BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/14 vom 5. März 2015 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrl ein, Vill, die Richterin Lohm ann und den Richter Dr. Fischer a m 5. März 2015 beschlossen: D ie Rechtsb eschwer de gegen den Be schluss der Zivil kam mer 51 des Landgerichts Berlin vom 20. Mai 201 4 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen . Der Gegenstands we rt des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf festgesetzt. Gründe: I . Auf Eigenantrag eröffnete das Amtsgericht Span dau am 14. April 2009 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte die weitere Be teiligte z u 1 zur Treuhänderin. E ine Gläubigerin des Schuldners beantragte , das Ve rfahren in ein Regelinsolvenzverfahren überz u- leiten und es an das für Regelinsolvenzverfahren zuständige Amtsgericht Cha r- lottenburg zu verweisen . Das Amtsgericht Spandau wies diesen An trag zurück . Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin gab das 1 - 3 - Landgericht dem Antrag statt . Gegen die se E ntscheidung erhob der Schuldner Rechtsbeschwerde. Während des laufenden Rechtsbeschwerdeverfahrens wurde das Insolvenzverfahre n als Regelverfahren beim Amtsgericht Charlo t- tenburg geführt. Dieses Gericht entließ m it Beschluss vom 5. August 2010 die weitere Beteiligte aus dem Amt, w eil die Bestellung einer Treuhänderin im R e- gelinsolve nzverfahren nicht statthaft sei . Am selben Tag b estellte es den weit e- ren Beteilig ten zu 2 zum Insolve nzverwalter, der anschließend tätig wur de. Mit Beschluss vom 25. April 2013 (IX ZB 179/10, WM 2013, 1036) hob der Senat die Beschwerdeentscheidung auf und verwarf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin als unzulässig. Am 8. Oktober 2013 hat die Rechtspflegerin des nunmehr erneut mit dem Verfahren befassten Amtsgerichts Spandau " klarstellend " be schlossen, der weitere Beteiligte sei " auch Treuhänder dieses Verfah rens " . Dagegen hat die weitere Beteilig te sofortige Beschwerde erhoben und die Ansicht vertreten , nach wie vor sei sie die wirksam bestellte Treuhänderin. D as Landgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verf olgt die weit ere Beteiligte ihr Begehren weiter. II . Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg; sie ist nicht statthaft . 1. Die Rechtsbeschwerde ist nur eröffnet, wenn zuvor die sofortige B e- schwerde statthaft war . Ist dies nicht der Fall, ist eine gegen die Bes chwerd e- entscheidung eingelegte Rechtsbeschwerde selbst dann un statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. War die sofortige Beschwerde unstat t- 2 3 4 - 4 - haft, weil die angefochtene Entscheidung unanfechtbar war, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechts beschwerdegericht an einer Grundlage. Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden . Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsb e- schwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, WM 2009, 1582 Rn. 5 ff mwN) . 2 . Die sofortige Beschw erde der weiteren Beteiligten war nicht statthaft. a) Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung die sofortige Beschwerde vorsieht (§ 6 Abs. 1 Satz 1 InsO). Vorgesehen ist in § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde des Verwalters gegen seine Entlassung. Nach § 313 Abs. 1 Satz 3 InsO aF gilt die Vorschrift für den Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren entsprechend. Die Entlassung des Insolvenzverwalter s oder Treuhänder s muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Da nicht zwei Verwalter oder Treuhänder mi t denselben Aufgaben betraut sein können, liegt in der Bestellung eines neuen Verwalters oder Treuhänders zugleich die En t- lassung des alten . Voraussetzung ist allerdings, dass die Bestellung des vorm a- ligen Verwalters fortbesteht (BGH, Beschluss vom 15. Nov ember 2007 - IX ZB 8/07, nv Rn. 2; vom 15. N ovember 2007 - IX ZB 237/06 , WM 2008, 35 Rn. 5; vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. September 2010 - IX ZA 21/10, WM 2010, 208 9 Rn. 2). b) Mit dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Spandau vom 8. Oktober 2013 ist die weitere Beteili gte nicht ausdrücklich aus dem Amt als Treuhänderin entlassen worden. Es ist auch kein neuer Treuhänder bestellt 5 6 7 - 5 - worden. Nach dem Regelungsgehalt des Beschlus se s ist lediglich klargestellt wo rden, dass der weitere Beteiligte wei terhin (nur) Treuhänder ist. Sollte dieser zuvor nicht wirksam als solcher bestellt worden sein, ginge der angefochtene Beschluss ins Leere. Deshalb stellt er für die weitere Beteiligte keine beschwe r- defähige Entscheidung dar. 3. Überdies ist die weit ere Beteiligte schon mit Beschluss des Amtsg e- richts Charlottenburg vom 5. August 2010 aus dem Amt entlassen worden. Di e- ser Beschluss ist wirksam . a) Aus Gründen der Rechtssicherheit und - klarheit ist es geboten, einen im Insolvenzverfahren ergangenen B eschluss nur ganz ausnahmsweise als unwirksam zu behandeln (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGHZ 138, 40, 44). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach ein Hoheitsakt nur in dem dafür vorgesehenen Verfahr en beseitigt werden kann und wirksam ist , solange dies nicht geschehen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216, 218 ). Unwirksamkeit kommt ausnahm s- weise dann in Betracht, wenn ein Mangel vorliegt, der dem Akt schon äußerlich den Charakter einer richterli chen Entscheidung nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 1997 - IX ZR 249/96, BGHZ 137, 4 9 , 51 f ) . b) An einem solchen Mangel leidet der Beschluss über die Entlassun g der weiteren Beteiligten vom 5. August 2010 nicht. aa) Selbst wenn unterstell t wird , die Beschwerdee ntscheidung des Lan d- gerichts über die Fortführung des Verfahrens als Regelinsolvenzverfahren sei unwirksam gewesen und die Verweisung habe keine Bindungswirkung entfalte t , wäre das Amts ge richt Charlottenburg innerhalb des richtigen R echtswegs ledi g- 8 9 10 11 - 6 - lich unzuständig gewesen (§ 2 InsO iVm § 8 der Verordnung über die Zuwe i- sung amtsgerichtlicher Zuständig keiten vom 8. Mai 2008 ; GVBl. 2008 S. 116 ). Nach dem Wortlaut des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO (iVm § 4 InsO ) begrü n- det e die Unzust ändigk eit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht einmal die A n- fechtbarkeit der Entschei dung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - IX ZB 24/04, NZI 2005, 184) und hindert e erst Recht nicht ihre Wirksa m keit . Die Regelung soll vermeiden, dass die vom Ausgangsg ericht geleistete Sac h- arbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (BT - Drucks. 14/4722 S. 113). D ieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, wenn von der Unwir k- samkeit der Entscheidung auszu gehen wäre . Ob die Unzuständigkeit au s- nahmsweise geltend ge macht werden kann, wenn der Erstrichter seine Zustä n- digkeit unter Verletzung rechtl i chen Gehörs (vgl. MünchKomm - InsO/Ganter/ Lohmann, 3. Aufl., § 3 Rn. 32 ) oder willkürlich (MünchKomm - ZPO/Lipp, 4. Aufl., § 571 Rn. 10; aA Hk - ZPO/Wöstma nn, 5. Aufl., § 513 Rn . 3; Zöller/Heßler , ZPO, 30. Aufl., § 513 Rn. 10) an genommen hat , kann offenbleiben. Die W irksam keit der Entschei dung wird dadurch ebenfalls nicht in Frage gestellt . bb) Unabhängig von der Wirksamkeit der Beschwerdeentscheidung war der Beschluss über die Entlassung der weiteren Beteilig ten deshalb rechtswi d- rig , weil die zuvor erfolgte Überleitung in das Regelinsolvenzverfahren ausg e- schlossen war (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 12) . Unwirksam ist er auch aus die sem Grund nicht. D er weit e- ren Beteiligten hätte insoweit das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde g e- mäß § 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO zugest anden. In der Aufh e- bung der Entlassungsentscheidung auf die sofortige Beschwerde der weiteren Betei ligten wäre zugleich die Aufhebung der Bestellung und damit die Entla s- sung des weiteren Beteiligten zu sehen gewesen (BGH, Beschluss vom 12 13 - 7 - 23. September 2010 - IX ZA 21/10, WM 2010, 2089 Rn. 2). Diesen Weg hat die weitere Beteiligte nicht beschritten. c ) Ob ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss, wie die Recht s- beschwerde meint, unwirksam sein kann, wenn er auf einer vorangegange nen, ihrerseits wirkungslosen Entscheidung be ruht, ist noch nicht abschließend g e- klärt . Offen gelassen hat der Senat die Frage, ob schon die Aufhebung eines Verweisungsbeschlusses dem nach Verweisung ergangenen Eröffnungsb e- schluss die rechtliche Grundlage entzieht (BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 - IX ZR 99/97, BGH Z 138, 40, 46). Im Schrifttum wird vertreten, dass mit recht skräftiger Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses das Verwalteramt e r- lischt (Uhlen bru ck/Pape, InsO, 13. Aufl., § 34 R n. 33; MünchKomm - InsO/ Graeber, 3 . Aufl., § 34 Rn . 90). aa) Auszugehen ist auch hier von dem Grundsatz, dass ein Hoheitsakt wirksam ist, bis er in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt ist. Das e r- fordern Rechtssicherheit und - klarheit sogar in besonderem Maße, weil die U n- wirksamkeit nicht dem Hoheitsakt selbst zu entnehmen ist, sondern vorang e- gangene Entsc heidungen in die Würdigung ein zubeziehen sind. Eine Unwir k- samkeit des Hoheitsakts aufgrund der Wirkungslosigkeit vorangegangener En t- scheidungen ist demzu folge nur unter engen Voraussetzungen anzunehmen. Sie kann vorliegen , wenn die spätere Entscheidung die Wirksamkeit der früh e- ren in z ulässiger Weise zur Bedingung macht , ode r sie kann aus der Natur der Sa che folgen . Letzteres ist regelmäßig nicht schon dann der Fall, wenn die sp ä- tere Entscheidung auf der früheren be ru ht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die Wirkungslosigkeit der frühere n Entscheidung der späteren jeglichen Reg e- lungszweck nimmt. Dies wird etwa für spätere Entscheidungen des Insolven z- gerichts anzunehmen sein, wenn der Eröffnungsbeschluss wirkungslos ist. 14 15 - 8 - bb ) Danach führt die - hier unterstellte - Wirkungslosigkeit d er Entsche i- dung des Landgerichts über d ie Fortführung des Verfahrens als Regelinso l- venzverfahren und die Verweisung an das Amtsge richt Charlotten burg nicht zur Unwirksamkeit der Entlassungsentscheidung vom 5. August 2010. Entgegen der Ansicht der Rechtsbesch werde hat die Insolvenzrichterin des Amtsgerichts Charlottenburg die Wirksamkeit der vorangegangenen Beschwerdeentsche i- dung nicht zur Bedingung für die Wirksamkeit der Entlassungsentsc heidung erhoben, sondern in dem aus ihrer Sicht vorliegenden Regelinsolv enzverfahren entschieden. Die Unwirksamkeit folgt auch nicht aus der Natur der Sache. Das (Verbraucher - )Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners dauerte 16 - 9 - fort. Es bedurfte daher weiterhin einer Verwaltung der Insolvenzmasse und e i- ner rechtssic heren Entscheidung darüber, wer diese vorzunehmen hat. In di e- sem Zusammenhang erfolgte die Entla ssung der weiteren Beteiligten. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Berlin - Spandau, Entscheidung vom 08.10.2013 - 38 IK 70/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 20.05.2014 - 51 T 57/14 -
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