BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 271 /1 1 v om 6. März 2 01 3 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 32, 37, 38 a) Für Anträge auf Anpassung der infolge des Versorgungsausgleichs durc h- geführten Rentenkürzung wegen T od der ausgleichsberechtigten Person ist das Familiengericht nicht zuständig. b) Die Regelung, wonach die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die ergänzende Altersversorgung v orgesehen ist, ist mit dem Grundg e- setz vereinbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189). BGH, Beschluss vom 6. März 2013 - XII ZB 271/11 - OLG Hamm AG Bielefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs hat am 6. März 2013 durch den Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senat s für Familiens achen des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Mai 2011 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewi esen . Beschwerde wert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Anpassung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung de r Versorgung des Antragstellers (früherer Ehemann) bei der Antragsgegnerin, der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) . D ie Ehe des Antragstellers mit seiner früheren Ehefrau wurde im Juni 1989 geschieden. Während der Ehezeit erwarb der Ehemann neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversi cherung Anrechte auf eine Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Beide Anrechte glich das Familiengericht aus, indem es vom Versicherungskonto des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung Rentenanwartschaft en in Höhe von monatlich 343,20 DM im Wege des Splittings auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertr ug und zu Lasten der Versorgungsanwartschaft des Ehemanns bei der VBL Anwartschaften in Höhe 1 2 - 3 - von monatlich 13,91 DM im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versiche rungskonto der Ehefrau begründet e , jeweils bezogen auf den 31. Juli 1987 als Ehezeitende . Im damaligen Beschwerdeverfahren e r- höhte das Oberlandesgericht die im Wege des analogen Quasisplittings zula s- ten der VBL zu begründenden Anrechte auf 1 8,81 DM . Der An tragsteller b e- zieht seit September 2007 die um den Versorgungsausgleich gekürzte Alter s- rente und Zusatzversorgung . Seine geschiedene Ehefrau bezog seit Mai 2008 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; sie ver starb am 22. Sept ember 2009. Auf Antrag des Ehemann s wurde die Kü r- zung seiner Versorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 37 VersAusglG angepasst. Mit Schreiben vom 25. September 2009 beantragte er auch bei der VBL eine Anpassung der Kürzung seiner Versorgung , was die se ablehnte. Den nachfolgenden gerichtlichen Antrag des Ehemanns auf Feststellung, dass die Kürzung seiner Betriebsrente ab dem 1. Oktober 2009 nicht mehr e r- folge, hat das Familiengericht abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat seine B e- schwerde zur ückgewiesen; hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- schwerde des Ehemanns . II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet . 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Obgleich das Familiengericht für die Ent scheidung über den Antrag gemäß § 46 der VBL - Satzung unzuständig gewesen sei, habe das B e- 3 4 5 - 4 - schwerde gericht in der Sache zu entscheiden, da ein Rechtsmittel nicht darauf gestützt werden könne, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Z u- ständigkeit zu Unr echt angenommen habe. Der vom Ehemann geltend gemachte Anspr uch könne sich allenfalls aus § 37 VersAusglG ergeben. Diese Vorschrift sei jedoch auf die Versorgungsa n- teile des Ehemanns bei der VBL nicht anwend bar, da die Vorschriften der §§ 33 bis 38 VersA usglG nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur für die in § 32 Nr. 1 bis 5 VersAusglG genannten Regelversorgungssystem e gälten. Hierzu zähle die Zusatzversorgung bei der VBL nicht. Diese Differenzierung sei auch verfassungskonform, weil die auf Tar ifvertrag beruhende privatrechtlich organisierte Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem Versicherung s- prinzip folge. Das Bundesverfassungsgericht habe d ie Forderung einer ergä n- zenden Härteregelung für den Fall des Vorversterbens des ausgleichsberec h- ti g ten Ehegatten nur für solche Fälle erhoben , in denen vom Ausgleichspflicht i- gen ein unverhältnismäßiges Opfer verlangt werde. Eine solch existenzielle B e- deutung komme den Zusatzversorgungen nicht zu. Die Grenze der Unzumu t- barkeit werde bei Zusatzversorgu ngen nicht erreicht. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. Gemäß § 37 Abs. 1, 2 VersAusglG wird ein Anrecht der ausgleichspflic h- tigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs g e- kürzt, wenn die ausgl eichsberechtigte Person gestorben ist, wobei die Anpa s- sung nur stattfindet, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbe nen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. 6 7 8 - 5 - a) Über einen Anpassungsantrag de s Ausgleichspflichtigen nac h die - ser Vorschrift hat gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG der Versorgungs - träger zu entscheiden, bei dem das aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Anrecht besteht. Insoweit besteht wie schon nach früherem Recht kei ne Zuständigkeit des Familiengerichts; ein dort gestellter Antrag ist un - zulässig. Hat der Ausgleichspflichtige mehrere Versorgungen, die aufgrund des Versorgungsausgl eich s gekürzt werden, muss er gegebenenfalls mehrere A n- träge bei den jeweils zuständigen Versorgungsträgern stellen. Die Versorgung s- träger entscheiden im Verwaltungswege. Gegen ih re Entscheidung ist der Rechtsweg zum Gericht der jeweils zuständigen Fachgerichtsbarkeit gegeben ( FAKomm - FamR/ Wick 5. Aufl. § 38 VersAusglG Rn. 2). Für die Entsc heidung über den Antrag des Ehemanns war daher die a l- leinige Zuständigkeit der allgemeinen Zivilgerichte und nicht die der Familieng e- richt e begründet. Allerdings kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu U n- recht angenommen hat (§ 72 Abs. 2 FamFG ; vgl. Keidel/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 72 Rn. 47 ). b ) Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person allerdings nur für Regelsiche rungssy s- teme vorgesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge sollen die A n- passungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung kommen (BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f.). Jedenfalls d ie Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gehört nicht zu den von de r Vorschrift erfassten Regelsicherungssystemen. Sie ist auf t a- rifvertraglicher Grundlage privatrech tlich organisiert, auch wenn der Verso r- 9 10 11 12 - 6 - gungsträger Anstalt des öffentlichen Rechts ist (FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 32 Ver sAusglG Rn. 11) . c ) Die dami t vorgenommene Differenzierung zwischen Regelsicherung s- systemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundg e- setz vereinbar . Der Senat hat bereits zum sogenannten Unterhaltsprivileg (§ § 33 f. VersAusglG ) entschieden, dass der Gesetzgeb er nicht von Verfassungs wegen verpflichtet war, gleiche Regelungen für Regelsicherungssysteme und für Sy s- teme der ergänzenden Altersvorsorge zu treffen ( Senatsbeschluss vom 7. No - vember 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189 ). Die s gilt im Ergebnis auch f ür die Anpassung wegen Tod der ausgleichs berechtigten Person (§ 37 f. VersAusglG ), obgleich in solchen Fällen bereits feststeht, dass die ausgleich s- berechtigte Person über die längstens 36 Monate bezogenen Leistungen hi n- aus kein e weiteren Leistungen mehr b eziehen wird. Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten " Privilegien " , welche e i- ne Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich regelmäßig um vers i- cherungsmathem atische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versichertengemeinschaft, die wovon auch das Bundesverfassungsgericht ausgegan gen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335) nicht kostenneutral bewirkt werden kön nen . Denn während der ausgleichsberechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathemat i- schen Wertanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchfü h- rung des Versorgungsausgleichs als eine eigenständige, vom Versicherung s- schicksal des ausg leichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt, 13 14 15 - 7 - welche anders als das zu Ehezeiten bestehende Recht auch eine eigene Inval i- ditätsversorgung umfasst, einer Wiederverheiratung standhält und sogar spät e- re Ansprüche auf Witwer - oder Witwenrente eine s neuen Ehegatten begründen kann, nimmt der ausgleichspflichtige Ehegatte über das Privileg der Anpassung der Rentenkürzung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person an zusätzl i- chen Rentenleistungen teil, die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Vers i- che rungs falls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes A n- recht. Hierin liegt eine Vermehrung der möglichen Versicherungsfälle und Lei s- tungspflichten des Versicherers, die nicht d urch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist un d deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde S o- zialleistung des Trägers der Rentenversicherung an geschiedene Ehegatten darstellt. Eine weitere Mehrung der Leistungspflichten tritt ein, wenn der Au s- gleichsberechtigte die Leistung bereits für längstens 36 Monate bezogen hatte und dennoch die Kürzung beim Ausgleichspflichtigen vollständig entfällt. Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglichen Vers i- cherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligu ng der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgerich t den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin verstanden, dass es im Zusammenhang mit dem Vo r- versterben des ausgleichsberechtigten vor dem ausgle ichsverpflichteten Eh e- gatten zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn die abg e- splitteten Werteinheiten beim Berechtigten keine Rentenleistung ausgelöst h a- ben, den Verpflichteten hingegen wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Fe r- ner sei es au ch möglich, dass der Versorgungsausgleich wegen der Kürze der Rentenleistungen an den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verhältnis zur Höhe der übertragenen Werteinheiten und unter Würdigung der Lage des übe r- 16 - 8 - lebenden Ausgleichsverpflichteten verfassungsw idrige Auswirkungen haben könne (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 335). Die nach dieser Verfassungsrechtsprec hung notwendigen, für den Vers i- cherer aufwandserhöhenden Leistungen hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regelsicherungssystem e auferlegt, nicht jedoch den privaten Re n- tenversicherungsträgern und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskassen. Zu dieser Differe nzierung war der Gesetzgeber be rechtigt, da zwischen den R e- gelsicherungssystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvor sorge Unterschiede von solcher Art und solchem Ge wicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen. Denn anders als bei den Regelsicherung s- systemen muss sich die Rentenleistungspflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versich erungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitragsleistung fü gen, im Falle der Zu satzversorgungskassen durch ein Umlagesystem. Dies hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch den Versorgungsaus gleich ange ordnete, wertn eutrale Halbte i- lung bestehender Anrechte hinaus zusätzliche Leistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. Ver sAusglG normier ten Privilegien aufzubürden, welche das versicherungsmathemati sche Gleich gewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspru ch einseitig zu l asten des Versicherers oder der Versiche r- tengemeinschaft verschöben. Aus diesem Grund hält der Senat an seine r Rechtsprechung fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung au ßerhalb der Regelsicherungssysteme nicht in Betracht kom mt ( vgl. bereits Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189 Rn. 14 ff. ). d ) Davon abgesehen hat das Oberlandesgericht zutreffend hervorgeh o- ben, dass d er Grundrechtsschutz einen Härteausgleich allenfalls dann fordert, 17 18 - 9 - wenn die abgesplitteten Werteinheiten den Verpflichteten wegen ihres Umfangs spürbar belasten. Das ist hier jedenfalls nicht gegeben, da i m vorliegenden Fall nur ein Anteil von rund fünf Prozent der durch den Versorgungsausgleich b e- dingten Kürzungen auf die Zusatzversorgung entfällt. Dose Klinkhammer Schilling Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 16.08.2010 - 34 F 701/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 17.05.2011 - II - 1 UF 192/10 -
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