ECLI:DE:BGH:2018:040118BXIZB27.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI Z B 2 7 / 1 7 vom 4. Januar 201 8 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Januar 201 8 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger , die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie d ie Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die als "Beschwerde, hilfsweise Gehörsrüge " bezeichnete Rechts - b eschwerde de r Verfügungsklägerin gegen den Beschl u ss der 4 . Zivilkamme r des Landgerichts Stuttgart vom 2 4 . Okto ber 201 7 wird auf ihre Kosten als unstatthaft verworfen . Gründe: D as Landgericht hat durch Beschluss vom 2 4 . Oktober 201 7 den Pr o- zesskostenhilfeantrag der Verfügungsklägerin vom 29. August 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abge lehnt . Die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde de r Verfügung s- klägerin ist nicht statthaft. Eine Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies 1 - 3 - im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor . Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2017 - 13 C 3049/17 - LG Stuttgar t, Entscheidung vom 24.10.2017 - 4 S 232/17 -
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