BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 272/09 vom 26. M344rz 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 26. M344rz 2010 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 9. November 2009 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsbeschwerde des Schuldners keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO), jedoch unzul344ssig, weil diese nicht inner-halb der bis zum 4. M344rz 2010 verl344ngerten Frist (247 575 Abs. 2 Satz 3, 247 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO) begr374ndet worden ist. Ein Gesuch des Schuldners auf Wie-dereinsetzung in die vers344umte Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde (247 233 ZPO) verspricht keinen Erfolg. 2 - 3 - a) Einer Partei, welche nicht 374ber die finanziellen M366glichkeiten zur Ein-legung oder Begr374ndung eines Rechtsmittels verf374gt, wird auf Antrag Wieder-einsetzung in eine vers344umte Frist gew344hrt, wenn die Partei innerhalb der Frist ein Prozesskostenhilfegesuch bei Gericht eingereicht und alles in ihren Kr344ften Stehende getan hat, damit 374ber diesen Antrag ohne Verz366gerung entschieden werden kann. Diesem Erfordernis ist nur gen374gt, wenn mit dem Prozesskosten-hilfeantrag auch eine Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnissen nebst der erforderlichen Belege (247 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO) vorgelegt werden (BGH, Beschl. v. 31. August 2005 - XII ZB 116/05, NJW-RR 2006, 140, 141; v. 13. April 2006 - IX ZA 3/06, FamRZ 2006, 1028 f; v. 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06, FamRZ 2006, 1522, 1523; v. 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07, NJW-RR 2008, 942, 943 Rn. 10; v. 8. Januar 2009 - V ZA 14/08, bei juris Rn. 3). Weisen die Darlegungen des Antragstellers zu seinen pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen L374cken auf, so kann Wiedereinsetzung in die vers344umte Frist nur gew344hrt werden, wenn der Antragsteller darauf vertrauen durfte, die wirtschaft-lichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben; dies kommt in Betracht, wenn die L374cken auf andere Weise geschlossen oder Zweifel beseitigt werden k366nnen, etwa aufgrund der beige-f374gten Unterlagen (BGH, Beschl. v. 13. Februar 2008 aaO S. 943 Rn. 11; v. 19. November 2008 - IV ZB 38/08, NJW-RR 2009, 563, 564 Rn. 10). 3 b) Das Prozesskostenhilfegesuch des Schuldners ist zwar noch inner-halb der Frist zur Begr374ndung der Rechtsbeschwerde und damit rechtzeitig beim Bundesgerichtshof eingegangen; wegen fehlender Belege zu seinen per-s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen kann 374ber den Antrag jedoch nicht ohne weitere Darlegungen entschieden werden. Da der Schuldner auch nicht darauf vertrauen konnte, einen ordnungsgem344337en und vollst344ndigen Prozess- 4 - 4 - kostenhilfeantrag eingereicht zu haben, ist die Vers344umung der Frist zur Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde nicht unverschuldet (247 233 ZPO). Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die vers344umte Begr374ndungsfrist hat daher keine Aus-sicht auf Erfolg. aa) Insoweit ohne Gr374nde gem344337 247 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO. 5 bb) Insoweit ohne Gr374nde gem344337 247 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO. 6 - 5 - 2. Die bereits eingelegte Rechtsbeschwerde ist wegen der fehlenden Be-schwerdebegr374ndung als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2, 247 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 7 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Mayen, Entscheidung vom 24.09.2009 - 7 IN 115/02 - LG Koblenz, Entscheidung vom 09.11.2009 - 2 T 769/09 -
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