BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 275/11 vom 19 . Juli 2012 in dem Insolven zeröffnung s verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d i e Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lo hmann und den Richter Dr. Fischer am 19. Juli 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. September 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. D er Gegenstands wert w ird auf 3.000 Gründe: Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf. Deshalb kann d a- hinstehen, ob hier ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht. 1. Der Schuldnerin ist es verwehrt, eine fehlende Glaubhaftmachung der Forder ung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu rügen , auf die der Eröffnungsantrag der Gläubigerin gestützt ist. Sie hat die se Forderung ausgeglichen und da mit u n- streitig gestellt. Bei dieser Sachlage ist eine Glaubhaftmachung entbehrlich (BGH, Beschluss vom 9. Juli 200 9 - IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 9. Februar 2012 - IX ZB 188/11, Rn. 6; HK - InsO/Kirchhof, 6. Aufl., § 14 Rn. 12). 1 2 - 3 - 2. Soweit die Beschwerde die Aufrechterhaltung des Eröffnungsantrags durch die Gläubigerin nach Begleichung der Forderung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 InsO) im Blick auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse beanstandet, wird der geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausg e- führt . Die Rec htsbeschwerde setzt sich dabei auch nicht mit der Erwägung des Gesetzgebers auseinander, Fiskus und Sozialversicherungsträger hätten ein gravierendes Interesse, ein insolventes Unternehmen an einer weiteren Täti g- keit zu hindern und Klarheit über seine Zahl ungsfähigkeit zu erlangen, weil sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht die Möglichkeit hätten, die Verbi n- dung zu dem Schuldner einseitig zu beenden (BT - Drucks. 17/3030, S. 42). Der außerdem beanstandete Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vo r. In - 3 - 4 - soweit kann es sich allenfalls um einen nicht in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG fallenden Subsumtionsfehler handeln ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13) . Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 03.06.2011 - 259 IN 45/11 - LG Dortmund, Entscheidung vom 20.09.2011 - 9 T 370/11, 9 T 371/11 -
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