BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/09 vom 25. M344rz 2009 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. M344rz 2009 durch die Richter Sprick und Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina sowie die Richter Dose und Dr. Klinkhammer beschlossen: Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats 226 2. Senat f374r Familiensachen 226 des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Januar 2009 (8 WF 3/09) wird auf Kosten des Antragsgegners als unstatthaft verworfen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Oberlandesgerichte in Familiensachen des 247 621 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 10 in Verfahren nach 247 1600 e Abs. 2 BGB sowie 12 (hier: elterliche Sorge, 247 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen. 1 Diese ist aber nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (247 621 e Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (247 621 e Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist nach 247 26 Nr. 9 EGZPO nicht anfechtbar. 2 Der Senat sieht keinen Anlass, der Anregung des Antragsgegners zu folgen, die Sache bis zur Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ruhen zu lassen, nachdem die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels inzwischen abgelaufen ist. 3 Sprick Wagenitz V351zina Dose Klinkhammer Vorinstanzen: AG Lutherstadt Eisleben, Entscheidung vom 21.11.2008 - 3 F 178/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 14.01.2009 - 8 WF 3/09 -
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