BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/03 vom 23. Juli 2004 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill am 23. Juli 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 12. Novem-ber 2003 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verwor-fen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.000 festgesetzt. Gründe: I. Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbe-schwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts er-fordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO. - 3 - 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde als grundsätzlich anzu-sehende Rechtsfrage, ob das Insolvenzgericht befugt ist, vor Zurückweisung eines Insolvenzplans gemäß § 231 Abs. 1 InsO den Hauptgläubiger zu einer möglichen Annahme anzuhören, kann nicht allgemein beantwortet werden. Je-denfalls stellt die klare gesetzliche Regelung des § 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO in-soweit nicht das Verbot auf, dabei gewonnene Erkenntnisse zu verwerten. 2. Soweit der Schuldner zu den - unstreitigen - Mängeln des Insolvenz-plans vom 7. Mai 2003 und der eingeholten Stellungnahme des beteiligten Fi-nanzamts zu dessen Annahmebereitschaft im Verfahren erster Instanz nicht gehört worden ist, sind etwaige Verfahrensfehler im Verfahren vor dem Land-gericht geheilt worden. Im übrigen fehlt es an der Ursächlichkeit des gerügten Gehörsverstoßes, weil der nunmehr unterbreitete - fünfte - Insolvenzplan nur noch eine Befriedigungsquote von 2,83 % ausweist und daher nach dem Schicksal der vorausgegangenen Pläne wiederum ersichtlich nicht annahmefä-hig ist. 3. Für ein willkürliches Verfahren des Beschwerdegerichts sind auch im Blick darauf, daß es die Entscheidung des Insolvenzgerichts in der Sache be-stätigt hat, keine Anhaltspunkte gegeben. II. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens erschöpft sich in dem Inter-esse des jetzt 65 Jahre alten, nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters - 4 - vermögenslosen Schuldners an der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Dieses Interesse hat der Senat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der vorgeleg-ten Insolvenzpläne angebotenen Beträge auf 6.000 geschätzt. Kreft Fischer Ganter Kayser Vill
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