BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 271/08 vom 18. Juni 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 18. Juni 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 27. Oktober 2008 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1. als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 543 Abs. 2 ZPO). 1 Das Beschwerdegericht hat das von ihm festgestellte Verhalten des Rechtsbeschwerdef374hrers als groben Versto337 gegen die Pflichten eines Mit-glieds des Gl344ubigerausschusses gewertet und die Voraussetzungen einer Ent-lassung nach 247 70 Satz 1 InsO deshalb f374r gegeben erachtet. Die von der Rechtsbeschwerde f374r rechtsgrunds344tzlich gehaltenen Fragen danach, ob jede Pflichtverletzung ausreicht und ob der Entlassung regelm344337ig eine Abmahnung 2 - 3 - vorausgehen muss, stellen sich dann nicht. Verfahrensgrundrechte des Rechtsbeschwerdef374hrers wurden nicht verletzt. Wenn das Beschwerdegericht die beanstandeten Verlautbarungen des Rechtsbeschwerdef374hrers anders ver-steht, als dieser f374r richtig h344lt, liegt darin kein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Dass der Rechtsbeschwerdef374hrer geschrieben hat, er habe als Aus-schussmitglied die Rechte aller Gl344ubiger wahrzunehmen, hat das Beschwer-degericht gesehen; es hat ihm nicht vorgeworfen, im Rahmen seiner Aus-schusst344tigkeit seine Mandanten vor anderen Gl344ubigern bevorzugen zu wol-len. Der angefochtene Beschluss verst366337t auch nicht gegen das Grundrecht des Rechtsbeschwerdef374hrers aus Art. 12 Abs. 1 GG. Das Beschwerdegericht hat nicht allgemein beanstandet, dass der Rechtsbeschwerdef374hrer mit seiner Wahl in den Gl344ubigerausschuss geworben hat, sondern hat den Hinweis auf die Wahl in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Presseerkl344rungen gew374r-digt. Fragen, welche die Verschwiegenheitspflicht des Gl344ubigerausschussmit-glieds einerseits, die Pflichten des Anwalts gegen374ber seinem Mandanten an-dererseits betreffen, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Die fraglichen Pres-seerkl344rungen richteten sich an die 326ffentlichkeit, nicht oder nicht nur an dieje-nigen Gl344ubiger, die den Rechtsbeschwerdef374hrer bereits mandatiert hatten. 3 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 25.08.2008 - 1 IN 405/07 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 27.10.2008 - 3 T 2164/08 -
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