BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 274/11 vom 26. April 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 26. April 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden - Baden vom 26. September 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwer deverfahrens wird auf 5.000 t- gesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO Art . 103f EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder d ie Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Beschwerdegericht ist - ohne dass Zulässigkeitsgründe berührt werden - davon ausgegangen , dass der Schuldner gegen seine sich aus § 97 InsO ergebenden Auskunfts - und Mitwirkungspflichten verstoßen hat. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann eine Auskunftspflichtverletzung vo r- 1 2 - 3 - liegen, wenn die aktuellen Einkünfte nicht mitgeteilt werd en (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975 Rn. 8). Gleiches gilt für einen zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsel (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 21/07, Rn. 3 nv). Es genügt, dass die Verletzung der Ausku nfts - und Mitwirkungspflichten nach ihrer Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 10; vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, WM 2011, 176 Rn. 5; vom 19. Mai 201 1 - IX ZB 142/11, ZInsO 2011, 1223 Rn. 7). Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die g egebenenfalls B e- standteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die B e- friedigungsaussichten der Gläubiger (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009, aaO Rn. 20). Gleiches gilt für eine vom Schuldner unterlassene Mitteilung eines zwischenzeitlich vollzogenen Arbeitsplatzwechsels (BGH, Beschluss vom 14. Januar 201 0 , aaO). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsb e- schwerde geltend gemachten symptomatisc hen Rechtsfehler liegen nicht vor. Die Auskunfts - und Mitwirkungspflichten bestehen bis zur Verfahrensbeend i- gung fort, auch wenn nach Ablauf der Frist der Abtretungserklärung vorzeitig über die Restschuldbefreiung zu entscheiden ist. - 4 - 2. Von einer weit eren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Baden - Baden, Entscheidung vom 25.01.2011 - 11 IN 188/03 - LG Baden - Baden, Entscheidung vom 26.09.2011 - 2 T 30/11 - 3
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