BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/10 vom 19. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV § 2 Abs. 2 Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des Inso l- venzverwalters auch dann a ls (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch ve r schiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ang e- meldet hat. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 27/10 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2010 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsb eschwerdeverfahrens wird auf 232,05 festgesetzt. Gründe: I. Die weitere Beteiligte war Verwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldner s . In dem Verfahren meldeten neben der Lande s- justizkasse Chemnitz und dem Finanzamt Schwar zenberg 19 Gläubiger Ford e- rungen an. Das Insolvenzgericht hat die (Mindest - ) Vergütung der weiteren B e- teiligten für ihre Tätigkeit als Insolvenzverwalterin gemäß § 2 Abs. 2 InsVV auf 2.059,65 390 s- ten , 19 v.H. Umsatzsteuer). Es ha t seiner Berechnung eine Anzahl von 20 Gläubigern zugrunde gelegt, die ihre Forderungen angemeldet haben. Die 1 - 3 - sofortige B e schwerde der Verwalterin, mit der sie eine Berechnung nach 21 Gläubigern erreichen wollte, hat keinen Erfolg gehabt. Mit der Rechtsb e- s chwerde verfolgt sie ihr B e gehren weiter. II. Die statthafte (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch sonst zulässige (§§ 575, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsb e- schwerde hat in der Sache keinen E r folg. 1. D as Beschwerd egericht hat ausgeführt, sowohl hinter der Landesju s- tizkasse Chemnitz als auch hinter dem Finanzamt Schwarzenberg s t ehe der Fre i staat Sachsen. Er sei bei der Bestimmung der Gläubigerzahl nur einmal zu b e rücksichtigen. Dass unterschiedliche Behörden tätig g eworden seien, ändere daran nichts. 2. D iese Beurteilung trifft zu. a) D ie Mindestvergütung des Insolvenzverwalters beträgt nach § 2 Abs. 2 InsVV in Insolvenzverfahren, in denen nicht mehr als zehn Gläubiger ihre Fo r derungen angemeldet haben, rege lmäßig 1.000 . Sie erhöht sich, wenn in dem Verfahren 11 bis 30 Gläubiger ihre Forderungen angemeldet h a- ben, für je angefangene fünf Gläubiger um 150 Euro. Ab 31 Gläubiger erhöht sic h die Vergütung je angefangene fünf Gläubiger um 100 Euro . Die mit der Än derungsver ordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2569) eingeführte R e- gelung soll dem unterschiedlichen Aufwand der Verwalter in den jeweiligen Ve r- fahren Rechnung tragen. Die Anzahl der Gläubiger wurde als geeignetes Diff e- 2 3 4 5 - 4 - renzierungskriterium erachtet, das den Aufwand des Verwalters in etwa abbi l- det (vgl. die Begründung der Verordnung, abgedruckt u.a. in ZIP 2004, 1927 , 1930 f ). Maßgebend ist die Kopfzahl der anmeldenden Gläubiger, nicht die A n- zahl der ang e meldeten Forderungen (BGH, Beschluss vom 16. Dezemb er 2010 - IX ZB 39/10, ZIP 2011, 132 Rn. 4). Der Verordnungsgeber hat sich damit für ein Kriterium entschieden, das den tatsächlichen Arbeitsauf wand des Inso l- venzverwalters nur näherungsweise wiedergibt, dafür aber dem Insol venzg e- richt eine einfache und si chere Handhabung ermöglicht . Er hat durch die Ve r- wendung eines pauschalierenden Maßstab s im Interesse der Praktikabilität in Kauf g e nommen , dass die Mindestvergütung nicht in jedem Fall genau mit der Bela s tung des Verwalters korreliert (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 - IX ZB 129/08, ZIP 2010, 486 Rn. 8) . Diese Regelung ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt und verfassungsgemäß (BGH, B e schluss vom 13. März 2008 - IX ZB 63/05, ZIP 2008, 976 Rn. 6 ff ) . b) D e r typisierenden Regelu ngs weise entspricht es, die maßgebliche Anzahl der Gläubiger formal zu bestimmen. Entscheidend ist, wer jeweils mat e- riell - rechtlich Inhaber der angemeldeten Forderung ist (vgl. § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB) . Unerheblich ist hingegen, ob ein Gläubiger mehrere Fo rderungen ge l- tend macht, auch wenn diese auf unterschiedlichen Rechtsverhältnissen ber u- hen und von verschiedenen Organisationseinheiten des Gläubigers bearbeitet werden. Ha n delt es sich bei dem Gläubiger wie hier um eine öffentlich - rechtliche Gebiet s körper schaft, die durch verschiedene Behörden rechtlich selbständige Forderungen angemeldet hat, ist sie bei der Ermittlung der Mi n- destvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV nur einmal zu zählen , auch wenn im ko n- kreten Fall für den Insolvenzverwalter ein ähnlicher Arbe itsaufwand entsteht wie bei der Forderungsanmeldung durch unterschie d liche Gläubiger (aA Graf - Schlicker/Kalkmann, InsO, 2. Aufl., § 2 InsVV Rn. 19) . Eine auskömmliche Ve r- 6 - 5 - gütung muss im Blick auf den Gesichtspunkt der Querfinanzierung nicht in j e- dem einzeln en Verfa h ren erzielt werden (BGH, Beschluss vom 13. März 2008, aaO Rn. 11 f). c) Die Rechtsbeschwerde befürwortet unter Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 (IX ZB 129/08, aaO ) eine mehr werten de B e- trachtung. Dort ging es jedoch nic ht um die Vergütung des endgültigen, so n- dern um diejenige des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da im Eröffnungsve r- fahren die Zahl der Gläubiger, die nach Verfahrenseröffnung Forderungen a n- me l den, noch nicht bekannt ist, hat der Senat für diesen Verfahrensa bschnitt die Zahl der Gläubiger für maßgeblich erachtet, bei denen nach der Eröffnung des Ve r fahrens mit einer Forderungsanmeldung zu rechnen ist. Daraus ist nicht der Schluss zu ziehen , auch im eröffneten Verfahren müsse die Anzahl der Gläubiger , die in diesem Verfahrensstadium bekannt sind, wertend bestimmt we r den. d) M eldet ein Gläubiger mehrere Forderungen an, erhöht dies nach der ge l tenden Regelung nicht die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters. Eine daraus resultierende Diskrepanz zw ischen dem Arbeitsaufwand des Verwa l ters und der Höhe seiner Vergütung ist im Grundsatz hinzunehmen. In besonderen 7 8 - 6 - Fällen kann eine unangemessen niedrige Vergütung durch einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 InsVV vermieden werden. Die Umstände des vorliegende n Fa l- les rechtfertigen einen solchen Zuschlag jedoch nicht. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 08.10.2009 - 1517 IN 2372/06 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 25.01.2010 - 3 T 778/09 -
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