BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 273/11 vom 26. April 2012 in dem Vollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 148 Abs. 2; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 3 Das Insolvenzgericht ist zuständiges Vollstreckungsgericht für die Herausg abevol l- streckung, welche der Insolvenzverwalter aus dem Eröffnungsbeschluss gegen den Insolvenzschuldner betreibt. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - IX ZB 273/11 - AG Hoyerswerda LG Bautzen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den V orsitz enden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape a m 26. April 2012 beschlossen: Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in die ve r- säumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Recht s- beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Lan d- gerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 gewährt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom 27. Juni 2011 wird auf Kosten des Gläubigers zurückg ewiesen. e- setzt. Gründe: I. Der Vollstreckungsgläubiger und Rechtsbeschwerdeführer (fortan: Ve r- walter) ist Verwalter in dem am 1. März 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermöge n des Schuldners. Er beabsichtigt, ein Fahrzeug des Schul d- 1 - 3 - ners zur Masse zu ziehen und zu verwerten. Der Schuldner hat auf Anfragen nicht reagiert, auch nicht auf das Angebot, das Fahrzeug gegen Zahlung von 300 Der Verwa lter hat bei dem für den Wohnsitz des Schul dners zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsg ericht beantragt, unter der Bedingung der B e- wi l ligung von Prozesskostenhilfe den Gerichtsvollzieher mit der Herausgab e- vollstreckung zu beauftragen . Das Vollstreckun gs gericht hat seine Zuständi g- keit ver neint und den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt . Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwe r- degericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Verwalter weiterhin die B e- w illigung von Prozesskostenhilfe für den Vollstreckungsauftrag erreichen. II. Dem Verwalter ist nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Rechtsb e- schwerde zu bewilligen. III. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 N r. 2 ZPO statthaft und auch im Ü brigen zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben richtig entschieden. 2 3 4 - 4 - Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Zwangsvollstr e- ckung smaßnahmen ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen. Das ist hier das Inso l- venzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht. Der Rechtsbeschwerde ist zuzugeben, dass dieses Ergebnis der Vorschrift des § 148 Abs. 2 InsO nicht unmittelbar zu entnehmen ist. Nach § 148 Abs. 2 InsO kann der Verwalter auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die He r- ausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im W e- ge de r Zwangsvollstreckung durchsetzen; § 766 ZPO gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt. Hat aber das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen zu e ntscheiden, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher zu beobachtende Verfa h- ren betref fen, ist es auch das für die Zwangsvollstreckung zuständige Gericht im Sinne von § 117 Abs. 1 Satz 3 ZPO ; denn auch im Regelfall einer Zwangs - 5 - 5 - vollstreckung außerhalb des Anwendungsbe reichs von § 148 Abs. 2 InsO gibt es neben dem für Erinnerungen zuständigen Vollstreckungsgericht im Sinne von § 766 ZPO kein weiteres Vollstreckungsgericht. Kayser Vill Loh mann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Hoyerswerda, Entscheidung vom 21.03.2011 - 1 M 374/11 - LG Bautzen, Entscheidung vom 27.06.2011 - 1 T 33/11 -
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