BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 271/02 vom1. Oktober 2002in dem ZwangsvollstreckungsverfahrenNachschlagewerk:jaBGHZ: nein GvKostG § 5 Abs. 2 Satz 2; GKG § 5 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 574 Abs. 3 Satz 2Die Rechtsbeschwerde ist im Kostenansatzverfahren auch dann nicht statthaft,wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluß zugelassenhat.BGH, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 -LGBochum AGHerne-Wanne - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmannam 1. Oktober 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 7a Zivilkammerdes Landgerichts Bochum vom 27. Mai 2002 - 7a T 91/02 - wirdauf Kosten der Landeskasse als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 125 Gründe: I.Die Gläubigerin erteilte dem Gerichtsvollzieher mit Anwaltsschreibenvom 19. Juni 2001 den Auftrag, aus drei Titeln gegen den Schuldner zu voll-strecken. Die versuchte Zwangsvollstreckung blieb fruchtlos. In der unter dem24. Juli 2001 gestellten Kostenrechnung setzte der Gerichtsvollzieher Gebüh-ren dreifach an. Auf die Erinnerungen der Gläubigerin und des Bezirksrevisorssetzte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2002 die Kosten neu fest.Mit seiner am 30. Januar 2002 eingelegten Beschwerde machte der Bezirksre-visor u.a. geltend, es habe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nichtnur ein Auftrag, sondern es hätten drei Aufträge vorgelegen. Das Landgericht - 3 -hat die Beschwerde teilweise zurückgewiesen mit der Begründung, der Ge-richtsvollzieher habe nur einen Auftrag zu erfüllen gehabt, obwohl aus drei Ti-teln zu vollstrecken gewesen sei. Wegen der Frage, wann bei der gleichzeiti-gen Vollstreckung aus mehreren Titeln kostenrechtlich nur von einem Auftragauszugehen sei, hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf§ 574 Abs. 3 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelas-sen. Mit der von ihm selbst eingelegten und begründeten Rechtsbeschwerdebegehrt der Bezirksrevisor die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.II.Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.1. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG ist § 5 Abs. 2 bis 6 GKG auf dieErinnerung und die Beschwerde entsprechend anzuwenden. Nach § 5 Abs. 2Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bun-des nicht statt. Bei dieser schon vor dem 1. Januar 2002 geltenden Beschrän-kung des Rechtsmittelzuges im Kostenansatzverfahren ist es nach der Neuge-staltung des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerderechts durch das Zivil-prozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geblieben. Art. 32Nr. 1 a ZPO-RG hat mit dem Wegfall des Ausschlusses der weiteren Be-schwerde die Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG lediglich an die Änderungder Beschwerdevorschriften angepaßt. Der Ausschluß der Beschwerde an ei-nen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenansatzverfahren ist dagegenbeibehalten worden. In der Gesetzesbegründung hat der Gesetzgeber eindeu-tig zum Ausdruck gebracht, daß damit auch die Rechtsbeschwerde ausge- - 4 -schlossen sein soll, weil für die Entscheidung hierüber der Bundesgerichtshofzuständig wäre (BT-Drucks. 14/4722, S. 139 zu Art. 32 Nr. 1 a; vgl. fernerHartmann, Kostengesetze, 31. Aufl. § 5 GKG Rn. 35 sowie § 5 GvKostG Rn.34).Soweit der Gesetzgeber gerade auf dem Gebiet des Kostenrechts dieEntscheidung von rechtlichen Grundsatzfragen durch das Rechtsbeschwerde-gericht für notwendig erachtet (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 116), soll die Ver-einheitlichung der Rechtsprechung ersichtlich auch nach seiner Vorstellung imKostenfestsetzungsverfahren erfolgen.2. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht ändertan dem Ausschluß des Rechtsmittelweges zum Bundesgerichtshof gemäß den§§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG, 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG nichts. Eine Bindung desRechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPObesteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz (hier: § 5 Abs. 2 Satz 3GKG) der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassungunanfechtbar bleibt (BGH, Urt. v. 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49,50 f; Urt. v. 18. März 1992 - VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216, 217; Beschl. v.12. September 2002 - III ZB 43/02, z.V.b.). Die Bindungswirkung der Rechts-mittelzulassung umfaßt bei der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPOn.F.) ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 Satz 3 ZPO a.F.) wieneuen Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F.) nur die Bejahung der in den§§ 574 Abs. 3 Satz 1, 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 Satz 2ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722,S. 105, 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rn. 17, 19; Zöller/Gummer, ZPO23. Aufl. § 543 Rn. 27, § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann - 5 -dagegen nicht dazu führen, daß dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehenerInstanzenzug eröffnet wird.III.Die Rechtsbeschwerde ist weiter deshalb unzulässig, weil sie nichtdurch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden ist, § 78 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02,NJW 2002, 2181 f zur Rechtsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 AVAG; Beschl. v.4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793). Der Anwaltszwang im Rechts-beschwerdeverfahren beruht darauf, daß die Rechtsbeschwerde dem Zieldient, entweder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung klären zu lassenoder zur Rechtsfortbildung oder -vereinheitlichung beizutragen, und es zur Fil-terung und Strukturierung dieser Verfahren der besonderen Kenntnisse unddes Sachverstandes der Rechtsanwaltschaft beim Bundesgerichtshof bedarf(BGH, Beschl. v. 21. März 2002, aaO). Er gilt daher uneingeschränkt für jedePartei, auch für öffentlich-rechtliche Körperschaften (vgl. Musielak/Weth aaO§ 78 Rn. 15).Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Kreft Kirchhof Fi-scher Raebel Bergmann
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