BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/07 vom 3. Mai 2007 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 3. Mai 2007 beschlossen: Dem Antragsteller wird die zur Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landge-richts M374nchen I vom 10. Januar 2007 nachgesuchte Prozesskos-tenhilfe versagt. Gr374nde: Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden, weil das eingelegte Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 ZPO). 1 Das eingelegte Rechtsmittel ist unzul344ssig, weil keine Rechtsfragen von grunds344tzlicher Bedeutung zu kl344ren sind und eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechtes in Frage kommt (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer - 3 - Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 16.10.2006 - 1507 IK 1132/05 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.01.2007 - 14 T 23469/06 -
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