BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 274/10 vom 19. Mai 20 1 1 in dem Restschuldbefreiung s verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------ InsO § 296 Abs. 1, Abs. 2 Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungs verfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn di e sem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO z u grunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX Z B 274/10 - LG Aschaffenburg AG Aschaffenburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 20 1 1 beschlossen: Dem Schuldner wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Se p- tember 2010 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. Auf die Rechtsmit tel des Schuldners werden die Beschlüsse der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 21. Septe m- ber 2010 und des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 14. Juli 2010 aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 esetzt. Gründe: I. Das im Oktober 2004 eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im April 1 - 3 - 2008 aufgehoben , § 200 InsO. Im Mai 2010 hat der Treuhänder dem Inso l- venzg e richt mit geteilt , dass trotz Aufforderung seinerseits der Schuldner keine Erklärungen über seine Einko m mensverhältnisse abgegeben habe. Nachdem der Schuldner auch gegenüber dem Insolvenzgericht trotz entsprechen den Ve r- la n gen s und einer Belehrung über die Folgen der unterl assenen Mitwirkung die angeforderten Auskünfte nicht erteilt hatte, hat das Amtsgericht die Res t- schuldbefreiung versagt und die Stundung der Verfahrenskosten aufgehoben . Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückg e- wiesen. Hierge gen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufh e bung der angefochtenen Beschlüsse über die Versagung der Restschuldbefreiung und die Aufhebung der Stundung der Verfahrensko s- ten begehrt . II. Dem Schuldner ist nach Gewähr ung von Prozesskostenhilfe zur Durc h- führung des Rechtsbeschwerde verfahrens wegen der Versäumung der Frist zur Ei n legung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu g e währen (§§ 233, 234 Abs. 2, § 575 ZPO). III. Die ge mäß §§ 7, 6 Abs. 1, § 296 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begründet. 2 3 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner sei ausweislich der Auskunft des Treuhänders seinen Auskunfts - und Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Die ihm gerichtlich gesetzte Frist habe er ungenutzt ve r- streichen lassen. Die Versagung der Restschuldbefreiung werde auf § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gestützt; in diesem Fall sei die Restschuldbefreiung von Amts wegen zu versagen . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Einem Schuldner kann nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn ein hierzu berechtigter Gläu biger einen Versagung s- antrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt hat , der zu dem Auskunftsve r langen des Absatzes 2 der Vorschrift g e führt hat . a) Gemäß § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO bedarf es zur Versagung der Res t- schuldbefreiung zwingend eines Gläubigerantrage s. Ein solcher Antrag ist nur zulässig, wenn die Versagungsvoraussetzungen glaubhaft gemacht werden, die sich aus § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO ergeben. Nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO muss der Schuldner während der Laufzeit der Abtretungserklärung gemäß § 287 Abs. 2 InsO eine seiner Obliegenheiten schuldhaft verletzt haben . Weiter muss die Befriedigung der Insolvenzgläubiger durch die Obliegenheitsverle t- zung beeinträchtigt sein (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - IX ZB 148/09, ZI n sO 2010, 1558 Rn. 7) . D ie Vorschrift des § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO enthält gegenüber § 296 Abs. 1 InsO einen ei genständigen Versagungstatbestand , der an die Mitwi r- kungspflichten des Schuldners im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO ank n üpft . Wegen seiner einschneide nden Wirkungen ist der Schuldner in geeigneter Weise darüber aufzuklären, dass seine Mitwirkung, die 4 5 6 7 - 5 - alle rdings nicht erzwungen werden kann , sanktionsbewehrt ist und im Falle e i- ner unentschuldigten Verweigerung schon deshalb die Versagung der Res t- schul d bef reiung droht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 12 6 8 Rn. 9; vom 21. Januar 2010 - IX ZB 6 7/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 22). b ) Das Verhältnis dieser beiden Versagungstatbestände zueinander ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einerseits wird a us der Gesetzessy s- tematik des § 296 InsO g e schlossen, dass die Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO nur dann auch ohne Antrag eines Gläubigers versagt we r- den könne , wenn der Schuldner in dem sich an einen zulässige n Versagung s- antrag eines Gläubiger s gemäß § 296 Abs. 1 InsO anschließenden Verfahren seinen Auskunftspflichten nach § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht nach g e komme n sei (vgl. FK - Ins O /Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 39, 45; MünchKomm - InsO/ Stephan, 2. Aufl., § 296 R n. 24 , 33 ; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 13. Aufl., § 296 Rn. 31; HK - InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 296 Rn. 12 , 14 ). Vorausse t- zung für die Ve r sagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO sei ein Verstoß gegen die dort geregelten Verfahrensobl iegenheiten. Erst ein solcher Verstoß stelle den von Amts wegen zu berücksichtigenden Vers a- gungsgrund nach § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO dar. Diese besondere n Obliege n- heit en träfen den Schuldner jedoch erst, nachdem der Gläubiger einen nach § 296 Abs. 1 InsO zu lässigen Versagungsantrag gestellt habe (vgl. LG Fre i- burg, Beschluss vom 13. Januar 2011 - 3 T 312/10 Rn. 7; AG Köln, Be schluss vom 2. März 2011 - 74 IK 7/09 Rn. 5, 6; AG Wuppertal, Beschluss vom 14. März 2011 - 145 IK 723/08 Rn. 12; alle Entscheidungen nu r in juris verö f- fentlicht; FK - InsO/Ahrens, 6. Aufl., § 296 Rn. 39 ). 8 - 6 - Andererseits wird die Ansicht vertreten, die Restschuldbefreiung könne dem Schuldner ohne jeden Gläubigerantrag versagt werden, wenn er schul d- haft seine Ve r fahrensobliegenheiten nicht erfül le. Dies soll sich aus Sinn und Zweck der Obliegenhe i ten des § 295 InsO auf der einen und des § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO auf der anderen Seite ergeben. § 295 InsO sichere die Gläubige r- befriedigung, § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO die Verfahrensförderung. Diese st e he nicht zur Disposition der Gläubiger , und auf ihre Verletzung könne ein Gläub i- ger einen Versagungsantrag nicht stützen. Die Verfahrensobliegenheiten des Schuldners dienten der Entlastung der Insolvenzgerichte, nur diese seien die Betroffene n , die im Nichterfüllungsfall von Amts wegen darauf reagieren kön n- ten (vgl. AG Mannheim , NZI 2010, 490 f ; AG Hamburg , NZI 2010, 446 f ; J a cobi , ZVI 2010, 289 , 290 f ). c ) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO kann es eine Versagung d er Restschuldbefreiung ohne einen Gläub i- ge r antrag nicht geben. aa) Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagung s- gründe n nicht e in (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139 , 142 ). Mit seinem Antrag bestimmt der Gläubiger z u- gleich den Verfahren s gegenstand. Das Insolvenzgericht darf die Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht von Amts wegen auf andere als die vom Antragste l ler geltend gemachten Versagungsgründe stützen (vgl . BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391 Rn. 11 ). D ie s belegt, dass das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung der Gläubigerautonomie unterliegt . Ausdrücklich wird in der Begründung zum R e- gie rungsentwurf des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung 9 10 11 - 7 - (BT - Drucks. 12/3803 S . 65 ) darauf verwiesen, dass die Entscheidung über die Restschuldbefreiung in einem kontradiktorischen Verfahren nach Anhörung der B e teiligten ergehe ( vgl. FK - InsO/Ahrens, aaO, § 296 Rn. 21) . bb) Da es für den Insolvenzgläubiger in der Regel schwierig ist, Erkenn t- nisse darüber zu erlangen, ob der Schuldner seinen Obliegenheiten in der Treuhandzeit nachkommt, begründet § 296 Abs. 2 Satz 2 Ins O besondere Au s- kunftspflichten für den Schuldner (vgl. FK - InsO/Ahrens, aaO, § 296 Rn. 39) , die jedoch erst entstehen, wenn ein Gläubiger einen Antrag nach § 296 Abs. 1 InsO gestellt hat (vgl. die Begründung zu § 245 RegE - InsO, BT - Drucks. 12/2443, S. 193 ) . W enn der Schuldner diesen besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 Satz 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten nicht nach kommt , ist ihm die Restschuldbefreiung zu versagen , ohne dass es eines zusätzlichen A n trages, der diesen Tatbestand aufgreift, bedarf (vgl. BG H, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZI n sO 2009, 126 8 Rn. 9) . cc) Allerdings tritt das Insolvenzgericht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich erst auf der Grundlage eines zulässigen Gläubigerantrag es in die Amtsermittlung ein (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 - IX ZB 37/03, BGHZ 156, 139, 142) . Dem entspricht es, dass die besonderen Au s- kunftspflichten des Schuldners regelmäßig auch erst nach einem zulässigen Gläubigerantrag en t stehen ( BGH, Beschluss vom 14. Mai 2009 - IX ZB 116/ 08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 9) . Jedoch kann ein zunächst zulässiger Versagungsa n- trag im Laufe des Verfahrens unzulässig werden, wenn etwa aufgrund von Vo r- trag des Schuldners der Versagungsgrund nicht mehr glaubhaft e r scheint. Auch mag die Bewertung des Geric hts, ob nach umfassender Würdigung aller U m- stände mehr für das Vo r liegen eine s Versagungsgrundes spricht, sich im Laufe des Verfahrens än dern, schließlich kann es verschiedene vertretbare Bewe r- 12 13 - 8 - tungen geben. Deswegen kann es für die Versagung nach § 296 Abs . 2 Satz 3 InsO nicht darauf ankommen, ob der Versagungsantrag nach Auffassung des Beschwe r degerichts zum Zeitpunkt der Versagungsentscheidung zulässig war. Es widerspräche Sinn und Zweck der Anh ö rung nach § 296 Abs. 2 Satz 1 InsO, wenn in diesem Termin üb er die Zulässigkeit des Versagungsverfahrens gestri t- ten we r den könnte . Anderenfalls wäre dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, sich unter Hinweis auf eine nach seiner Ansicht nicht ausreichende Glaubhaf t- machung des Gläubigerantrags den Anordnungen des In solvenzgerichts - gegebenenfalls auch das Verschulden ausschließend - zu w i dersetzen und das Verfahren zu verzögern . Dem Schuldner, der die Rechtswohltat der Res t- schuldbefreiung erstrebt, ist es zuzumuten, über die Erfüllung seiner Obliege n- heiten Auskunft zu erteilen, selbst wenn der Versagungsantrag des Gläubigers unzureichend ist. d) Vorliegend fehlt es an einem Gläubigerantrag . D as Insolvenzgericht hat das Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen eing e- leitet. Dies sieht die Insolve nzordnung nicht vor. Der Versagungsbeschluss kann deswegen keinen Bestand haben und ist aufzuh e ben. 14 - 9 - 3. Da die Aufhebung der bewilligten Stundung der Verfahrenskosten a l- lein mit der Versagung der Restschuldbefreiung begründet worden ist (§ 4c Nr. 5 Ins O) , war der B e schluss auch insoweit aufzuheben. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 14.07.2010 - 4 IN 336/04 - LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 21.09.2010 - 43 T 161/10 - 15
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