BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 27/07 vom 22. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gr366ning beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374beck vom 6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf bis zu 900 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin hat vor dem Amtsgericht gegen die Beklagte Verg374tungs-anspr374che aus Anzeigenauftr344gen in H366he von 1.012,68 200 eingeklagt. Im Ter-min zur G374te- und ggf. m374ndlichen Verhandlung haben die Parteien unter Er366r-terung der Sach- und Rechtslage die M366glichkeit einer g374tlichen Einigung be-z374glich der Klageforderung und gleichartiger Forderungen der Kl344gerin 374ber weitere 5.112,12 200 angesprochen, aber letztlich auf au337ergerichtliche Eini-gungsversuche verlagert. Das Amtsgericht hat die erhobene Klage abgewiesen und der Kl344gerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. 1 - 3 - 2 Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht die der Beklagten von der Kl344gerin zu erstattenden Kosten auf 269,70 200 festge-setzt und dabei eine auf 247247 2, 13 RVG i. V. mit Nr. 3104 VV RVG gest374tzte 0,8-Verfahrensgeb374hr nach einem Wert von 5.112,12 200 unber374cksichtigt gelassen und die Terminsgeb374hr nicht nach dem addierten Gegenstandswert der einge-klagten und der au337ergerichtlich geltend gemachten Forderung festgesetzt, sondern nur nach dem Streitwert von 1.012,68 200. Die dagegen gerichtete Be-schwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss des Einzel-richters zur374ckgewiesen, der die Rechtsbeschwerde mit Blick auf den Be-schluss des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2006 - II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 287 unter Hinweis auf 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat. II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft Zulassung statthaft und auch sonst zul344ssig und f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-r374ckverweisung des Verfahrens an das Landgericht, das auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird. 3 1. Die Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter ge-gen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) versto337en hat, indem er einerseits die Sache nicht nach 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Mitgliedern einschlie337lich des Vorsitzenden besetzten Zivil-kammer (247 75 GVG) 374bertragen und damit die grunds344tzliche Bedeutung ver-neint hat, andererseits jedoch Grundsatzbedeutung bejaht und die Rechtsbe-schwerde deshalb zugelassen hat (247 574 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 13.3.2003 - IX ZB 134/02, NJW 2003, 1254). 4 - 4 - 5 2. Der Widerspruch f374hrt nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofs unter dem Gesichtspunkt der objektiv willk374rlichen Bejahung der Zust344ndigkeit des Einzelrichters zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung von Amts we-gen (BGH, aaO; Beschl. v. 11.9.2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; v. 13.7.2004 - VI ZB 63/03, NJW-RR 2004, 1717; v. 10.4.2003 - VII ZB 17/02, MDR 2003, 949; v. 26.1.2006 - V ZB 169/05). Der Einzelrichter am Landgericht besitzt keine Entscheidungskompetenz f374r eine Zulassung der Rechtsbe-schwerde, weil er gem. 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO alle Sachen von grunds344tzli-cher Bedeutung der Kammer vorzulegen hat (BGHZ 154, 200, 202). Grund-s344tzliche Bedeutung haben im 334brigen alle in 247 574 Abs. 2 ZPO benannten Zulassungsgr374nde. Dieser Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch die - 5 - Zulassungsgr374nde der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 9.3.2006 - V ZB 178/05). Die Zur374ck-verweisung der Sache erfolgt an den Einzelrichter (BGH MDR 2003, 949), der zun344chst erneut zu pr374fen haben wird, ob die Sache nach 247 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer zu 374bertragen ist. Melullis Scharen Keukenschrijver Asendorf Gr366ning Vorinstanzen: AG Bad Schwartau, Entscheidung vom 12.03.2007 - 3 C 662/05 - LG L374beck, Entscheidung vom 06.06.2007 - 3 T 110/07 -
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