BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 275/10 vom 24. Mai 2012 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 89 Abs. 1; ZPO § 807 Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzel ne Insolvenzgläubiger wä h rend der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eide s stattlichen Offenbarungsversicherung. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - IX ZB 275/10 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgericht shofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2 9. März 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 t- gesetzt. Gründe: I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Schuldner gab im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab. Im Jahr 2008 hat der Gläubiger beantragt , einen Termin zur nochmaligen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 903 ZPO zu bestimmen, weil die frühere Versicherung unrichtig und unvollständig gewesen sei. Im anberaumten Termin am 26. Februar 2008 hat der Schuldner 1 2 - 3 - s einer Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der B e- gründung widersprochen, die frühere Versicherung sei weder unrichtig noch unvollständig gewesen. Am 8. April 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröff net. Das Vollstreckungsgericht hat d a- raufhin dem Widerspruch des Schuldners mit der Begründung stattgegeben, der Schuldner sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die Zurüc k- verweisung der Sache an das Amtsgericht. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vol l- streckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch i m Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Vollstreckungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Der b e- gehrten Anordnung stehe aber das im Insolvenzverfahren geltende und von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entg e- gen. Dieses erfasse auch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Vers i- cherung nach §§ 807, 899 ff ZPO. Dieses Verfahren ziele darauf, dem Gläu b i- 3 4 5 - 4 - ger den Einzelzugriff auf das Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Es handle sich deshalb nic ht um eine die Vollstreckung bloß vorbereitende Ma ß- nahme, auch wenn sie zunächst nur der Informationsgewinnung des Gläubigers diene und nicht unmittelbar zu e iner Verminderung der Insolvenzmasse führe. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschriften über die e idesstattliche Versicherung im A chten Buch der Zivilprozessordnung ergebe sich, dass es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handle. Im Ins olvenzverfa h- ren sei der Schuldner zur Offenbarung seines Vermögens nach den Vorschri f- ten der §§ 151, 153 InsO sowie nach den §§ 97, 98 InsO verpflichtet. Für ein hierzu parallel laufendes Verfahren nach §§ 807, 899 ff ZPO bestehe kein B e- dürfnis. 2. Die se Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. a) D ie Frage, ob das während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO bestehende Vollstreckungsverbot auch für Anträge auf Abgabe einer e i- desstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807 , 899 ff ZPO gilt, ist u m- stritten. a a ) Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung hält die Anordnung einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auch im eröffneten Insolven z- verfahren für zulässig ( AG Westerburg, DGVZ 2006, 119 , 120 ; zu § 21 A bs. 2 Nr. 3 InsO: LG Würzburg, NZI 1999, 504; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Ha i- nichen, JurBüro 2002, 605; AG Güstrow, JurBüro 2004, 213; offen gelassen von AG Hamburg, NZI 2006, 646 ; vgl. auch FK - InsO/App, 6. Aufl., § 89 Rn. 15). 6 7 8 - 5 - b b ) Nach Ansicht ander er Instanzgerichte und nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht erstreckt sich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch auf das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO (OLG Zweibrücken, NZI 2001, 423 f ; OLG Jena, ZInsO 2002, 134; AG Bo nn, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 24 M 551/08; Jaeger/ Eckardt, InsO, § 89 Rn. 41; MünchKomm - InsO/Breuer, 2. Aufl., § 89 Rn. 9 und 12; HK - InsO/Kayser, 6. Aufl., § 89 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rn. 9; HmbKomm - InsO/ Kuleisa, 3. Aufl., § 89 Rn. 3; BK - InsO/Blersch/von Olshausen, 2007, § 89 Rn. 4; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 89 Rn. 25; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO, 201 1, § 89 Rn. 11; Piekenbrock in Ah rens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolven z- recht, § 89 InsO Rn. 21; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 4; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzve r- waltung, 8. Aufl., § 6 Rn. 375; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 90 0 Rn. 7; Prü t- ting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 4 . Aufl., § 900 Rn. 60; Viertelshausen, DGVZ 2001, 36, 37; Schwörer, DGVZ 2008, 17, 19 ; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO: LG Dar m- stadt, NZI 2003, 609; LG Heilbronn, RPfleger 2008, 88, 89; AG Wilhelmshaven, NZI 2001, 436 ). b ) Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Bereits unter der Geltung der Konkursordnung entsprach es der ganz herrschenden Meinung, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 KO nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattli chen Offenbarungsversicherung ve r- pflichtet war (KG OLGZ 23, 226; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 14 Rn. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 14 Rn. 2; Hess, KO, 6. Aufl., § 14 Rn. 6; Bley/Mohrbutter, VglO, 4. Aufl., §§ 47, 48 Rn. 12; streitig für den Fall des § 106 Abs. 1 Satz 3 KO: LG Hannover , Rp fleger 1997, 490 mwN ). Unter der Geltung der Insolvenzordnung ist die Rechtsfrage ebenso zu beantworten. 9 1 0 - 6 - aa) N ach § 89 Abs. 1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfa h- rens Zwangsvollstreckungen für ein zelne Insolvenzgläubiger weder in die Inso l- venzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Ne n- nung der Insolvenzmasse und des sonstigen Vermögens des Schuldners in dieser Norm stellt klar, dass wie im Konkursrecht nicht nur Vollstrecku ngen ve r- boten sind, die sich auf Gegenstände der Insolvenzmasse beziehen , sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen, die das übrige, nicht zur Masse gehörende Schuldnervermögen betreffen (vgl. die Begründung zu § 100 RegE - InsO, BT - Drucks. 12/2443, S. 137 ). Sie beschränkt hingegen die unzulässigen Vol l- streckungsmaßnahmen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf solche, die unmittelbar in die genannten Vermögensmassen eingreifen. Unz u- lässig sind vielmehr sämtliche auf die Insolvenzmasse und das übrige Verm ö- gen des Schuldners gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. bb) Um eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich bei der Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO . Sie ist, wie sich bereits aus der Stellung dieser Vorschrift en im Buch 8 der Zivilprozessordnung ergibt, ein Bestandteil der Zwangsvollstreckung. Nach allgemeiner Ansicht darf sie nur angeordnet werden, wenn die rechtlichen V o- raussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen ( etwa Musielak/ Becker, ZPO, 9. Aufl., § 807 Rn. 2 ). Anders als etwa bei der Erklärung eines Urteils als vorläufig vollstreckbar, der Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder der Vol l- streckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels handelt es sich nicht um ei ne die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Maßnahme, sondern um ein Hilfsmittel im Zuge der Zwangsvollstreckung selbst. Häufig gehen der eidesstattlichen Versicherung andere Vollstreckungsmaßnahmen voraus , etwa 11 12 - 7 - eine durchgeführte oder wenigstens versucht e Pfändung (vgl. § 807 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ZPO). cc ) D er Umstand, dass die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarung s- versicherung die Insolvenzmasse nicht beeinträchtigt und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht verlet zt, rechtfertigt keine Beschränkung des in § 89 Abs. 1 InsO normierten Vollstreckungsverbots im Sinne einer teleologischen Reduktion. Voraussetzung hierfür wäre, dass das nach dem Wortlaut bestehende Verbot auch solcher Zwangsvollstreckung s- maßnahmen, die wie die Abnahme einer eidesstattlichen Offenbarungsvers i- cherung die Insolvenzmasse nicht unmittelbar beeinträchtigen, auf einer pla n- widrigen Unvollständigkeit des Gesetzes beruhte. Dies kann aber nicht festg e- stellt werden. Insbesondere besteht kein Bedü rfnis, es Insolvenzgläubigern zu ermöglichen, den Schuldner während des Insolvenzverfahrens zur Abgabe e i- ner Offenbarungsversicherung zu zwingen. Der Zweck des vom Schuldner vo r- zulegenden Vermögensverzeichnisses, dem Gläubiger die Einzelzwangsvol l- streckung in die angegebenen Vermögensgegenstände zu ermöglichen, ließe sich während des Insolvenzverfahrens wegen des Vollstreckungsverbots des § 89 Abs. 1 InsO ohnehin nicht erreichen. Nach Aufhebung des Insolvenzve r- fahrens sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen zwar wieder zulässig. Ein e No t- wendigkeit , zur Vermeidung eines Zeitverlusts die Erzwingung einer Offenb a- rungsversicherung während des Insolvenzverfahrens zuzulassen, ergibt sich darau s aber nicht, zumal der Gläubiger vergleichbare Informationen regelmäßig aus der Vermögensübersicht beziehen kann, die vom In solvenzverwalter nach § 153 Abs. 1 InsO anzufertigen ist und an welcher der Schuldner durch wahr - 13 - 8 - heitsgemäße und erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichernde Angaben mitzuwirken hat (§§ 97, 98 , 153 A bs. 2 InsO). Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 24.04.2008 - 1 M 15919/08 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 29.03.2010 - 10 T 115/09 -
Full & Egal Universal Law Academy