BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 274/05 vom 20. Juli 2006 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 12. Oktober 2005 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 Euro festgesetzt. Gr374nde: Der weitere Beteiligte war Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin (fortan: GmbH). Am 11. August 2005 hat er die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber deren Verm366gen beantragt und zugleich sein Amt als Gesch344ftsf374hrer nie-dergelegt. Der Antrag ist als unzul344ssig zur374ckgewiesen worden, weil der wei-tere Beteiligte bereits vor Eingang des Insolvenzantrags als Gesch344ftsf374hrer der GmbH abberufen worden sei. Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteilig-ten, mit der dieser die Unwirksamkeit der Abberufung eingewandt hatte, ist we-gen fehlender Beschwerdebefugnis eines nicht mehr amtierenden Gesch344fts-f374hrers zur374ckgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der wei-tere Beteiligte den Er366ffnungsantrag weiter. 1 - 3 - Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil der weitere Beteiligte als ehemaliger Gesch344ftsf374hrer nicht berechtigt ist, die GmbH zu vertreten. Die Vorschrift des 247 15 Abs. 1 InsO 344ndert daran nichts. Sie verleiht jedem Mitglied des Vertretungsorgans einer juristischen Person das Recht, f374r diese einen In-solvenzantrag zu stellen. Daraus folgt gegebenenfalls auch die Befugnis, ge-m344337 247 34 Abs. 1 oder 2 InsO namens der juristischen Person sofortige Be-schwerde gegen einen Beschluss des Insolvenzgerichts einzulegen (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 15 Rn. 3 und 247 34 Rn. 5; Jaeger/M374ller, InsO 247 15 Rn. 63; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 34 Rn. 9). Der weitere Beteiligte ist je-doch nicht mehr Gesch344ftsf374hrer der GmbH. Am 12. August 2005 ist sein Aus-scheiden als Gesch344ftsf374hrer in das Handelsregister eingetragen worden. Da-mit kann er die GmbH auch in den Verfahren der sofortigen Beschwerde und der Rechtsbeschwerde nicht mehr vertreten (vgl. etwa HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 34 Rn. 5; Jaeger/Schilken, InsO 247 34 Rn. 18; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 34 Rn. 11; zur Rechtslage nach der KO OLG Frankfurt a.M. Rpfleger 1982, 436). Eigene Verfahrensrechte stehen dem Mitglied des Vertretungsor-gans weder vor noch nach seinem Ausscheiden zu. 2 - 4 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - IN 299/05 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 12.10.2005 - 33Z T 146/05 -
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