BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/07 vom 11. September 2007 in der Prozesskostenhilfesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein ZPO 247 121 Abs. 2 Im Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist dem Beklagten, dem Prozesskosten-hilfe bewilligt wird, wegen der Bedeutung der Statusfeststellung auf seinen An-trag regelm344337ig sogleich (und nicht erst nach Eingang eines die Vaterschaft bejahenden Abstammungsgutachtens) ein Rechtsanwalt beizuordnen. BGH, Beschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 27/07 - KG Berlin AG Pankow/Wei337ensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Januar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Pankow/Wei337ensee zur374ck-verwiesen. Gr374nde: I. Der Beklagte wird von der Kl344gerin auf Feststellung der Vaterschaft und Zahlung des Regelunterhalts in Anspruch genommen. Das Familiengericht be-willigte ihm Prozesskostenhilfe, wies seinen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts jedoch mit der Begr374ndung ab, eine anwaltliche Vertretung sei im vorliegenden Amtsermittlungsverfahren nicht erforderlich (247 121 Abs. 2 ZPO). Seine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kammergericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 1472 f. ver366ffentlicht ist, zur374ck. Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Beiordnung seines Dresdner Rechtsanwalts weiter. 1 - 3 - II. 2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des angefoch-tenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Familienge-richt. 3 1. Der von der Rechtsbeschwerde formulierte Antrag, dem Beklagten un-ter Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse des Familiengerichts und des Kammergerichts Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war umzudeuten. Prozess-kostenhilfe ist dem Beklagten bereits bewilligt. Wie der Rechtsbeschwerdebe-gr374ndung eindeutig zu entnehmen ist, richtet sich die Rechtsbeschwerde allein gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwaltes und damit gegen die Beschwer des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss. 2. Zu Recht r374gt die Rechtsbeschwerde die vom Beschwerdegericht auch schon fr374her (DAVorm 1999, 201 f.) und nach seiner Darstellung in st344n-diger Rechtsprechung vertretene Auffassung, im Vaterschaftsfeststellungsver-fahren sei die Beiordnung eines Rechtsanwaltes f374r den als Vater in Anspruch Genommenen nicht im Sinne des 247 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, jedenfalls nicht, solange das einzuholende Abstammungsgutachten - wie hier - noch nicht vorliege. 4 Insoweit f374hrt das Beschwerdegericht aus, bis dahin brauche der Beklag-te nichts weiter zu veranlassen, als seiner Verpflichtung aus 247 372a Abs. 1 ZPO nachzukommen und an der Begutachtung mitzuwirken. Auch gew344hrten ihm das Verbot eines Vers344umnisurteils (247 612 Abs. 4 ZPO) und die in Kindschafts-sachen geltende Amtsermittlungspflicht (247247 640 Abs. 1, 616 Abs. 1 ZPO) hinrei-chenden Schutz. Zwar komme es f374r die Frage, ob eine anwaltliche Vertretung erforderlich sei, auf die Umst344nde des Einzelfalles an, insbesondere auf den Umfang, die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache sowie auf die Person 5 - 4 - des Antragstellers und insoweit vor allem auf seine Gewandtheit. Besondere Umst344nde, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderten, l344gen hier aber derzeit nicht vor. Dies gelte auch f374r den im Annexverfahren begehrten Regel-unterhalt, zumal der Beklagte etwaige Einwendungen wegen 247 653 Abs. 1 Satz 3 ZPO erst mit einer Ab344nderungsklage nach 247 654 ZPO geltend machen k366nne. Schlie337lich gebiete auch die dem klagenden Kind durch das Jugendamt gew344hrte Vertretung und Beratung keine Beiordnung eines Rechtsanwalts aus Gr374nden der Waffengleichheit. 3. Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht anzuschlie337en und folgt vielmehr der in Rechtsprechung und Literatur wohl herrschenden Meinung (vgl. OLG Frankfurt NJW 2007, 230 f.; Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 121 Rdn. 6 m.N.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 121 Rdn. 11 m.N.; Reichold in Tho-mas/Putzo ZPO 28. Aufl. 247 121 Rdn. 5; Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs Pro-zesskostenhilfe und Beratungshilfe 4. Aufl. Rdn. 547 m.N.). 6 Auch im Amtsermittlungsverfahren darf die mittellose Partei nicht schlechter gestellt werden als eine Partei, die die Kosten des Rechtsstreits auf-bringen kann (BVerfG FamRZ 2002, 531, 532). 7 Jedenfalls dann, wenn die Parteien des Vaterschaftsfeststellungsverfah-rens - wie hier - entgegengesetzte Ziele verfolgen, legt bereits die existentielle Bedeutung der Sache die Beiordnung eines Rechtsanwalts nahe. Dies gilt erst recht, wenn damit eine Klage auf Zahlung des Regelunterhalts verbunden ist. Denn in einem Verfahren mit so weit reichender Bedeutung w374rde auch eine bemittelte Partei sich in der Regel eines Anwalts bedienen. 8 Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint im Vaterschaftsfeststel-lungsverfahren aber auch deshalb geboten, weil es sich um ein vom allgemei-nen Zivilprozess stark abweichendes Verfahren eigener Art handelt. Gerade mit 9 - 5 - seinem Hinweis, der Beklagte brauche nichts weiter zu tun als seiner Verpflich-tung nach 247 372a ZPO nachzukommen, verkennt das Beschwerdegericht, dass der Schutz des Beklagten insoweit allein durch die M366glichkeit gew344hrleistet ist, die Untersuchung zu verweigern und 374ber die Rechtm344337igkeit dieser Weige-rung nach 247 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der 247247 386 f. ZPO ein Zwischenurteil herbeizuf374hren (vgl. Senatsurteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 210/04 - FamRZ 2006, 686 , 688 = BGHZ 166, 283 ff.). Diese M366glichkeit ist aber einem juristischen Laien regelm344337ig nicht bekannt. Im vorliegenden Verfahren kommt hinzu, dass das Familiengericht sich - nach der Entscheidung des Kammergerichts - bei der Vernehmung der Kin-desmutter mit der Angabe begn374gt hat, sie habe mit dem Beklagten mehrmals "in der gesetzlichen Empf344ngniszeit" verkehrt, ohne nach weiteren Zeitangaben oder Umst344nden zu fragen, und mit der Abstammungsbegutachtung sodann entgegen 247 404 Abs. 2 ZPO statt eines pers366nlich zu beauftragenden (vgl. dazu Z366ller/Greger aaO 247 404 Rdn. 1a) 366ffentlich bestellten Sachverst344ndigen eine GmbH beauftragt hat. Dies als problematisch zu erkennen und daraus gegebe-nenfalls rechtliche Konsequenzen zu ziehen, wird dem Beklagten ohne rechtli-chen Beistand ebenfalls kaum m366glich sein. 10 Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde weiter darauf hin, dass Prozess-kostenhilfe f374r die Instanz und nicht f374r einzelne Verfahrensabschnitte zu ge-w344hren ist. Nichts anderes gilt f374r die Beiordnung eines Rechtsanwaltes nach 247 121 Abs. 2 ZPO. Auch insoweit ist die Erforderlichkeit im Zeitpunkt des Ein-gangs des Prozesskostenhilfegesuchs im Wege der Prognose zu beurteilen. Sie kann nicht mit der Erw344gung verneint werden, eine noch durchzuf374hrende Beweisaufnahme k366nne zu dem Ergebnis f374hren, dass die Vaterschaft des Be-klagten ausgeschlossen wird, und dessen anwaltliche Vertretung sich dann als nicht erforderlich erweisen werde. 11 - 6 - 4. Der Senat h344lt es f374r sachdienlich, die Auswahl des beizuordnenden Rechtsanwalts und die Bedingungen seiner Beiordnung dem erstinstanzlichen Tatrichter zu 374berlassen, und sieht deshalb davon ab, selbst dar374ber zu ent-scheiden. Die Sache wird deshalb zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zur374ckverwiesen. 12 Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 28.11.2006 - 15 F 3854/06 - KG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 WF 7/07 -
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