BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 274/09 vom 14. Juni 2012 in dem Vollstreckbarerklärungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richt erin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 14. Juni 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Besc hluss des 9 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 18. November 2009 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 33.494,32 Gründe: Die statthafte (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie keinen Zulässigkeitsgrund aufdeckt. Der geltend gemac hte Einheitlichkeitssicherungsbedarf liegt nicht vor (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdegericht hat das Grundrecht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Es hat die Rechtsauffassung der Antragsge g- nerin in der Beschwe rdebegründung, dass keine Entscheidung im Sinne des Art. 32 EuGVVO vorliege und die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung g e- gen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public international verstoße 1 2 - 3 - und deshalb einer Anerkennung nach Art. 34 Nr. 1 , Art. 45 Abs. 1 EuGVVO entgegenstehe, ersichtlich zur Kenntnis genommen und erwogen. Ein en A n- spruch, mit der eigenen Meinung durchzudringen, gibt d as Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 2 1. Februar 2008 - IX ZR 62/0 7 , DS tRE 2009, 328 Rn. 5; st. Rspr.). Die vom Beschwerdegericht zitierte Bestimmung des Art. 46 Abs. 2 EuGVVO ist zwar nicht einschlägig. Dem liegt aber ersichtlich kein Verstoß g e- gen das Willkürverbot zugrunde, sondern ein Schreibfehler. Gemeint war Art. 4 6 Abs. 1 oder Art. 45 Abs 2 EuGVVO. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2009 - 1 O 2259/09 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 18.11.2009 - 9 W 39/09 - 3 4
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