BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 272/03 vom13. Januar 2004in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und nam 13. Januar 2004beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des LandgerichtsMünchen I vom 11. November 2003 wird auf Kosten des Gläubi-gers als unzulässig verworfen.Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für dasRechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder nach dem Gesetzallgemein eröffnet noch vom Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen wor-den ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Sie kann insbesondere nicht auf § 7 InsO gestütztwerden, weil sie keinen insolvenzspezifischen Gegenstand hat, sondern zivil-prozessualer Natur ist; sie wendet sich gegen die Zurückweisung der Ableh-nung eines Richters am Amtsgericht (vgl. Heidelberger Kommentar zur Insol-venzordnung/Kirchhof, 3. Aufl. § 4 Rn. 5). - 3 -Da die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist, kommt die Bewilligung vonProzeßkostenhilfe nicht in Betracht (§ 114 ZPO).Beschwerdewert: 3.000 rKreftGanterRaebelKayser
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