ECLI:DE:BGH:2016:090616BIXZB27.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/15 vom 9. Juni 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer am 9. Juni 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der B e- schluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 16. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwe rdeverfahrens, an das Beschwerdegericht z u- rückverwiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.648,39 festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Während des Insolvenzverfahrens überwies ein e Drittschuldnerin auf ein für die Masse eingerichtetes Insolvenzso n derkonto a n- stelle des von ihr geschuldeten Betrags von 233,03 1 - 3 - D anach zeigte der Verwalter die Unzulänglichkeit der Masse an. E ine Ersta t- tung des überzahlten Betrags unterblieb . Nach dem Schlussbericht des Verwa l- ters kann die Drittschuldnerin hinsichtlich ihrer Überzahlung mit einer Befried i- gungsquote von 74,7 v.H. rechnen. F ür seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter hat der we itere Beteiligte eine Vergütung in Höhe von 24.388,22 beantragt und dabei die Berechnungsgrundlage unter Einbeziehung des durch die Fehlüberweisung ohne rechtlichen Grund erlangten Betrags von 23.069,97 mit 56.958,20 Das Amtsgericht hat den Betrag der Fehlüberweisung nicht berücksichtigt und die Vergütung auf insgesamt 18.739,83 i- teren Betei ligten hat k einen Erfolg gehabt. Mit der vom Beschwerdegericht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde verfol gt er seinen Vergütungsanspruch weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. D as Beschwerdegericht hat gemeint, rechtsgrundlose Zahlungen an die Insolvenzmasse seien als ungerechtfertigte Bereicherung nicht vergütung s- relevant. Dies gelte auch dann, wenn die geleistete Zahlung aufgrund eingetr e- tener Masseunzulänglichkeit nicht zurückgeführt werden müsse. Der Wert der Masse, aus dem sich die Vergütung des Verwalters errechne, sei auf den ec h- ten Überschuss zu begrenzen, der dem Schuldner zustehe. 2 3 4 - 4 - 2. D ieser Ansicht ist nicht zu folgen. Der Senat hat mit Urteil vom 5. März 2015 (IX ZR 164/14, WM 2015, 733) für den Fall einer Fehlüberweisung auf ein Konto des Schuldners entschieden, dass der durch eine irrtümliche Überwe i- sung erlangte Auszahlungs anspruch des Schuldners gegen seine Bank die B e- rechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens erhöht (aaO, Rn. 19, 22 bis 24) . Nichts anderes gilt , wenn eine rechtsgrundlose Zahlung auf ein vom Insolvenzverwalter eingerichtetes Insolvenzsonderko nto erbracht wird , aus dem die Masse berechtigt ist . Der Erstattungsanspruch wegen ungerechtferti g- ter Bereicherung stellt zwar eine Masseverbindlichkeit dar. Verbindlichkeiten der Masse werden aber vom Wert der Masse, nach dem die Vergütung des I n- solvenzve rwalters gemäß § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV b e- rechne t wird , grundsätzlich nicht abgesetzt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Im Streitfall wurde der Erstattungsanspruch nach Anzeige der Masseunzulänglic h- keit als Altmasseforderu ng nicht erfüllt (§ 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO). In diesem Fall ist die Einbeziehung des überwiesenen Betrags in die Berechnungsgrundlage auch deshalb gerechtfertigt , weil auf die Massemehrung tatsächlich zugegriffen wird (BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 24). 3. D er angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO) . Dieses wird zu prüfen haben, ob den Besonderheiten der durch die Fehlüberweisung verursachte n Mehrung der Insolvenzmasse durch 5 6 - 5 - einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 InsVV Rechnung zu tragen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2015, aaO Rn. 29). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 29.01.2015 - 80 IN 420/ 13 - LG Bochum, Entscheidung vom 16.04.2015 - I - 7 T 82/15 -
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