BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 271 /1 2 v om 7 . November 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 32, 33 a) Die Regelung des § 32 VersAusglG, wonach die Anpassung der Rentenkü r- zung wegen einer fiktiven gese tzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem g e- schiedenen Ehegatten nur für Regelsicherungssysteme und nicht für die e r- gänzende Altersversorgung vorgesehen ist, ist mit dem Grundgesetz verei n- bar (entgegen OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388). b) Eine Aussetzung der Rentenkürzung nach § 33 Abs. 1 VersAusglG setzt nicht voraus, dass diese sich auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts auswirkt. c) Haben die geschiedenen Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung getroffen, ist die Anpassung der Rentenkürzung sowohl durch di e Höhe des fiktiven geset z- lichen Unterhalts als auch durch die Höhe des vereinbarten Unterhalts b e- grenzt. BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - XII ZB 271/12 - OLG Koblenz AG Bad Kreuznach - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . November 20 12 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragste llers wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - 4. Senat für Familiensachen - des Oberl a n- desgerichts Kob lenz vom 17. April 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: 3175 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Auf den am 2 . November 200 6 zugestellten Antrag hatte das Familieng e- richt die am 10 . A pril 19 87 geschlosse ne Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig geschi e- den. Zugleich hatte es den Versorgung sausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. 1 2 - 3 - Während der Ehezeit (1. Apr il 19 87 bis 31. Oktober 2006 ; § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anre chte in der gesetzlichen Renten versiche - rung bei der Antragsgegnerin (Deutschen Rentenversicherung Bund; im Fo l- genden: DRV Bund) erworben , der Ehemann außerdem Anwartschaften au f eine betriebliche Altersversorgung. Der Versorgungsausgleich wurde dahin g e- regelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der DRV Bund Re n- tenanwartschaften in Höhe von monatlich 350,20 im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB und weitere 4 9 im Wege des erweiterten Splittings nac h § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG auf das Versicherungskonto der Ehefrau übertragen wurden, jeweils bezogen auf den 31. Oktober 2006 als Ehezeit ende . Nach Vollendung seines 60. Lebensjahres b ezieht der Ehemann s eit dem 1. November 201 1 eine Altersrente in Höhe von 80 6 ,37 k- sichtigung des Versorgungsausgleichs, also ohne Splitting und ohne erweitertes Splitting, hätte die Rente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversich e- rung 1.175,62 Daneben bezieht der Ehemann weitere Einkünfte aus s einer betriebl i- chen Altersversorgung sowie aus Vermietung in Höhe von insgesamt monatlich 2.427,50 unbelasteten Eigenheim mit einem Wohnwe rt von mindestens monatlich 600 . Die Ehefrau bezieh t ein monatliches Erwerb s- einkommen von insgesamt 1.68 8 Durch gerichtlichen Unterhaltsvergleich vom 19. August 2008 hat te sich der Ehemann verpflichtet, bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres an die Ehefrau eine n monatlichen Unterhalt von 300 nach einen monatlichen U n- terhalt von 150 zu zahlen , befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehefrau . 3 4 5 6 - 4 - Den am 1. Juni 2011 gestellten Antrag , die Kürzung seiner laufenden Versorgung gemäß § 33 Vers A usglG auszusetzen, hat das F amiliengericht z u- rück gewiesen . Das Oberlandesgericht hat d ie Beschwerde de s Ehe manns z u- rückgewiesen ; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. D ie gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechts beschwerde hat Erfolg und führt zur Aufh ebung des angefochtenen B e- schlusses und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG verneint . Für eine Aussetzung der Kürzung sei erforde r- lich, dass sich d ie se a uf die Höhe des gesetzlich geschuldeten Unterhalts au s- wirke. Mit oder ohne die Kürzung durch den Verso r gungsausgleich habe die Ehefrau jedoch einen Unterhaltsanspruch in gleicher Höhe, nämlich in Höhe der durch gerichtlich en Vergleich vereinbarten 15 0 Eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung hätten die Beteiligten ausdrücklich ausgeschlossen. 2. D iese Ausführungen halten einer rech tlichen Nachprüfung nicht stand . a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird d ie Kürzung der laufenden Ve r- sorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die au s- gleichspf lichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte. 7 8 9 10 11 - 5 - aa) Nach § 32 VersAusglG ist die Anpassung der Rentenkürzung wegen einer fiktiven gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Eh e- g atten allerdings - wie im früheren Recht - nur für Regelsicherungssysteme vo r- gesehen. Im Bereich der ergänzenden Altersvorsorge kommen die Anpa s- sungsvorschriften hingegen nicht zur Anwendung (BT - Dr ucks. 16/10144 S. 71 f.). Wurde der Versorgungsausgleich auf der Gru ndlage des bis zum 31. August 2009 geltenden Recht s durchgeführt, ist die durch § 33 Abs. 1 VersAusglG ermöglichte Aussetzung der Kürzung der Versorgung auf den B e- trag beschränkt, de r im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB ausg e- glichen wurde. Denn auf diese Weise wurde die Hälfte der Differenz der Ehe - zeitanteile beider Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des ausgleichsberechtigten Ehegatten übertragen, was dem Vollzug der Entscheidung zum Versorg ungsausgleich nach neuem Recht ge mäß § 10 Abs. 2 VersAusglG entspricht. Die weitergehende Kürzung der g e- setzlichen Rente des Ehemanns infolge de s erweiterten Splittings nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG bleibt hingegen unberücksichtigt, weil diese Kürzung au f den Ehezeitanteil des Ehemann s in der Zusatzversorgung des Baugewerbes zurückgeht, die kein Regel sicherungssystem im Sinne von § 32 VersAusg lG ist (Senatsbeschluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 16 ff.). b b) Die damit vorgenomm ene Differenzierung zwischen Regelsich e- rungssystemen und Systemen der ergänzenden Altersvorsorge ist mit dem Grundgesetz vereinbar ( aA Vorlagebeschluss OLG Schleswig FamRZ 2012, 1388) . 12 13 14 - 6 - Denn bei den in §§ 32 ff. VersAusglG normierten " Privilegien " , welc he e i- ne Leistungspflicht des Versicherers über die schlichte Teilung der ehezeitlich erworbenen Anrechte hinaus begründen, handelt es sich um versicherungsm a- thematische Besserstellungen geschiedener Ehegatten gegenüber anderen Angehörigen der Versicherteng emeinschaft , die - wovon auch das Bundesve r- fassungsgericht ausgegangen ist (BVerfGE 53, 257, 303 = FamRZ 1980, 326, 33 5 ) - nicht kostenneutral bewirk t werd en kann . Denn während der ausgleich s- berechtigte Ehegatte den hälftigen versicherungsmathematischen We rtanteil des ehezeitlich erworbenen Anrechts bereits mit der Durchführung des Verso r- gungsausgleichs als eine eigen ständige , vom Versicherungsschicksal des au s- gleichspflichtigen Ehegatten losgelöste Versorgung erwirbt , welche anders als das zu Ehezeiten bes tehende Recht auch eine eigene Invaliditätsversorgung umfasst, einer Wi e derverheiratung standhält und sogar spätere Ansprüche auf Witwer - oder Witwenrente eines neuen Ehegatten begründen kann , nimmt d er ausgleichspflichtige Ehegatte über das Unterhaltspriv ileg an zusätzlichen Re n- tenleistungen t eil , die ihm aufgrund eines bei ihm eingetretenen Versicherung s- falls so gewährt werden, als verfüge er noch über sein ungeteiltes Anrecht . Hie r in liegt eine Ver mehrung der Leitungspflichten de s Versicherers , die nicht d urch rentenrechtliche Zeiten (§ 54 SGB VI) erdient ist und deshalb der Sache nach eine versicherungsfremde Sozialleistung des Trägers der Rentenversich e- rung an geschiedene Ehegatten dar stellt . Obwohl in der hiermit einhergehenden Vermehrung der möglic hen Vers i- cherungsfälle und Leistungsansprüche geschiedener Ehegatten zugleich eine Benachteiligung der in fortbestehender Ehe lebenden Versicherten gesehen werden könnte, hat das Bundesverfassungsgericht den Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG dahin ver standen, dass es zu einem verfassungswidrigen Zustand kommen könne, wenn beim Ausgleichspflichtigen vor dem Ausgleich s- berechtigten ein Versicherungsfall eintritt und der ausgleichsberechtigte Teil, 15 16 - 7 - dem die übertragenen Werteinheiten mangels Vorliegens eine s Versicherung s- falles noch nicht zugutekommen , auf Unterhaltsleistungen des Ausgleichsve r- pflichteten angewiesen ist (BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 33 5 ). Die nach dieser Verfassungsrechtsprechung notwendigen, für den Vers i- cherer aufwandserhö henden Privilegierungen geschiedener Ehegatten hat der Gesetzgeber den Trägern der staatlichen Regel sicherungs systeme auf erlegt, nicht jedoch den privaten Rentenversicherungsträger n und beitragsfinanzierten Zusatzversorgungskasse n . Zu dieser Differenzierun g war der Gesetzgeber b e- rechtigt, da zwischen den Regelsicherung s s ystemen und den Systemen der ergänzenden Altersvorsorge Unterschiede von solcher Art und solchem G e- wicht bestehen, dass sie eine ungleiche Be handlung rechtfertigen . Denn anders als bei den R egelsicherungssystemen muss sich d ie Rentenleistungs pflicht der Träger der ergänzenden Altersvorsorge in ein versicherungsmathematisches Äquivalenzverhältnis zur vorherigen Beitr agsleistung fügen , im Falle der Z u- satzversorgungskassen durch ein Umlagesystem . D ie s hindert es, Trägern der ergänzenden Altersvorsorge über die durch d en Versorgungsausgleich ang e- ord nete , wertneutrale Halbt eilung bestehende r Anrecht e hinaus zusätzliche L eistungspflichten und Risiken durch die in den §§ 32 ff. VersAusglG normie r- ten Privilegien aufzubürden , welche das versicherungsmathematische Gleic h- gewicht von Beitragszahlung und Leistungsanspruch einseitig zu Lasten des Versicherers oder der Versichertengemeinschaft verschöben . Aus diesem Grund teilt der Senat nicht die in Teilen d er Literatur ( Bergner ZRP 2008, 211, 213; Rehme FamRZ 2008, 738, 741 ; MünchKommBGB/Gräper 5 . Aufl. § 32 VersAu s glG Rn. 6; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 32 VersAu s glG Rn. 1; Weinreich/Klein/Wick Fachan waltskommentar Familienrecht 4. Aufl. § 32 VersAu s glG R n. 3 ; Ruland FamFR 2012, 313 ; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 955 ) und mit dem Vorlagebeschluss des OLG Schleswig ( FamRZ 2012, 1388 ) vorgebrachten v erfassungsrechtliche n Bedenken gegen die vom 17 - 8 - Gesetz vorgenommene Differenzierung zwischen Rege lsicherung s s ystem en und anderen Versorgungssystemen . Der Senat hält vielmehr an der eindeutigen Gesetzeslage fest, wonach eine Kürzung der Aussetzung der Versorgung a u- ßerhalb der Regelsicherung s systeme nicht in Betracht kommt ( eben so BVerwG FamRZ 2012, 156 5; OLG Köln FamRZ 2012, 1569; OLG Hamm Be schluss vom 17. Mai 2011 - 1 UF 192/10 - juris; OLG Stuttgart Beschluss vom 20. Juni 2011 - 18 UF 107/11 - juris; Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 32 VersAu s glG Rn. 3; Gerhardt/v.He i ntschel - Heinegg/K lein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 8. Aufl. Kap. 7 Rn. 22 4; Schwab/ Hahne/Holzwarth Handbu ch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Kap. VI Rn. 502) . Das gilt auch für die in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erwo r- benen Anrec hte, die vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits grundsätz lich keine durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Anwartschaft begründen (vgl. BGHZ 174, 127 Rn. 51 f. mwN ) , und deren rechtliche Ausgestaltung im Einzelnen grundsätzlich der Tarifautonomie unterli e gt (BVerfG FamRZ 2010, 797 Rn. 29) . b) Zu Unrecht hat das Oberlandesgericht dem Antragsteller die Ausse t- zung der auf das Splitting nach § 1587 b Abs. 1 BGB zurückgehenden Rente n- kürzung versagt. Die vom Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 33 A bs. 1 VersAu s glG, wonach die Aussetzung der Rentenkürzung vorau s- setze, dass diese sich auf die Höhe eines gesetzlich geschuldeten Unterhalts auswir ke , wird der Bedeutung der Vorschrift nicht gerecht . aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Damit hat der Gesetzgeber die Aussetzung einer durch den Versorgungsausgleich bedingten Kürzung au s- drücklich auf die Höhe dieses fiktiven gesetzlichen Unterhaltsanspruchs b e- 18 19 - 9 - grenzt. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute ( Sena tsb e- schluss vom 21. März 2012 - XII ZB 234/11 - FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN ). bb) Eine weitere Einschränkung dahin, dass die Aussetzung der Rentenkürzung außer Betracht bleibe, soweit der Ausgleichspflichtige auch o h- ne diese zur Unterhaltsleistung verpfl ichtet ist, lässt sich der Vorschrift hingegen nicht entnehmen ( OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1595; OLG Karlsruhe Fa mRZ 2012, 452; Bergner NJW 2010, 3545; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; aA: Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 951 ; Borth Versorgungsausgl eich 6. Aufl. Rn. 964; Jo hannsen/Henrich/Hahne 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 5; MünchKommBGB /Gräper 5 . Aufl. § 33 VersAu s glG Rn. 13) . Eine dahin gehe n- de Einschränkung ginge auch nicht mit der Verfassungsrechtslage konform. Nach der Rechtsprechung des Bundes verfassungsgerichts (BVe rfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335) träte ein verfassungswidriger Zustand e in, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Re n- tenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch di e er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde . Verfassung s- rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung ist daher nicht die Unterhaltsverkürzung in der Person des Ausgleichsberechtigten, so n- dern eine neben die K ürzung der Rente aus einem Regelsicherungssystem tr e- tende Unterhalts belastung des Ausgleichspflichtigen. D ies zu vermeiden en t- spricht auch einer in der Gesetzesbegründung hervorgehobenen Z ielsetzung (BT - Drs. 16/10144 S. 72). Bis zum Höchstbetrag der fiktiv en gesetzlichen U n- terhaltspflicht führen daher auch solche Unterhaltslasten zu einer Aussetzung der Rentenkürzung, die auf unabänderbaren Unterhaltsv ergleichen beruhen . 20 - 10 - 3. Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers kann die angefochtene En t- scheidung keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschli e- ßend entscheiden, weil noch keine Feststellungen dazu getroffen sind, ob und in welcher Höhe ein fiktiver gesetzlicher Unterhaltsanspruch der Ehefrau b e- stünde . Sind die hierzu notwendigen Feststel lungen getroffen, wird das Oberla n- desgericht zu beachten haben, dass die Aussetzung der Rentenkürzung nicht nur durch den von der fiktive n gesetzliche n Unterhaltspflicht gesetzten Rahmen begrenzt, sondern weiterhin auf das Maß des - vereinbarungsgemäß - t a tsäc h- lich geschuldeten Unterhalts betrag s beschränkt ist (§ 33 Abs. 3 VersAusglG). Denn ü ber den tatsächlich gezahlten Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig ei ngeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste , nicht ein . Diesbezüglich hat das Oberlandesgericht bereits in tatrichterlicher Ausl e- gung d es Unterhaltsvergleichs vom 19. August 2008 festgestellt , dass der ta t- sächl iche Unterhaltsanspruch der Ehefrau mit oder ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich vereinbarungsgemäß in Höhe von 150 dass die Beteiligten eine Abänderungsmöglichkeit des Unterhaltstitels für den Fall der Einkommensänderung des Ehem anns ausgeschlossen haben. Deshalb ist von einem feststehenden Unterhaltsanspruch der Ehefrau in Höhe von m o- natlich 150 auszugehen , befristet bis zum erstmaligen Rentenbezug der Ehe - 21 22 23 - 11 - frau. Maximal bis zur Höhe dieser tatsächlich bestehenden Unterhalts p flicht kann die noch zu ermittelnde fiktive gesetzliche Unterhaltspflicht des Ehemanns zu einer Aussetzung der Rentenkürzung führen. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bad Kreuznach, Entscheidung vom 19.01.2012 - 9 0 F 187/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.04.2012 - 7 UF 154/12 -
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