BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 275/08 vom 8. Januar 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 8. Januar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13. Oktober 2008 wird als unzu-l344ssig verworfen. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzul344ssig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 1 Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht 226 gemeint ist das Ge-richt, dessen Entscheidung 374ber eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll 226 die Rechtsbeschwerde ausdr374ck-lich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Sie ist auch nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Der insoweit alleine einschl344gige 247 46 2 - 3 - ZPO sieht keine generelle Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen 374ber Befangenheitsgesuche vor. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.09.2008 - 14 C 3187/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 13.10.2008 - 7 T 6/08 H344 -
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