BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 273/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 18. Dezember 2008 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird zur374ckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 20. Oktober 2008 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Dem Schuldner kann Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdever-fahren nicht gew344hrt werden, weil seine Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (247 4 InsO, 247 114 Satz 1 ZPO). 1 Die Rechtsbeschwerde ist unter keinem in Betracht kommenden Ge-sichtspunkt statthaft. Soweit das Landgericht mit seinem Beschluss vom 20. Oktober 2008 374ber die Geh366rsr374ge des Schuldners vom 14. Oktober 2008 entschieden hat, ergibt sich die fehlende Anfechtungsm366glichkeit bereits unmit- 2 - 3 - telbar aus dem Gesetz. Gem344337 247 4 InsO, 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ist der Be-schluss, durch den 374ber eine Geh366rsr374ge entschieden wird, unanfechtbar. Soweit das Landgericht 374ber die Gegenvorstellungen des Schuldners vom 29. Januar und 20. August 2008 entschieden hat, ist der Beschluss gleich-falls nicht anfechtbar. Die Gegenvorstellung ist ein gesetzlich nicht geregelter, aber allgemein anerkannter au337erordentlicher Rechtsbehelf. Sie zielt aus-schlie337lich auf die 334berpr374fung einer getroffenen Entscheidung durch das Ge-richt selbst, das die angegriffene Entscheidung erlassen hat. Aus dieser Funkti-on ergibt sich, dass die Entscheidung 374ber die Gegenvorstellung ihrerseits nicht durch die jeweilige Rechtsmittelinstanz 374berpr374fbar ist (vgl. nur Musielak/Ball, ZPO, 6. Aufl. 247 567 Rn. 28; Z366ller/He337ler, ZPO, 27. Aufl., 247 567 Rn. 28). 3 - 4 - Die vom Schuldner selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gr374nden unstatthaft und im 334brigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 4 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 18.01.2007 - 51 IN 123/01 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 20.10.2008 - 4 T 2/07 -
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