BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 271/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Neum374nster vom 23. Oktober 2009 aufgehoben. Es ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfah-rens werden der Beklagten auferlegt. Der Gegenstandswert f374r das Beschwerde- und das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird auf jeweils 342,50 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Kreis S. gew344hrte f374r das klagende Land der beklagten Mut-ter zur Sicherung des Unterhalts ihrer Kinder Leistungen nach 247247 1 f Unter-haltsvorschussgesetz (fortan: UVG). Mit bestandskr344ftigem Bescheid forderte die Kl344gerin von der Beklagten einen Betrag von insgesamt 1.532 200 mit der Be-gr374ndung zur374ck, die Beklagte habe trotz Hinweises auf die entsprechende Verpflichtung nicht angezeigt, dass ihre Kinder nicht mehr in ihrem Haushalt lebten. Damit seien die Voraussetzungen f374r den Anspruch auf Unterhaltssiche-rung weggefallen. 334ber das Verm366gen der Beklagten wurde das Insolvenzver-fahren er366ffnet. Die Kl344gerin meldete ihren Ersatzanspruch und dessen Herr374h-ren aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Insolvenztabel-le an. Die Beklagte erhob Widerspruch nur gegen die rechtliche Einordnung der Forderung. 1 Die Kl344gerin begehrt sinngem344337 die Feststellung, dass der von ihr an-gemeldete Betrag in H366he von 1.027,50 200 aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung herr374hre. Das Amtsgericht hat den beschrittenen Rechtsweg f374r unzul344ssig erkl344rt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsge-richt verwiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kl344gerin. 2 - 4 - II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 2. April 2009 - IX ZB 182/08, ZIP 2009, 825 Rn. 6) ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat in der Sache Erfolg. 3 1. Die Rechtswegzust344ndigkeit der ordentlichen Gerichte f374r die rechtli-che Einordnung der Forderung als einer solchen aus einer vors344tzlich began-genen unerlaubten Handlung ergibt sich aus 247 13 GVG. 4 a) Der Streit dar374ber, ob der Kl344gerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus unerlaubter Handlung (247 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 247 263 StGB und/oder 247 6 UVG) zusteht, ist eine b374rgerlich-rechtliche Streitigkeit. Hierf374r ist die Natur des Rechtsverh344ltnisses entscheidend, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OGB BGHZ 102, 280, 283; BGH, aaO S. 825 Rn. 10). Der Schadenser-satzanspruch aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung, der allein noch Gegenstand der Feststellungsklage ist, beurteilt sich nach den Normen des Zi-vilrechts, hier nach 247 823 Abs. 2 BGB. Dass der von der Kl344gerin geltend ge-machte Schutzgesetzversto337 den Normen des 366ffentlichen Rechts zuzuordnen ist, 344ndert an der Zust344ndigkeit der Zivilgerichte nichts. Ob die Beklagte gegen die ihr nach 247 6 UVG auferlegten Auskunfts- und Anzeigepflichten vors344tzlich versto337en hat, ist eine dem 366ffentlichen Recht zuzuordnende Vorfrage. Vorfra-gen beeinflussen jedoch den Rechtsweg nicht und sind von den zust344ndigen Gerichten selbst344ndig zu beantworten, soweit 374ber sie nicht bereits rechtskr344ftig entschieden ist (BGHZ 117, 159, 166; Musielak/Wittschier, aaO 5 - 5 - 247 13 GVG Rn. 9; Z366ller/L374ckemann, ZPO 28. Aufl. GVG 247 13 Rn. 31). Deshalb ist nach zutreffender Ansicht der im Verfahren nach 247247 179 ff InsO isoliert aus-zutragende Streit (vgl. BGH, Urt. v. 18. Januar 2007 - IX ZR 176/05, ZIP 2007, 541 Rn. 8 ff) um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vors344tzlich begangener unerlaubter Handlung vor den Zivil-gerichten zu f374hren (vgl. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04, WM 2006, 1347; VG Schleswig NZI 2009, 699; LG Verden NZI 2009, 775; Mohrbutter/ Pape, Handbuch Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 17 Rn. 204; Uhlenbruck/Vallen-der, InsO 13. Aufl. 247 302 Rn. 24a). b) Eine besondere gesetzliche Zuweisung des Rechtsstreits an die Ver-waltungsgerichte gem344337 247 185 InsO besteht nicht. Nach Satz 1 dieser Bestim-mung ist die Feststellung bei dem zust344ndigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zust344ndigen Verwaltungsbeh366rde vorzunehmen, wenn f374r die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben ist. Dies trifft auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu, weil Ersatz- und R374ckzahlungspflichten nach 247 5 UVG nicht mehr im Streit stehen. 6 2. Der Verweisungsbeschluss und die ihn best344tigende Beschwerdeent-scheidung k366nnen deshalb keinen Bestand haben. Sie sind aufzuheben. Der 7 - 6 - Senat hat von der M366glichkeit gem344337 247 17a Abs. 3 GVG Gebrauch gemacht, die Zul344ssigkeit des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten festzustellen. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Neum374nster, Entscheidung vom 23.10.2009 - 31 C 874/09 - LG Kiel, Entscheidung vom 01.12.2009 - 13 T 175/09 -
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