BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 27/12 vom 12. September 2012 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1908 i, 1836; VBVG §§ 1, 4, 5; FamFG §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 287 Eine Betreuerbestellung ist dem Betreuer bei Aufga be des Beschluss es zur Post mit dessen Zugang bekannt gegeben. Die Vermutung der Bekanntgabe nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG schließt einen früheren Zugang nicht aus. BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 27/12 - LG Kassel AG Fritzlar - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2012 durch d en Vorsitzende n Richter D ose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 3. Ziv ilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. Dezember 2011 wird zurüc k gewiesen. Außergerichtliche Kosten der Betreuerin werden der Rechtsb e- schwerdeführerin auferlegt. Wert: b is 300 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den für die Vergütung maßgeblichen Zei t- raum der Betre u ung. Die Beteiligte zu 1 (im F olgenden: Betreuerin) ist durch Beschluss vom 31. August 2010 zur - berufsmäßigen - Betreuerin bestellt worden. Der B e- schl uss ist am 4. Oktober 2010 ausgefertigt und am selben Tag zum Z wecke der Bekanntgabe an die Betreuerin durch Aufgabe zur Post beim örtlichen Postamt aufgegeben worden. Die Beteiligten streiten im Rahmen der erstmalig 1 2 - 3 - festzusetzenden Betreuervergütung darum , ob die Betreuung mit dem 6 . Oktober 2010 begonnen hat, nachdem der Beschluss bei der Betreuerin am 5. Oktober 2010 eing egangen war , oder aufgrund der gesetzlichen Zustellung s- vermutung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG erst aufgrund der Bekann t gabe drei Tage nach Aufgabe zur Post (am 8. Oktober 2010), wie die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Staat s kasse) meint. Der Rechtspfleger des Amtsgericht s hat die Betreuervergütung begi n- nend mit dem 8. Oktober 2010 festgesetzt und den weitergehenden Antrag z u- rückgewies en . Das Landgericht hat die Vergütung auf die Beschwerde der B e- treuerin bereits für die Zeit ab dem 6. Oktober 2010 festgesetzt. Dagegen ric h- tet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatska s se. II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung nach § 70 Abs. 1 FamFG statthaft und konnte von der Staatskasse nach § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG ohne Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n walt eingelegt werden. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. 1. Nach Auffassung des Land gerichts kann auf die Regelung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG nur zurückgegriffen werden, wenn sich der Zeitpunkt der Bekanntgabe nicht feststellen lässt. Da die Betreuerin den Zugang am 5. Oktober 2010 glaubhaft gem acht habe, sei dieser für den Beginn der Betre u- ung maßgeblich. 3 4 5 - 4 - 2. Die Auffassung des Landgerichts trifft zu. Der Berufsbetreuer hat einen Anspruch auf pauschale Vergütung nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.V.m. §§ 1 , 4, 5 VBVG , der sich unter anderem nach der Dauer der Betreuung bestimmt . Die Betreuung wird mit der Bekanntgabe des Bestellungsbeschlusses an den Betreuer wir k- sam (§ 287 Abs. 1 FamFG). Aus der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 2 FamFG folgt nicht, dass die Bekanntgabe bei Aufgabe zur Post erst drei Tage nach der Aufgabe erfolgt. Durch die Regelung sollte nach der Begründung des Geset z- entwurfs zum FGG - Reformgesetz dem Bedürfnis nach einem möglichst zuve r- lässigen Weg der Übermittlung sowie einer möglichst effizienten und unbürokr a- tischen Bekanntgabemöglichkeit R echnung getragen werden ( BT - Drucks. 16/6308 S.182). Die Regelung zielt darauf ab, die Bekanntgabe auch dann s i- cherzustellen, wenn der Z u gang der Postsendung nicht nachweisbar ist. Für diesen Fall wird durch eine vom Gesetz unterstellte Postlaufzeit von dre i Tagen sichergestellt, dass bei regelmäßigem Ablauf ein Zugang auch erfolgt ist. Die Regelung erreicht ihren Sinn und Zweck, indem sie dem Empfänger einer g e- richtlichen Bekanntgabe nur dann ermöglicht, sich auf einen unterbli e benen oder späteren Zugang zu berufen, wenn er diesen nicht nur behauptet, sonde rn auch glaubhaft macht. 6 7 - 5 - Davon ist der vorliegende Fall, dass der Empfänger selbst einen früheren Z u gang einräumt und glaubhaft macht, aber nicht erfasst. Geht der Beschluss über die Bestellung bereits früher zu, so wird die Betreuung d a mit wirksam und beginnen insbesondere die Pflic h ten des Betreuers bereits zum Zeitpunkt des Zugangs. Dementsprechend hat das Landgericht die Vergütung zutreffend b e- rechnet. Dose Klinkhammer Schi l ling Gün ter Botur Vorinstanzen: AG Fritzlar, Entscheidung vom 10.06.2011 - 10 XVII 402/10 - LG Kassel, Entscheidung vom 22.12.2011 - 3 T 444/11 - 8
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