ff., 15)). c) Die verschiedenen Ans344tze, die erfinderische Leistung im Ge-brauchsmusterrecht anders als im Patentrecht zu bemessen, haben insoweit allesamt keinen 374berzeugenden Ansatz aufgezeigt, dass und gegebenenfalls wie von der wertenden Betrachtung wie im Patentrecht 374ber die unterschiedli-che Bestimmung des Stands der Technik hinaus abgegangen werden k366nnte. Von daher ist zun344chst das Kriterium des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht wie das der erfinderischen T344tigkeit im Patentrecht ein 19 - 15 - qualitatives und nicht etwa ein quantitatives, wie es die nicht selten verwendete Formulierung, das Ma337 der erfinderischen Leistung sei beim Gebrauchsmuster ein geringeres als im Patentrecht, nahelegen k366nnte. Ein solches "Ma337" f374r die erfinderische Leistung existiert n344mlich weder hier noch dort (vgl. auch Bruch-hausen in Benkard, PatG GebrMG, 9. Aufl. 1993, 247 1 GebrMG Rdn. 25; Tr374stedt GRUR 1980, 877, 880 f.; Starck GRUR 1983, 401, 404). d) Zudem unterscheiden sich die Wertungskriterien beim Patent und beim Gebrauchsmuster lediglich marginal. Schon von daher erscheint die An-nahme, Ausschlie337lichkeit k366nne an eine "geringere" erfinderische Leistung ankn374pfen als das Patent, ja sich letztlich sogar auf Naheliegendes gr374nden, als Systembruch; das Gebrauchsmusterrecht liefe Gefahr, auf diese Weise zum Auffangbecken f374r nach Patentrecht gerade nicht Schutzf344higes zu wer-den (krit. hierzu etwa Ullrich GRUR Int. 1995, 623, 639; Sellnick GRUR 2002, 121, 125). Derartigen Tendenzen vermag der Senat, der bei der Gesetzesaus-legung an die seinerzeitige Auffassung der Bundesregierung nicht gebunden ist, nicht beizutreten. Zudem ergibt sich auch aus der Gesetzesbegr374ndung der Bundesregierung (BT-Drucks. 10/3903 S. 15 ff. = BlPMZ 1986, 322), dass von einer erfinderischen Leistung an sich nicht abgegangen werden sollte. Es ver-bietet sich aber, Naheliegendes etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachk366nnens und bei routinem344337iger Ber374cksichtigung des Stands der Technik ohne weite-res finden kann (so aber BPatGE 47, 215 = GRUR 2004, 852; vgl. Goebel in Benkard, PatG GebrMG 10. Aufl. 2006, 247 1 GebrMG Rdn. 24, 25), als auf ei-nem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten mit der Folge, dass seine Benutzung allein dem Inhaber unter Ausschluss aller anderen am gesch344ftli-chen Verkehr Teilnehmenden vorbehalten w344re. Eine solche Ausdehnung der Rechte ist vor dem Hintergrund der auch verfassungsrechtlich gesch374tzten Handlungsfreiheit Dritter nicht zu rechtfertigen. 20 - 16 - IV. In der Sache ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht an die vom Bundespatentgericht festgestellten Tatsachen gebunden, und zwar auch, so-weit es darum geht, welches Material der Fachmann in seine Beurteilung ein-bezieht; in ihrer Bewertung ist er allerdings frei. 21 1. Das Bundespatentgericht hat die L366sung nach dem in erster Linie ver-teidigten Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters im wesentlichen wie folgt aufgegliedert: 22 Der Demonstrationsschrank weist auf 1. eine geschlossene Demonstrationskammer 1.1 aus einer Tischplatte 1.1.1 mit einer im Wesentlichen halbkreisf366rmigen Grundfl344che, 1.1.2 mit der sie ausgehend von Vertikals344ulen (Merkmal 2) we-nigstens zu einer Seite hin abragt; 1.2 aus einem oberen Abdeckboden 1.2.1 mit einer im Wesentlichen halbkreisf366rmigen Grundfl344che, 1.2.2 mit der er ausgehend von Vertikals344ulen wenigstens zu ei-ner Seite hin abragt, 1.3 aus Seitenw344nden, 1.3.1 die Sichtfenster enthalten 1.3.1.1 in Form einer Scheibe, die zwischen der Tischplatte und dem Abdeckboden angeordnet und entsprechend der Grundfl344che der Tischplatte und des Abdeckbodens im Wesentlichen halbzylinderf366rmig gew366lbt ist 1.3.2 und wenigstens ein zu 366ffnendes Fenster, durch das die Demonstrationskammer zug344nglich ist, - 17 - 2. zwei im Abstand zueinander angeordnete Vertikals344ulen, die die Demonstrationskammer halten, 2.1 auf dem Boden eines Raums aufgestellt sind und 2.2 zwischen sich das zu 366ffnende Fenster aufnehmen. Die zus344tzlichen Merkmale nach den Hilfsantr344gen hat das Bundespa-tentgericht wie folgt gegliedert: 23 Nach Hilfsantrag 1: 2.3 Die beiden Vertikals344ulen sind aus Profilen gebildet und 2.4 wenigstens ein Profil einer der Vertikals344ulen enth344lt Zu- und/oder Abf374hrleitungen f374r Strom und/oder Gas und/oder Wasser, 3. der Raum unterhalb der Tischplatte ist mit einer an die Verti-kals344ulen anschlie337enden, ebenfalls im Wesentlichen halbzy-linderf366rmig gew366lbten Au337enverkleidung versehen. Nach Hilfsantrag 2 zus344tzlich hierzu: 1.2.3 Der obere Abdeckboden enth344lt einen Absauganschluss, 1.2.4 dem eine bis dicht 374ber die Tischplatte reichende und dicht unterhalb des oberen Abdeckbodens endende F374hrungsein-richtung zugeordnet ist, 1.2.5 die aus einer Platte besteht, die mit einem Teil der Scheibe einen F374hrungskanal bildet. Diese Merkmalsgliederungen stellen f374r das Rechtsbeschwerdeverfah-ren eine ausreichende Grundlage dar; die von der Rechtsbeschwerdef374hrerin 24 - 18 - vorgeschlagene alternative Merkmalsgliederung weist keine sachlich relevan-ten Unterschiede auf; sie orientiert sich zudem zu stark an der Aufgliederung des Schutzanspruchs in Oberbegriff und Kennzeichen. Rechtliche Bedeutung kommt der Merkmalsgliederung - anders als nach 247 12a GebrMG dem Schutz-anspruch als solchem - ohnehin nicht zu; die Merkmalsgliederung ist nicht mehr als ein blo337es Hilfsmittel (Sen.Urt. v. 22.11.2005 - X ZR 81/01, GRUR 2006, 313, 315 - Stapeltrockner, f374r die Eingriffspr374fung). 2. Das Bundespatentgericht hat zwar die Neuheit dieser Gegenst344nde bejaht, aber das Vorliegen eines erfinderischen Schritts verneint. Es hat sich zu dem in erster Linie verteidigten Schutzanspruch 1 im wesentlichen auf die US-Patentschrift 3 041 957 und weiter auf die US-Patentschriften 3 593 646, 4 632 022 und 5 318 473, die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmel-dung 337 469 und die Norm DIN 12924 gest374tzt. Es hat dabei der US-Patentschrift 3 041 957 einen Demonstrationsschrank f374r naturwissenschaftli-chen Unterricht mit einer im wesentlichen rechteckigen Tischplatte und Rollen an seinem Unterbau entnommen. Dieser weise eine vollst344ndig geschlossene Demonstrationskammer als Arbeitsraum mit der Tischplatte, einen oberen, im wesentlichen halbkreisf366rmigen Abdeckboden, Seitenw344nde mit Sichtfenstern, ein zwischen Tischplatte und Abdeckboden angeordnetes, als im wesentlichen halbzylinderf366rmig gew366lbte Scheibe ausgebildetes Sichtfenster und wenigs-tens ein zum Zweck der Zug344nglichkeit des Demonstrationsschranks zu 366ff-nendes Fenster und damit die Merkmale 1., 1.1, 1.2, 1.2.1, 1.3, 1.3.1, 1.3.1.1 und 1.3.2 des Demonstrationsschranks nach dem in erster Linie verteidigten Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters auf. Daneben seien auch die Merkmale 1.2.2 und 2.2 verwirklicht, denn der obere Abdeckboden rage aus-gehend von zwei Vertikals344ulen zu einer Seite hin ab, wobei die Vertikals344ulen wenigstens ein zu 366ffnendes Fenster zwischen sich aufn344hmen. 25 - 19 - Die nicht offenbarten Merkmale 2. und 2.1 ergaben sich nach Auffas-sung des Bundespatentgerichts f374r einen - von ihm nicht n344her definierten - Fachmann schon auf Grund einfacher konstruktiver 334berlegungen. Ein erfinde-rischer Schritt sei insbesondere nicht erforderlich, um die zumindest partiell eine tragende Funktion aus374benden Vertikals344ulen aus der US-Patentschrift 3 041 957 bei Bedarf, beispielsweise als Ersatz des Untersatzschranks, bis zum Boden zu verl344ngern, wof374r die US-Patentschrift 3 593 646, die Ver366ffent-lichung der europ344ischen Patentanmeldung 337 469 und die US-Patentschrift 5 318 473 Vorbilder lieferten. In der US-Patentschrift 3 593 646 und der Ver366f-fentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 337 469 seien Laborabzug-schr344nke bzw. -kammern mit durchgehenden, auf dem Boden aufgestellten Vertikals344ulen beschrieben, die eine tragende und die Arbeitskammer haltende Funktion aus374bten. Die bis zum Boden gehenden Vertikalpfosten der US-Patentschrift 5 318 473 374bten zumindest partiell eine tragende Funktion aus. 26 27 Der 334bertragung dieser Lehre auf eine Demonstrationskammer nach der US-Patentschrift 3 041 957 habe auch nichts entgegengestanden. Am Anmel-detag des Streitgebrauchsmusters habe eine normgerechte Konstruktion f374r einen Unterbau von Laborabzugsschr344nken entweder als tragendes Untersatz-schrankelement oder als St374tzkonstruktion unter anderem aus Vertikalpfosten ausgebildet sein m374ssen, wie sich aus der DIN 12924 ergebe. Die weiteren nicht offenbarten Merkmale 1.1.1 und 1.1.2, n344mlich die halbkreisf366rmige Ausbildung von Tischplatte und Abdeckboden, b366ten sich schon aus 344sthetischen Gr374nden zur Anpassung an die Halbzylinderform der Demonstrationskammer an. Eine halbzylinderf366rmige Demonstrationskammer ergebe sich zudem aus der US-Patentschrift 4 632 022. 28 - 20 - Das Weglassen von Rollen stelle lediglich eine jedermann gel344ufige und damit selbstverst344ndliche Abwandlung dar. 29 3. Die Rechtsbeschwerde greift die tats344chlichen Feststellungen, auf die sich das Bundespatentgericht gest374tzt hat, im wesentlichen nicht mit ausge-f374hrten Verfahrensr374gen an; diese sind daher auch der Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde zugrundezulegen. Insoweit hat es bei der fr374heren Recht-sprechung zu verbleiben (vgl. Sen.Beschl. v. 14.5.1996 - X ZB 4/95, GRUR 1996, 753, 756 - Informationssignal, insoweit nicht in BGHZ 133, 18 abge-druckt; Sen.Beschl. vom 20.1.1998 - X ZB 5/96, GRUR 1998, 913, 914 f. - In-duktionsofen). Die Rechtsbeschwerde macht allerdings geltend, dass bei dem Demonstrationsschrank nach der US-Patentschrift 3 041 957 keine Vertikals344u-len vorhanden seien, die eine tragende Funktion h344tten. Seitenw344nde, obere Abdeckplatte und das daran befestigte Fenster w374rden von der Tischplatte ge-tragen; lediglich der schrankartige Unterbau habe eine Tragfunktion. Darin liege ein fundamentaler Unterschied zwischen der Lehre des in erster Linie verteidig-ten Schutzanspruchs 1 des Streitgebrauchsmusters und der US-Patentschrift 3 041 957. Der Fachmann, der sich mit dem Entwerfen, Konstruieren und Her-stellen von Laborm366beln befasse, habe entgegen der Auffassung des Bundes-patentgerichts keine Anregung daf374r gefunden, die aus anderen Entgegenhal-tungen bekannte Lehre, tragende oder haltende Vertikals344ulen zu verwenden, auf die Demonstrationskammer nach der US-Patentschrift 3 041 957 zu 374ber-tragen. Die Norm DIN 12924 befasse sich mit einem Abzugsunterbau und es k344men in ihr die Begriffe "S344ule" und "Vertikals344ule" auch nicht vor. Es sei nicht nachvollziehbar, wie diese Norm dazu habe anregen sollen, die Konstruktion nach der US-Patentschrift 3 041 957 dahin abzu344ndern, dass sie nicht mehr einen schrankartigen Unterbau als Tragkonstruktion vorsehe. Auch die US-Patentschrift 3 593 646 und die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentan-meldung 337 469 offenbarten keine Tragkonstruktionen; bei letzterer h344tten die 30 - 21 - pfostenartigen Gebilde auf beiden Seiten des Hubfensters offensichtlich keine Tragfunktion. 4. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass die US-Patentschrift 5 318 473 jedenfalls nicht ohne weiteres einen Demonstrationsschrank zeigt und beschreibt, dessen Tischplatte von einer Tragkonstruktion wie beim Streit-gebrauchsmuster getragen wird. Dies l344sst jedoch zun344chst die Feststellung des Bundespatentgerichts unber374hrt, dass die US-Patentschrift 3 593 646 und die Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 337 469 derartige An-ordnungen zeigten. Es kann auch dahinstehen, ob die Feststellung des Bun-despatentgerichts 374ber den Offenbarungsgehalt der US-Patentschrift 5 318 473 mit einer ordnungsgem344337en Verfahrensr374ge angegriffen ist, denn der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde, dass der (mit der Rechtsbeschwerdebegr374ndung als erfahrener Konstrukteur von Laborm366beln zu definierende) Fachmann hier-aus keine Anregung erhielt, die Tragekonstruktion auf den Gegenstand der US-Patentschrift 3 041 957 zu 374bertragen, kann der Senat nicht beitreten. Die DIN 12924 lehrt n344mlich, dass der Unterbau als tragendes Schrankelement oder als St374tzkonstruktion ausgebildet sein kann; das Ersetzen des Unterschranks durch die Vertikals344ulenkonstruktion stellt gerade den 334bergang von der einen zur anderen M366glichkeit dar, wie er in der DIN 12924 als erkennbar gleichwer-tige Alternative vorgeschlagen wird. Dass die St374tzkonstruktion zur Aufnahme von herausnehmbaren Schrankelementen geeignet sein soll, wie dies die DIN 12924 vorsieht, wird durch den Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters in seiner in erster Linie verteidigten Fassung nicht ausgeschlossen; ein relevan-ter Unterschied, der den Fachmann trotz der Anregung in der DIN 12924 gleichwohl von einer 334bernahme abhalten k366nnte, liegt hierin nicht. Die Auffas-sung der Rechtsbeschwerde, dass die Pfosten der Ver366ffentlichung der euro-p344ischen Patentanmeldung 337 469 keine Tragfunktion h344tten, steht im Wider-spruch zu den Feststellungen im angefochtenen Beschluss, ohne dass insoweit 31 - 22 - ein im Sinn von 247 93 PatG beachtlicher Verfahrensfehler ger374gt wird; die Fest-stellungen des Bundespatentgerichts sind daher f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren bindend (247 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. 247 107 Abs. 2 PatG). Gleiches gilt bez374glich der Feststellungen zur US-Patentschrift 3 593 696. Insoweit r344umt zudem selbst die Rechtsbeschwerde ein, dass als Tragkonstruktion zwei Verti-kals344ulen vorhanden sind. Der Wertung des Bundespatentgerichts, dass die Konstruktion nach der US-Patentschrift 3 041 957 mit den Trags344ulenl366sungen der US-Patentschrift 3 593 646 und der Ver366ffentlichung der europ344ischen Patentanmeldung 337 469 unter Ber374cksichtigung der in der DIN 12924 enthaltenen Anregung in naheliegender Weise zum Gegenstand nach dem in erster Linie verteidigten Schutzanspruch 1 des Streitgebrauchsmusters f374hrt, tritt der Senat bei. Den halbkreisf366rmigen Abdeckboden sieht im 374brigen auch schon die US-Patentschrift 3 593 646 vor ("transparent top wall 64"). Dem Weglassen der Rollen der US-Patentschrift 3 593 646 kommt dabei schon deshalb keine Be-deutung zu, weil es durch das Streitgebrauchsmuster nicht ausgeschlossen wird. 32 V. Zu den Unteranspr374chen tritt der Senat der Beurteilung durch das Bundespatentgericht bei, diese erschl366ssen sich dem Fachmann entweder be-reits bei routinem344337igem Handeln oder unmittelbar aus dem vorver366ffentlichten Stand der Technik. Die Rechtsbeschwerde bringt hiergegen keine besonderen R374gen vor. 33 VI. Mit dem Bundespatentgericht ist eine erfinderische Leistung auch hinsichtlich der hilfsweise verteidigten Fassungen des Schutzanspruchs 1 zu verneinen. Das gleiche gilt f374r die jeweiligen Unteranspr374che in R374ckbeziehung auf diese. 34 - 23 - VII. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i.V.m. 247 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine m374ndliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen. 35 Melullis Scharen Keukenschrijver RiBGH Asendorf ist Kirchhoff infolge Urlaubs an der Unterschrift gehindert Melullis Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.05.2005 - 5 W(pat) 405/04 -
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