BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 275 /11 v om 27. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 1, 10, 13 § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, grundsätzlich die gesamten Teilungskosten auf die betr offenen Ehegatten umzulegen. Werden die Te i- lungskosten pauschaliert berechnet, gebührt dem Versorgungsträger die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode. Die gerichtliche Angemesse n- heitsprüfung stellt nur ein Korrektiv dar, das zu einer Begrenzung de r Kosten führt, wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet. BGH, Beschluss vom 27. Juni 2012 - XII ZB 275/11 - OLG Braunschweig AG Wolfsburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter D ose und die Richter Weber - Monecke , Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Braunschweig v om 1 6 . M ai 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Obe r- landesgericht zurückverwiesen. Verfahrenswert: 1.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleic h. Auf den am 25 . November 2009 zugestellten Antrag hat das Amtsg e richt - Familiengericht - die am 30 . Juni 19 95 geschlosse ne Ehe des Antragste l ler s ( im Folgenden: Ehe mann ) und de r Antragsgegner in ( im Folgenden: Eh e frau ) rechtskräftig geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich ger e gelt . Während der Ehezeit ( 1. Juni 19 95 bis 31. Oktober 2009 , § 3 Abs. 1 VersAusglG ) haben beide Eheleute Anwartschaften in der gesetzlichen Re n- tenversicherung bei den Beteiligten zu 2 (Deutsche Rentenversicherung 1 2 3 - 3 - Brau nschweig - Hannover, im Folgenden: DRV Braunschweig - Hannover) und 3 (Deutsche Rentenversicherung Bund, im Folgenden: DRV Bund) erworben , die Ehefrau sowohl in der allgemeinen Rentenversicherung als auch in der allg e- meinen Rentenversicherung (Ost) . Die Ehefra u verfügt zud e m über Anwar t- schaften bei der Sparkasse G . a us einer private n Alte rsverso r- gung . Der Ehemann hat des Weiteren Anrechte aus der betrieblichen Alter s- versorgung bei der Beteiligten zu 1 (im Folgenden: V olkswagen AG ) erlangt . Die Volkswagen AG hat für die Grundversorgung e inen Kapitalwert des Ehe - zeitanteils in Höhe von 57.035,77 Teilungskosten von 1.140,72 geltend gemacht, so dass sich ein Ausgleichs - Kapitalwert von 27.947,53 ergibt. Für die Beteiligungsr ente I hat die Volkswagen AG einen Kapitalwert des Ehezeitanteils in Höhe von 21.719,89 s- ten von 434,40 eichs - Kapitalwert von 10.642,75 hat der Ehemann nach Auskunft der Volk s- wagen AG aus der Betei ligungsrente II einen ehezeit lichen Kapitalwert von 3.319,86 oraus sich bei den geltend gem achten Teilungskosten von 66,40 - Kapitalwert von 1.626,73 rechne . D as Amtsgericht hat den Versorgungsausgleic h durchgeführt, indem es - jeweils im Wege der internen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 200 9 als Ende der Ehezeit - zu Lasten des An rechts des Ehemannes bei der DRV Braunschweig - Hannover 8,7859 Entgeltpunkt e auf das Kon to der Ehe frau bei der DRV Bu nd und zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der D RV Bund 3,7014 Entgeltpunkte auf das Konto des Ehemannes bei der D RV Braunschweig - Hannover übertragen hat. Von dem Ausgleich der Anrechte der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) und der Anr echte bei der 4 5 - 4 - Sparkasse G . hat das Amtsgericht wegen Gering fügigkeit g e- mäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG abgesehen. Weiterhin hat das Amtsgericht - ebenfalls im Wege der inter nen Teilung und bezogen auf den 31. Oktober 2009 als Ende der Ehezeit - zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Volkswagen AG Anrechte aus der Grundversorgung in Höhe von 28. 2 67,88 , aus der Beteiligungsrente I in Höhe von 10.642,75 II in Höhe von 1.626,73 zu Gunsten der Ehefrau übertragen. Das Amtsgericht hat b ezüglich der Grundve r- sorgung die Te ilungskosten auf 500 bei dem Ausspruch zu sämtlichen Anrechten bei der Volkswagen AG die maßgebliche Versorgung s- ordnung nicht benannt. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerden der Volkswagen AG und des Ehemannes den Beschluss des Amtsgerichts dahingehend abgeä n- dert, dass der Kapital - Ausg leichsbetrag für die Grundversorgung 28.247,52 beträgt und dass im Hin blick auf die Beteiligungsrente II ein Wertausgleich nicht stattfindet . Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es den Tenor des amtsgerichtlichen Beschlusses insowei t bericht i- gend vervollständigt, als es die für die Teilung maßgebliche Versorgungsor d- nung der Volkswagen AG benannt hat. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Volkswagen AG ihr Begehren weiter, die Teilungskosten in der von ihr ge l- tend gemachten Höhe zu berücksichtigen . 6 7 8 - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht ist der Senat gebunden (§ 70 Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Übri gen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefoc h- tenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesg e- richt. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung vom 16. Mai 2011 - 2 UF 165/10 - wie folgt begründet: Im Ergebnis zu Recht habe das Amtsgericht die Teilungskosten bei der internen Teilung des Anrechts des Ehemannes aus der Grundversorgung bei de r Volkswagen AG herabgesetzt. Hinsichtlich de r von der Volkswagen AG b e- z ifferten Teilungsk osten von insgesamt 3.165,90 dieser Höhe noch als " angemessen " zu bewerten sein könnten, zumal nach der Gesetzesfassung nicht einmal feststehe, dass unter " angemessenen Kosten " in jedem Falle der kostendeck ende Aufwand des Versorgungsträgers zu verst e- hen sei. Zweifelhaft sei auch, ob die Volkswagen AG ihren Aufwand zutreffend ermittelt habe. Zum einen erscheine der Zeitaufwand für einzelne Arbeitsgänge überhöht und es könne nicht davon ausgegangen werden, da ss alle befassten M itarbeiter aus der Entgeltstufe 18 vergütet würden. Darüber hinaus sei zu b e- rücksichtigen, dass bei einem Vorabausgleich von in der Leistungsphase en t- stehenden Kosten, die tatsächlich erst nach einer kalkulierten Zeit von 20 Jah - ren anfa llen, eine Abzinsung vorgenommen werden müsse und dass es in der Leistungsphase hinsichtlich der verschiedenen Bausteine zu Synergieeffekten komme. Letztendlich dürfte es nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen, wenn 9 10 11 12 - 6 - allein zur Ermittlung der tatsächlich a nfallenden Teilungskosten ein komplizie r- tes betriebswirtschaftliches Gutachten eingeholt werden müsste. Dem Vorbringen der Volkswagen AG, wonach ein Vergleich mit versich e- rungsförmigen Gesellschaften nicht sachgerecht sei , weil Versicherer in der Vielza hl der Fälle keine vergleichbare Leistungsphase hätten und weil der h ö- here Aufwand für die Verwaltung von vornherein in den Versicherungstarifen enthalten, lediglich nicht transparent ausgewiesen sei, könne nicht gefolgt we r- den. Zum einen gebe es auch priv ate Versicherungsgesellschaften, bei denen in der Leistungsphase eine laufende monatliche Rente ge zahlt werde, zum a n- deren machten auch die kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungska s- sen wesentlich geringere Teilungskosten geltend. Außerdem sei es nur eine Frage der Zeit, dass das Unternehmen - ebenso wie die Versicherungswir t- schaft - zukünftig anfallende kalkulatorische Kosten bei der Höhe der Rente n- zusagen berücksichtigen und auf die Mitglieder umlegen werde. A uch bei der externen Teilung und unter Ge ltung des bisherigen Versorgungsausgleichs würden Kosten an fallen , deren Abwälzung das Gesetz nicht zulasse und die in irgendeiner Form kalkulatorisch vom Unternehmen berücksichtigt w ürden . Letztendlich könne es bei der Bemessung der angemessenen Teilun g s- kosten nur darum gehen, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse des ausgleichsverpflichteten Arbeitnehmers und des au s- gleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten als angemessen anzunehmenden Teil der tatsächlich anfallenden Mehrko sten auf die Eheleute zu verlagern, die anderenfalls von allen versicherten Betriebsangehörigen solidarisch zu tragen wären. E ine p auschal ierte Berechnung der Teilungskosten müsse daher a uf e i- ner Bezugsgröße beruhe n , die verlässlich und praktikabel sei, zugleich hinre i- chend dynamisiert, um regelmäßige Neufestsetzungen zu vermeiden , und die 13 14 15 - 7 - im Ergebnis einen Wertungswiderspruch zu § 18 Abs. 3 VersAusglG vermeide . Die untere Grenze sei bei 2 bis 3 % des doppelten geringwertigen Kapital - Ausgleichswerts im S inne des § 18 Abs . 3 VersAusglG (120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV) anzunehmen . U m einen ausreichenden Abstand zu die sen geringwertigen " Anrechten " herzustellen, erscheine es - ent - sprechend der Handhabung der kommunalen und kirchli chen Zusatzverso r- gungskassen - angemessen, von einem Sockelbetrag von 2 % des Fünffachen der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 3 VersAusglG auszugehen und einen Zusat z- betrag von 0,5 % des ehezeitlichen Kapitalwerts hinzuzurechnen . Die Beteiligungsrente II sei n ach einer Ge samtabwägung aller Umstände gemäß § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG wegen Gering fügigkeit nicht auszugleichen. Schließlich sei es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Ve r- sorgungsregelung durch Benennung des Datums oder ihrer Fassung zu konkr e- tisieren. 2. Die Begrenzung der Teilungskosten bei der Grundversorgung durch das Oberlandesgericht hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nicht zu beanstanden i st zunächst , dass die einzelnen Bausteine in der betrieb lichen Altersve rsorgung nach §§ 10 ff. VersAusglG j eweils gesondert intern geteilt w e rden. Neben weiteren Unterschieden bei den wertbildenden Faktoren der Bausteine ergibt sich aus dem Umstan d, dass diese auf völlig u n- ters c h iedlichen Finanzierungsverfahren beruhen, dass jeder Baustein wie ein einzelnes Anrecht im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln und au s- zugleichen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, v gl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 13 f. und vom 30. November 20 11 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13). 16 17 18 - 8 - b) Soweit das Oberlandesgericht die Teilungskosten in Bezug auf die Grundversorgung auf 540,73 hingegen die Kriterien für die Angemessenheitsprüfung nach § 13 VersAusglG und übergeht das Vo r- bringen der Volkswagen AG. aa) Gemäß § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger die bei der i n- ternen Teilung nach § § 10 ff. VersAusg lG entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen , soweit sie angemessen sind . Die Eheleute haben also die durch d ie interne Teilung entstehenden angeme s- senen Kosten hälftig zu tragen, wenn der Versorgungsträger diese Kos ten ge l- tend macht. Der Versorgungsträger kan n mit den Teilungskosten nach § 13 VersAusglG den Aufwand ersetzt verlangen, der ihm durch die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem entsteht , wobei sowohl die Kosten für die Einrichtung eines neuen Kontos als auch die im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten erfasst werden (S e- natsb e schlü ss e vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 14 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 1 7 2/11 - FamRZ 2012, 610 R n. 37 ff. , jeweils m.w.N ). M it § 13 VersAusglG soll sichergestellt werden, " dass der organisator i- sche Mehraufwand der Versorgungsträger vergütet wird " und die interne Te i- lung für den Versorgungsträger kostenneutral erfolgt (BT - Drucks. 16/10144 S. 43, 57). bb ) D ie Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten ha t das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gemäß § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgu ngsträger mitgeteilten Wer te näher e r- läutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen U m- stände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgung s- 19 20 21 22 - 9 - träger beanspruchten Betrag verrechnen . Offen lässt der Gesetzgeber a lle r- dings, wonach sich die Angemessenheit im Einzelnen bestimmt (BT - Drucks. 16/11903 S. 53). Wie der Senat bereits entschieden hat, bestehen gegen eine Pauschali e- rung der Teilungskosten k eine grundsätzlichen Bedenken (Senatsbe schlü ss e vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 - Rn. 17 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 47 ff. ) . Erfolgt die Pa u- schalierung wie im vorliegenden Fall in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts (hier: 2 % des Kapitalwerts ) , ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich ( Senatsbeschl üsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - juris - Rn. 19 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 50 ; vgl. auch BT - Drucks. 16/10144 S. 12 5 und 16/11903 S. 53). cc ) Im Ansatz un zutreffend geht das Oberlandesgericht hingegen davon aus , es gehe bei der Bemessung der angemessenen Teilungskosten darum, einen sowohl im Interesse des Unternehmens als auch im Interesse der g e- schiedenen Ehegatte n als angemessen anzu sehenden Teil der tatsächlich a n- fallenden Mehrkosten auf die Eheleute zu verlagern . Grundsätzlich erlaubt § 13 VersAusglG de m Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehende n Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatt en umzulegen , um die j e- weilige Versicher tengemeinschaft von diesen Kosten zu entlasten (BT - Drucks. 16/101 4 4 S. 43, 57, 125 ). Die in der Vorschrift weiter enthaltene Angemesse n- heit sprüfung stellt nur ein Korrektiv dar, das dann zu einer Begrenzung der Ko s- te n führt , wenn der Kostenabzug die Ehegatten über Gebühr belastet (BT - Drucks. 16/10144 S. 125). Das bedeutet jedoch nicht, dass stets nur ein Teil der tatsächlich anfallenden Kosten zu ersetz en wäre . 23 24 25 - 10 - Die Erwägungen, mit denen das Oberlandesgericht seine eigene Pa u- schalierungsmethode an die Stelle der vom Versorgungsträger angewendeten Pauschalierung setzt, tragen auch deshalb nicht, weil der Gesetzgeber die Wahl der anzuwendenden Pauschalierungsmethode nicht dem Gericht, so n- dern dem Versorgungsträger zugedacht hat. Nach der Begründung des Regi e- rungsentwurfs soll die Bestimmung von Wertgrenzen zunächst den Verso r- gungsträgern und sodann der Kontrolle durch das Familiengericht überlassen bleiben. Die Versorgungsträger seien näml ich - gerade im Bereich der betriebl i- chen Altersversorgung - höchst unterschiedlich aufgestellt; sie unterschieden sich in der Größe der Versichertengemeinschaft , in der Finanzierungsform und in der Komplexität ihrer Zusagen erheblich (BT - Drucks. 16/10144 S. 125 f.). Dem entspricht es, die jeweils anzuwendende Pauschalierung von der Art der einzelnen Versorgung abhängig zu machen und den vom Versorgungsträger in Bezug auf die individuelle Versorgungszusage geltend gemachten Pauschalb e- trag gerichtlich allein darauf hin zu überprüfen, ob er die Ehegatten über G e- bühr belastet und deshalb zu begrenzen ist ( vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 4. April 2012 - XII ZB 310/11 - FamRZ 2012, 942 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 53). dd) An einer solchen Angemessenheitsprüfung fehlt es im vorliegenden Fall. Das Oberlandesgericht hätte sich mit der von der Volkswagen AG vorg e- brachten Kostenkalkulation betreffend die Vorgänge, die bei der Verwaltung eines Versorgungsanrechts aus der Gru ndversorgung in der Anwartschafts - und Leistungsphase entstehen, im Einzelnen auseinander setzen und etwa ve r- bleibende Zweifel durch Aufforderung an den Versorgungsträger, die Einzelhe i- ten der Wertermittlung näher zu erläutern ( § 220 Abs. 4 Satz 2 VersAusgl G) , oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären müssen. 26 27 - 11 - c ) Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache abschließend entscheiden, da noch weitere tatrichterliche Sachverhaltsaufklärung nebst darauf fußender Angemessenheitsprüfung der geltend gemachten Teilungskosten unter Beachtung der bereits im Senatsb e- schluss vom 1. Februar 2012 ( XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 58) geg e- benen Hinweise erforderlich ist. Dass das Oberland esgericht die Beteilig ungsrente II wegen Geringfügi g- keit nach § 18 Abs. 3 VersAusglG vom Ausgleich ausgenommen hat, wird von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen und hält sich nach der Gesamtabw ä- gung im Rahmen des dem Gericht zustehenden Ermessensspielraums. Dose Weber - Mone cke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Wolfsburg, Entscheidung vom 23.08.2010 - 17 F 3433/09 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 16.05.2011 - 2 UF 165/10 - 28
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